Der Rat erließ am 21. Dezember 1990 einen Beschluß über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung des europäischen Marktes für Kinofilme (MEDIA).
Er übertrug der Kommission die Verantwortung für dieses Programm. Die Kommission schloß in diesem Rahmen Finanzierungsvereinbarungen mit dem "European Film Distribution Office" (EFDO), einem Verein mit Sitz in Hamburg, dessen Aufgabe in erster Linie in der Entwicklung leistungsfähigerer Filmverleihnetze besteht. Das EFDO gewährt den europäischen Verleihern hierfür unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen (Vorschüsse auf die Einnahmen).
Auf Ersuchen der Produzenten der Filme "Maniaci Sentimentali" und "Nostradamus" beantragte die Verleihgesellschaft dieser Filme, die "United International Pictures" (UIP), beim EFDO, ihren Tochtergesellschaften in Norwegen, Finnland, Schweden, Dänemark, Griechenland und Spanien für den Verleih dieser Filme in den genannten Ländern eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Die UIP, deren Gesellschaftssitz sich in den Niederlanden befand, war ursprünglich von drei amerikanischen Gesellschaften für den Filmverleih in Europa gegründet worden.
Der genannte Antrag wurde vom EFDO im Einvernehmen mit der Kommission abgelehnt. Dies wurde in erster Linie damit begründet, daß der Antrag nicht dem Zweck des MEDIA-Programms entspreche, die Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen zu fördern, die unabhängig voneinander im Gebiet eines Staates tätig seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die Verleiher tatsächlich Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft, der UIP, seien.
Die Ablehnung des Antrags wurde ferner mit der unsicheren Rechtslage der UIP begründet. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln mußte ihr nämlich für die Ausübung ihrer Tätigkeiten von der Kommission eine Verlängerung der Freistellungserklärung gewährt werden, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Die Produzenten und die Verleiher der beiden betroffenen Filme - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften - haben daraufhin beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der betreffenden Ablehnungsentscheidungen erhoben.
Das Gericht erinnert daran, daß mit dem MEDIA-Programm "die Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Marktbeteiligten bezweckt wurde, um die audiovisuelle Kapazität Europas zu steigern".
Es weist ferner darauf hin, daß dieses Programm in erster Linie die Einrichtung neuer Verleihnetze habe fördern sollen und daß die Finanzierungsanträge von mindestens drei Verleihern aus drei verschiedenen Ländern der Europäischen Union hätten gestellt werden müssen, "die vorher noch nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet hatten."
Im Hinblick auf den Film "Maniaci Sentimentali" stellt das Gericht daher fest, daß das Verleihnetz der Tochtergesellschaften der UIP, deren Selbständigkeit besonders gering sei, ohne Beteiligung anderer Gesellschaften nicht den vom MEDIA-Programm vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit entsprochen habe.
Das Gericht weist schließlich darauf hin, daß die Verleiher des Films "Nostradamus", zu dessen Verleihnetz nicht nur Tochtergesellschaften der UIP, sondern auch sechs unabhängige Verleiher gehört hätten, insoweit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens erfüllt hätten. Es weist ihre Klage dennoch ab, da es die Entscheidung der Kommission als begründet ansieht. Diese habe nämlich in Anbetracht der unsicheren Rechtslage der UIP dem Darlehensantrag nicht stattgeben können, weil die Möglichkeit bestanden habe, daß deren Struktur mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sei.
(Es wird darauf hingeweisen, daß das Programm MEDIA II im Januar 1996 in Kraft getreten ist und daß dem EFDO hierbei keine Funktion mehr zukommt.)
Nichtamtliches, ausschließlich zur Verwendung durch die Medien bestimmtes Dokument,das das Gericht erster Instanz nicht bindet
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Wegen weiterer Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler,Tel.: (352) 43 03 3255, Fax: (352) 43 03 2734.