Der Gerichtshof hat im Rahmen einer Vorlage entschieden, in der es um einen Importeur von Drittlandsbananen geht.
Die Rechtslage ist dieselbe wie in der Rechtssache C-122/95, in der der Gerichtshof ebenfalls heute ein Urteil erlassen hat, das Gegenstand der Pressemitteilung Nr. 12/98 ist. Dementsprechend geht es auch hier um die Verordnung (EWG) von 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen und das Rahmenabkommen über Bananen zwischen der Gemeinschaft und Costa Rica, Kolumbien, Nicaragua und Venezuela. In der vorliegenden Rechtssache sind weiter das GATT sowie die EG-Verordnung Nr. 478/95 mit Durchführungsbestimmungen für die gemeinsame Bananenmarktordnung von Bedeutung. Diese Verordnung setzt das Zollkontingent nach Maßgabe des Rahmenabkommens fest. Sie übernimmt auch die Ungleichbehandlung der Marktbeteiligten der Gruppen A, B und C, die in der Pressemitteilung Nr. 12/98 dargelegt ist.
Die Klägerin, T. Port GmbH & Co, Hamburg, ist ein traditioneller Importeur von Drittlandsbananen (Marktbeteiligter der Gruppe A). Sie hat für 1993 und 1994 Einfuhrbescheinigungen für Drittlandsbananen erhalten, die sich nach den in den Referenzjahren 1989, 1990 und 1991 verkauften Bananenmengen richteten. Bereits 1994 beantragte die Klägerin zusätzliche Lizenzen, wobei sie einen Härtefall geltend machte. In diesem Verfahren gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Februar 1995 der zuständigen Stelle auf, der Klägerin für das Jahr 1995 zusätzliche Einfuhrbescheinigungen zu erteilen, und legte dem Gerichtshof Fragen nach der Härtefallregelung zur Vorabentscheidung vor (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port).
Nach Verwendung dieser Bescheinigungen beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt im März 1995 die Zollabfertigung mehrerer Posten Bananen aus Equador ohne Vorlage von Einfuhrbescheinigungen oder Zahlung der geschuldeten Zölle durch die Einführerin. Gegen die ablehnenden Bescheide erhob sie Klage. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten befaßte das Finanzgericht Hamburg den Gerichtshof der EG erneut mit einem Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-182/95, T. Port). Der Gerichtshof hat dieses Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Klägerin ebenfalls angerufen hat, ausgesetzt.
Die Klägerin erreichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Bananen aus Equador ohne Einfuhrbescheinigungen zu einem ermäßigten Zollsatz einführen zu dürfen. Sie wendet sich nunmehr gegen Bescheide des Hauptzollamts vom August und September 1995, in denen die Nachentrichtung der Zölle für diese Bananen aus Equador verlangt wird. Das mit der Sache befaßte Finanzgericht Hamburg ordnete die Aussetzung der Vollziehung dieser Zolländerungsbescheide an; außerdem legte es dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vor, die dieser heute beantwortet.
Das Finanzgericht wirft drei Fragen auf. Zum einen widerspreche namentlich die EWG-Grundverordnung von 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen bestimmten Grundregeln des GATT, die Vorrang hätten. Damit stelle sich die Frage, ob sich ein Gemeinschaftsbürger vor Gericht auf bestimmte Vorschriften des GATT berufen könne, also die Frage nach der unmittelbaren Wirkung des GATT. Schließlich bedürfe der Klärung, ob die Gemeinschaftsverordnung mit den Durchführungsbestimmungen, die gemäß dem Rahmenabkommen ein Bananenzollkontingent festsetze, gültig sei; sie könne dem GATT widersprechen und mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot zwischen Erzeugern oder Verbrauchern unvereinbar sein.
Das Verhältnis bestimmter EWG-Verordnungen zum GATT
Der Gerichtshof führt aus, die Rechtsstreitigkeiten beträfen das Jahr 1995. Equador sei erst 1996 Mitglied der WTO und damit des GATT geworden. Dieser Beitritt habe keine Rückwirkung. Die erste aufgeworfene Frage sei damit für den Gerichtshof gegenstandslos.
Die unmittelbare Wirkung des GATT
Zu dieser brauche sich der Gerichtshof aus den genannten Gründen nicht zu äußern.
Die Gültigkeit der EG-Verordnung mit den den Bestimmungen des Rahmenabkommens entsprechenden Durchführungsbestimmungen zum Bananenzollkontingent
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts widerspricht diese Verordnung Artikel XIII des GATT, weil die allgemeine Quotenzuteilungsregelung die früheren Einfuhren nicht berücksichtige. Der Gerichtshof beruft sich erneut auf die zeitliche Abfolge und stellt fest, daß er sich hierzu nicht zu äußern brauche.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts widerspricht die Aufteilung des Zollkontingents ensprechend der Verordnung dem allgemeinen Diskriminierungsverbot.
Dem schließt sich der Gerichtshof an. Wie erwähnt, übernimmt diese Verordnung die Ungleichbehandlung der Marktbeteiligten der Gruppen A, B und C, die das Rahmenabkommen mit Costa Rica, Kolumbien, Nicaragua und Venezuela vorsieht. Diese EG-Verordnung verletzt das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot aus den Gründen, die sich im heutigen Urteil in der Rechtssache C-122/95 finden (siehe Pressemitteilung Nr. 12/98).
Aus diesen Gründen antwortet der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht folgendermaßen:
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