Frankreich und die beiden französischen Unternehmen SCPA und EMC haben eine Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 angefochten, mit der diese den Zusammenschluß zwischen der Kali und Salz AG, der Mitteldeutschen Kali AG und der Treuhandanstalt für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte. Heute erklärt der Gerichtshof der EG diese Entscheidung für nichtig.
Am 14. Juli 1993 wurde bei der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen das Vorhaben eines Zusammenschlusses der Kali und Salz AG (im folgenden: K + S), einer Tochtergesellschaft des Chemiekonzerns BASF, und der Mitteldeutschen Kali AG (im folgenden: MdK) angemeldet, deren einziger Aktionär, die Treuhandanstalt (im folgenden: Treuhand), eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, deren Aufgabe es ist, die früheren Betriebe der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik umzustrukturieren. K + S ist im wesentlichen in den Bereichen Kali, Steinsalz und Entsorgung tätig. In MdK sind die Kali- und Steinsalzaktivitäten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zusammengefaßt. Das Zusammenschlußvorhaben beinhaltet die Umwandlung von MdK in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (MdK GmbH), in die K + S ihre Kali- und Steinsalzaktivitäten und die Treuhand 1 044 Millionen DM einbringen wird. An dem so entstandenen Gemeinschaftsunternehmen wird K + S mit 51 % und die Treuhand mit 49 % der Stimmrechte beteiligt sein. Nach Ansicht der Kommission konnte der Zusammenschluß eine gemeinsame kollektive beherrschende Stellung auf dem Markt der Gemeinschaft außerhalb Deutschlands und Spanien begründen.
Die am angemeldeten Zusammenschluß beteiligten Unternehmen machten bestimmte Zusagen, um alle Bedenken zu beseitigen, daß der Zusammenschluß zu einer oligopolistischen beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt führen würde. Die Kommission erklärte mit der Entscheidung 94/449/EG vom 14. Dezember 1993 in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 4064/89 (Fall Nr. IV/M.308 - Kali + Salz/MdK/Treuhand) den angemeldeten Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, macht dafür jedoch zur Voraussetzung, daß folgende Zusagen eingehalten werden: K + S und MdK scheiden aus dem Exportkartell Kali-Export GmbH aus, in dem K + S und SCPA zusammengearbeitet hatten. K + S und MdK richten ein eigenes Vertriebsnetz in der Gemeinschaft, insbesondere in Frankreich, ein und beenden die bisherige Zusammenarbeit mit SCPA als Vertriebspartner für den französischen Markt. Tatsächlich dienten diese Bedingungen vor allem der Auflösung der bestehenden Verflechtungen zwischen K + S und SCPA, einer Tochtergesellschaft der französischen Unternehmensgruppe EMC.
Der Markt für das betreffende Produkt betrifft Erzeugnisse auf Kalibasis für die Landwirtschaft, zu denen sowohl Kali für unmittelbare Verwendung in der Landwirtschaft als auch für die Herstellung von Mehrnährstoffdüngemitteln verkauftes Kali gehört. In geographischer Hinsicht bestimmte die Kommission zwei verschiedene Märkte für das betreffende Produkt:
Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die im Februar 1994 beim Gerichtshof des EG eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission. Das Gericht erster Instanz, bei dem SCPA und EMC entsprechende Klagen gegen die Kommission, die von der Kali und Salz GmbH (vormals MdK) und der Kali und Salz Beteiligungs AG (vormals K + S) unterstützt wird, eingereicht hatten, hat das Verfahren an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheiden kann.
Der Gerichtshof weist die Rüge der französischen Regierung, die Kommission habe ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden nicht eingehalten und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den deutschen Markt falsch gewürdigt, zurück. Die französische Regierung rügt auch, die Kommission habe den Zusammenschluß auf den Markt der Gemeinschaft außerhalb Deutschlands falsch beurteilt. Im Rahmen der Behandlung dieser Rüge stellt der Gerichtshof zunächst fest, daß die kollektiven beherrschenden Stellungen (Oligopole) nicht vom Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ausgeschlossen sind. Sodann nimmt der Gerichtshof Stellung zu der Rüge, die Kommission habe den Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung falsch ausgelegt, indem sie festgestellt habe, daß eine kollektive beherrschende Stellung von K + S/MdK und SCPA begründet werde, die geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Markt der Gemeinschaft außerhalb Deutschlands erheblich zu behindern. Der Gerichtshof stellt fest, daß das Gewebe der strukturellen Verflechtungen zwischen K + S und SCPA, das, wie die Kommission selbst einräumt, im Mittelpunkt der streitigen Entscheidung steht, insgesamt nicht so dicht und nicht so schlüssig erwiesen ist, wie dies die Kommission darzustellen versucht hat, und daß das Fehlen eines wirksamen Gegengewichts im Wettbewerb zu der angeblich aus K + S/MdK und SCPA gebildeten Gruppe nicht dargetan ist. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, daß die Kommission nicht dargetan hat, daß der Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung von K + S/MdK und SCPA begründen würde, die ein erhebliches Hemmnis für einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt bilden könnte. Daher erklärt der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission insgesamt für nichtig.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Diese Pressemitteilung ist in allen Amtssprachen verfügbar.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ca. 15 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int oder wenden sich an Frau Dr. Ulrike STÄDTLER - Tel.: (00352) 4303 3255; Fax: (00352) 4303 2734