ABTEILUNG PRESSE UND INFORMATION

PRESSEMITTEILUNG NR.25/98

28. April 1998

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-200/96

Metronome Musik GmbH/Music Point Hokamp GmbH

Die Richtlinie, die den Mitgliedstaaten gestattet, die Vermietung urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar

Ein deutscher Hersteller von Compact Discs kann deren Vermietung verbieten, auch wenn sie bereits auf dem Markt vertrieben werden


Die deutsche Metronome Musik GmbH hat die CD "Planet Punk" hergestellt. Die Music Point Hokamp GmbH, die die gewerbliche Vermietung von CDs betreibt, hat Exemplare dieser CD zur Vermietung angeboten.

Die fragliche Gemeinschaftsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht vorzusehen, die Vermietung urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten.

In Deutschland ist nach dem Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie für eine Vermietung geschützter Werke die Zustimmung der Berechtigten (hier: des CD-Herstellers) erforderlich.

Aufgrund dieser Bestimmung nimmt die Metronome Musik GmbH die Music Point Hokamp GmbH vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Vermietung der CD in Anspruch.

Die Music Point Hokamp GmbH hält die Regelung, die u. a. den Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht einräumt, die Vermietung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, für verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig, da diese Bestimmung in die Ä bisher freie Ä Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (Vermietung von CDs) eingreife. Diese Regelung verstoße auch gegen den allgemeinen Grundsatz, daß der Verkauf des geschützten Werkes durch den Rechtsinhaber zur Erschöpfung der Verbreitungsrechte führe.

Der Gerichtshof weist in seinem Urteil zunächst auf die Unterscheidung zwischen den einzelnen Formen der gewerblichen Verwertung von Werken der Literatur und Kunst, wie den Verkauf oder die Vermietung, hin. Wenn ein Anspruch auf Vergütung lediglich bei einem Verkauf eingeräumt würde, wäre es nicht möglich, den Filmherstellern und -produzenten eine Vergütung zu sichern, die der Zahl der tatsächlich erfolgten Vermietungen entspreche und mit der sie die außerordentlich hohen und risikoreichen Investitionen absichern könnten, die für die Schaffung neuer Werke erforderlich seien. Rechtsvorschriften, mit denen ein besonderer Schutz des Rechts zur Vermietung von Videokassetten eingeführt worden sei, seien daher aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums als gerechtfertigt anzusehen.

Somit sei die der Richtlinie zu entnehmende Unterscheidung zwischen dem spezifischen Recht zur Vermietung und dem Recht zur Verbreitung (vor allem im Wege der Veräußerung) gerechtfertigt. Die Einführung eines ausschließlichen Vermietrechts stelle also keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts dar, das einen anderen Gegenstand und einen anderen Anwendungsbereich habe.

Zudem gehöre die freie Berufsausübung zwar zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts; sie könne jedoch keine allgemeine Geltung beanspruchen, sondern könne Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprächen und nicht unverhältnismäßig oder untragbar seien.

Da die fragliche Richtlinie die zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bestehenden Unterschiede, die Ursache von Handelsschranken seien, beseitigen und den Urhebern und Herstellern von Werken der Kunst insbesondere angesichts der zunehmenden Gefahr der Piraterie ein angemessenes Einkommen sichern wolle, entspreche sie dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft.

Im übrigen entspreche die Einführung eines ausschließlichen Vermietrechts auch den internationalen Übereinkommen, und zwar speziell denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossen worden seien.

Überdies könnten die Folgen der Einführung eines solchen Rechts nicht als unverhältnismäßig oder nicht tragbar angesehen werden, da die Richtlinie nicht zum Ausschluß jeder Möglichkeit einer Vermietung führe. Gewerbliche Vermieter könnten immer noch mit den Inhabern der Rechte über eine Genehmigung oder eine vertragliche Lizenz verhandeln.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet

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