Die Eheleute Hofbauer hatten bei einem österreichischen Reisebüro eine Reise nach Kreta gebucht. Den Preis der Reise, der die Flugtickets und ihre Unterbringung in Halbpension umfaßte, hatten sie vor ihrer Abreise vollständig gezahlt.
Am Ende ihres Ferienaufenthalts verlangte der Inhaber des Hotels von ihnen die Bezahlung des gesamten Aufenthalts und hinderte sie sogar am Verlassen des Hotels bis zur Zahlung. Das Reisebüro war nämlich zahlungsunfähig geworden und konnte den Hotelier nicht mehr bezahlen.
Die Eheleute Hofbauer mußten ihren Aufenthalts daher noch einmal bezahlen. Nach ihrer Rückkehr erhob der österreichische Verein für Konsumenteninformation angesichts der Weigerung des Versicherers, diesen Betrag zu erstatten, in ihrem Namen Klage beim zuständigen nationalen Gericht (dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien).
Der Verein trug vor, der von den Eheleuten begehrte Versicherungsschutz sei als "Rückerstattung gezahlter Beträge" oder als Erstattung der zur Sicherstellung der "Rückreise" erforderlichen Beträge im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen anzusehen, so daß der Versicherer diese Beträge im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters erstatten müsse.
Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um zu erfahren, ob diese Richtlinie in diesem Sinne ausgelegt werden könne.
Der Gerichtshof stellt fest, das Ziel der Richtlinie bestehe im Schutz der Verbraucher gegen Risiken, die sich aus der Vorauszahlung des Pauschalreisepreises und aus der ungeklärten Aufteilung der Haftung zwischen dem Veranstalter und den verschiedenen Leistungsträgern, aus deren Dienstleistungen sich diese Pauschalreise zusammensetze, ergäben.
Er vertritt daher die Auffassung, die Richtlinie erfasse einen Sachverhalt, in dem ein Hotelier den Reisenden zur Zahlung der Unterbringungskosten zwinge mit der Begründung, dieser Betrag werde ihm von dem zahlungsunfähig gewordenen Reiseveranstalter nicht bezahlt. Das fragliche Risiko ergebe sich nämlich für den Verbraucher, der die Pauschalreise gekauft habe, aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Veranstalters.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, in Anbetracht dessen, daß der Reisende die Unterbringungskosten tatsächlich zweimal gezahlt habe zunächst an den Reiseveranstalter, dann an den Hotelier bestehe die dem Versicherer obliegende Verpflichtung in der "Erstattung der gezahlten Beträge". Da der Reisende in Wirklichkeit auf seine eigenen Kosten untergebracht worden sei, müßten ihm die Beträge, die er an den Veranstalter gezahlt habe, erstattet werden, da infolge der Zahlungsunfähigkeit des letzteren die vereinbarten Leistungen nicht vom Veranstalter an den Reisenden erbracht worden seien.
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