Dem Angeklagten wird vor einem niederländischen Gericht Trunkenheit am Steuer zur Last gelegt.
In den Niederlanden wird der Beweis für eine solche Straftat durch eine Atemanalyse erbracht, die mit einem Alkoholmeter eines vom Justizminister vorgeschriebenen und von einer amtlichen Kontrolleinrichtung anerkannten Typs vorgenommen wird. Diese Anerkennung erfolgt aufgrund von im niederländischen Recht festgelegten technischen Merkmalen.
Die Mitgliedstaaten sind gemäß einer Gemeinschaftsrichtlinie verpflichtet, Entwürfe technischer Vorschriften der Kommission mitzuteilen. Der Gerichtshof hat in einem früheren Urteil (Rechtssache C-194/94, CIA Security International) festgestellt, daß die Nichtbeachtung dieser Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften führt, so daß sie dem einzelnen nicht entgegengehalten werden können.
Nachdem er erfahren hatte, daß die niederländischen Vorschriften über die Zulassung von Alkoholmetern der Kommission nicht mitgeteilt worden waren, warf der Angeklagte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die Frage auf, welche Folgen diese fehlende Mitteilung für das Verfahren haben könne.
Das niederländische Gericht hat daher dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Nichtbeachtung der Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkoholmeter mitzuteilen, durch einen Mitgliedstaat zur Folge hat, daß einer wegen Trunkenheit am Steuer angeklagten Person der mit einem solchen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden kann.
Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, daß es Ziel der Richtlinie sei, den freien Warenverkehr insofern zu schützen, als technische Vorschriften Beschränkungen des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten darstellen könnten. Sodann hat er festgestellt, daß in einem Strafverfahren auf den Angeklagten zum einen die Vorschriften anzuwenden seien, nach denen Trunkenheit am Steuer verboten sei und geahndet werde, und zum anderen die, wonach ein Fahrer zu Beweiszwecken verpflichtet sei, in ein Gerät zu blasen. Diese Vorschriften seien andere als diejenigen, die den einzelnen deshalb nicht entgegengehalten werden könnten, weil sie der Kommission nicht mitgeteilt worden seien.
Das Fehlen einer solchen Mitteilung habe also nicht zur Folge, daß jede Verwendung eines Produkts, das mit den nicht mitgeteilten technischen Vorschriften konform sei, rechtswidrig sei. Werde das Produkt von Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens verwendet, kann dies nicht zu einer Beschränkung des Handels führen, die durch die Einhaltung des Mitteilungsverfahrens hätte vermieden werden können.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofes hat daher das Fehlen einer Mitteilung nicht zur Folge, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen wird, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden kann.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ca. 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int oder wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler Tel.: (00352) 4303-3255; Fax: (00352) 4303-2734