Am 26. Juni 1990 erließ der Rat zum Schutz der Volksgesundheit eine Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für die Festsetzung von in oder auf einem Nahrungsmittel tierischen Ursprungs annehmbaren Höchstmengen für Rückstände aus der Verwendung von Tierarzneimitteln.
Aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen ordnete der Rat bis zum 31. Dezember 1999 ein Moratorium an, wonach die Vermarktung und Verabreichung von rekombiniertem Rindersomatotropin (BST), eines Wachstumshormons, verboten ist.
Die Gesellschaft Lilly Industries entwickelte ein Tierarzneimittel mit dem pharmakologischen Wirkstoff Somidobove, bei dem es sich um ein Wachstumshormon handelt, das Milchkühen zur Förderung der Milchproduktion verabreicht werden soll.
Die Kommission lehnte den Antrag der Lilly Industries auf Aufnahme von Somidobove in das Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten, ab.
Die Ablehnung begründete die Kommission insbesondere damit, daß der Rat ein Moratorium bis zum 31. Dezember 1999 angeordnet habe, wonach das Inverkehrbringen des Wachstumshormons BST in der Gemeinschaft vorübergehend verboten ist.
Diese ablehnende Entscheidung der Kommission hat das Gericht erster Instanz heute für nichtig erklärt.
Das Gericht ist der Auffassung, die Kommission habe sich bei der Ablehnung des Antrags der Lilly Industries, Somidobove in das Verzeichnis der Stoffe aufzunehmen, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten, zu Unrecht auf das Moratorium für BST gestützt. Der Zweck der Verordnung vom 26. Juni 1990 sei nämlich der Schutz der Volksgesundheit, während das Moratorium für BST aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen angeordnet worden sei. Da die Verfahren voneinander unabhängig und unterschiedlich seien und die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände nur einer der Schritte zur Vermarktung eines Erzeugnisses wie desjenigen der Lilly Industries sei, müsse das eigenständige Verfahren zur Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände nach positiver Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel eingehalten und abgeschlossen werden.
Die Nichtigerklärung dieser Entscheidung habe jedochin keineswegs eine automatische Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Folge. Es gälten die gemeinschaftliche und die nationale Regelung über Tierarzneimittel, wonach ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen sei, die Vermarktung eines Erzeugnisses wie desjenigen der Lilly Industries abzulehnen, wenn andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstünden.
HINWEIS: Gegen diese Entscheidung des Gerichts kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung.
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