Es läuft dem Gemeinschaftsrecht zuwider, wenn eine Arbeitnehmerin zu irgendeinem Zeitpunkt während ihrer Schwangerschaft aufgrund von Fehlzeiten infolge einer durch diese Schwangerschaft verursachten Krankheit entlassen wird. Die während der Schwangerschaft eingetretene Fehlzeit darf bei der Berechnung des Zeitraums, der nach nationalem Recht zu einer Entlassung berechtigt, nicht berücksichtigt werden.
Die Rechtsmittelführerin war bei Rentokil als Fahrerin beschäftigt. Im August 1990 teilte sie Rentokil mit, daß sie schwanger sei. Ab dem 16. August 1990 konnte sie aufgrund verschiedener Schwangerschaftsprobleme nicht mehr arbeiten.
Rentokil hatte in die Arbeitsverträge ihrer Arbeitnehmer eine Klausel aufgenommen, wonach Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entlassen würden, wenn sie der Arbeit aus Krankheitsgründen mehr als 26 Wochen lang fernblieben. Da die Rechtsmittelführerin seit dem 16. August ihre Arbeit nicht wiederaufgenommen hatte, wurde sie gemäß dieser Klausel mit Wirkung vom 8. Februar 1991 entlassen. Ihr Kind wurde am 22. März 1991 geboren.
Nachdem ihre Klage gegen diese Kündigung ab- und mehrere Rechtsmittel zurückgewiesen worden waren, legte die Rechtsmittelführerin ein weiteres Rechtsmittel beim House of Lords ein, das den Gerichtshof gebeten hat, die Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf den vorliegenden Fall auszulegen.
Der Gerichtshof hat zunächst auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt.
Während der Schwangerschaft könne es zu Problemen und Komplikationen kommen, die die Frau zwängen, sich einer strengen ärztlichen Überwachung zu unterziehen und sich gegebenenfalls während der gesamten Schwangerschaft oder während eines Teils derselben in jeder Hinsicht zu schonen. Diese Probleme und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könnten, gehörten zu den mit einer Schwangerschaft verbundenen Risiken und damit zu dem, was das Spezifische dieses Zustands ausmache.
Nachdem bereits entschieden worden sei, daß der Frau während des Mutterschaftsurlaubs ein Kündigungsschutz zustehe, gebiete es das Diskriminierungsverbot, daß während der gesamten Schwangerschaft ein gleichartiger Schutz gewährt werde.
Werde nämlich eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft aufgrund von Fehlzeiten entlassen, die sich aus ihrer durch die Schwangerschaft bedingten Arbeitsunfähigkeit ergäben, so hänge diese Entlassung mit den Risiken zusammen, die mit einer Schwangerschaft verbunden seien. Eine solche Entlassung könne nur Frauen treffen und sei daher als eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen.
Nach dem Mutterschaftsurlaub eingetretene Fehlzeiten einer Arbeitnehmerin könnten dagegen bei der Berechnung des Zeitraums, der nach nationalem Recht zu einer Entlassung berechtige, genauso berücksichtigt werden wie Fehlzeiten eines ebenso lange arbeitsunfähigen männlichen Arbeitnehmers.
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