Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 46/98

9. Juli 1998

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-323/97

Kommission/Königreich Belgien

DER GERICHTSHOF VERURTEILT DAS KÖNIGREICH BELGIEN, WEIL ES ANDEREN UNIONSBÜRGERN ALS BELGIERN NICHT DAS AKTIVE UND PASSIVE WAHLRECHT BEI DEN KOMMUNALWAHLEN EINGERÄUMT HAT


Der Rat erließ am 19. Dezember 1994 eine Richtlinie über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.

Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1996 nachzukommen, und davon unverzüglich die Kommission in Kenntnis setzen.

Da die belgischen Behörden nicht innerhalb dieser Frist die gebotenen Maßnahmen getroffen hatten, hat die Kommission sie zum Handeln aufgefordert und sodann den Gerichtshof angerufen.

Das Königreich Belgien hat vor dem Gerichtshof nicht bestritten, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist. Es hat jedoch zu seiner Entlastung vorgetragen, daß diese Verspätung darauf beruhe, daß es hierzu einer Änderung seiner Verfassung bedürfe.

Der Gerichtshof weist darauf hin, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht allein mit Begründung entziehen kann, daß Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung ihn daran hinderten, fristgemäß zu handeln.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in französischer, deutscher und niederländischer Sprache vor.

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