Das Gericht weist die Klage der Laboratoires Bergaderm und ihres Président-directeur général Jean-Jacques Goupil auf Schadensersatz in Höhe von 314 Millionen FF ab.
Aufgrund mehrerer wissenschaftlicher Untersuchungen, in denen die potentiell krebserregende Wirkung eines der Moleküle festgestellt wurde, aus denen sich das damals zur Herstellung des Sonnenöls "Bergasol" verwendete Bergamottöl zusammensetzt, empfahl der wissenschaftliche Ausschuß für Kosmetologie der Europäischen Gemeinschaften bereits im Oktober 1990, die Höchstkonzentration von Psoralenen in Sonnenölen auf 1 mg/kg zu beschränken.
Am 10. Juli 1995 erließ die Kommission daher eine Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtete, die Menge der in Bräunungsmitteln enthaltenen Psoralene auf weniger als 1 mg/kg zu beschränken.
Die Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm, deren gerichtliche Liquidation am 10. Oktober 1995 angeordnet wurde und deren Tätigkeit insbesondere in der Herstellung und Vermarktung von Sonnencremes und -ölen der Marke "Bergasol" bestand, klagten deswegen beim Gericht erster Instanz auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Erlaß dieser Richtlinie entstanden sein soll.
Die Laboratoires Bergaderm machten in der Sache geltend, daß die Beschränkung der Konzentration der Psoralene auf 1 mg/kg nicht gerechtfertigt sei, da sie nicht in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Kosmetikrichtlinie verfolgten Ziel des Schutzes der Gesundheit des Verbrauchers stehe.
Das Gericht hat zunächst festgestellt, daß aus den Akten nichts hervorgehe, woraus zu schließen wäre, daß die Kommission die wissenschaftliche Frage nach dem Ausmaß des Risikos, das mit der Verwendung eines zum Teil aus Bergamottöl bestehenden Sonnenöls verbunden ist, falsch verstanden hätte. Außerdem habe nicht die Gemeinschaftsbehörde, sondern der sie untestützende wissenschaftliche Ausschuß die erforderlichen wissenschaftlichen Beurteilungen vorzunehmen. Diese ermöglichten es dann der Kommission, in voller Sachkenntnis die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Volksgesundheit zu gewährleisten. Folglich könne der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß sie der "auf der Grundlage einer Vielzahl von Sitzungen, Prüfungen und Sachverständigenuntersuchungen formulierten" Stellungnahme dieses Ausschusses folge.
Das Gericht bestätigt schließlich, was der Gerichtshof im sogenannten "BSE"-Urteil ausgeführt hat, daß "die Organe, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit der Verbraucher bestehen, Schutzmaßnahmen treffen [können], ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind".
N.B.: Gegen dieses Urteil des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach seiner Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Dieses Dokument liegt in französischer, englischer, deutscher, italienischer, schwedischer, finnischer und dänischer Sprache vor.
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