Im Hinblick auf die im Vertrag von Amsterdam vorgesehene Umnumerierung der Vertragsbestimmungen legt der Gerichtshof eine einheitliche Zitierweise für diese Bestimmungen fest
Die Bestimmungen der Gemeinschaftsverträge (EGKS- und EAG-Vertrag sowie Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EG-Vertrag]) und des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sind in der gegenwärtigen Fassung der Verträge unterschiedlich numeriert.
EGKS- und EAG-Vertrag verwenden römische und arabische Ziffern, EG- und EU-Vertrag eine Kombination von römischen und arabischen Ziffern und Buchstaben.
Gemäß Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam werden die Bestimmungen (Artikel, Titel und Abschnitte) des EG- und des EU-Vertrags mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam unter Verwendung arabischer Ziffern umnumeriert.
Mit der Änderung dieser Verträge werden somit nicht nur ihr Inhalt geändert und neue Bestimmungen eingefügt, sondern auch die meisten Bestimmungen umnumeriert.
Dies kann beim Leser zu einer Verwechslung der vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam geltenden Fassung eines Artikels mit der danach geltenden Fassung und zu einer Verwechslung der Bestimmungen des EG- und des EU-Vertrags führen, die immer häufiger nebeneinander in ein und demselben Urteil zitiert werden.
Der Gerichtshof hat daher im Interesse der Klarheit und Kohärenz beschlossen, in seinen Urteilen und in den Schlußanträgen der Generalanwälte eine einheitliche Zitierweise für die Bestimmungen der vier Verträge (EGKS, Euratom, EG, EU) anzuwenden.
Ab Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam werden die Bestimmungen der Verträge so angeführt, daß jeder Artikel mit einer aus arabischen Ziffern bestehenden Zahl und zwei Buchstaben für den Vertrag bezeichnet wird, z. B. "Artikel 2 EG" (Artikel 2 EG-Vertrag).
In deutscher Sprache werden die Verträge wie folgt bezeichnet:
Diese Zitierweise gilt für die Rechtssachen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam anhängig gemacht werden und nur die Vertragsbestimmungen in der Fassung der umnumerierten Artikel betreffen.
Für die Übergangszeit hat der Gerichtshof für die Rechtssachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam anhängig gemacht wurden, und für die danach anhängig gemachten Rechtssachen, die aber die Verträge in der davor geltenden Fassung betreffen, Grundsätze für die Zitierweise in folgenden drei Fällen aufgestellt:
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in allen Amtssprachen verfügbar.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.