Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 75/98

3. Dezember 1998

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-67/97

Ditlev Bluhme

DER SCHUTZ VON TIERARTEN KANN BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN RECHTFERTIGEN


Die dänische Regelung zum Schutz der im Fall der Kreuzung mit anderen Bienenrassen vom Aussterben bedrohten braunen Læsø-Biene verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht

Zum Schutz einer einheimischen Bienenpopulation in besonderen Gebieten sieht eine dänische Verordnung vor, daß auf der Insel Læsø und umliegenden Inseln nur Honigbienen der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Læsø-Biene) gehalten werden dürfen. Diese Regelung verbietet auch die Einfuhr von lebenden Zuchtbienen und von Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen nach Læsø.

Herr Bluhme, dem vom Kriminalret Frederikshavn (Strafgericht) vorgeworfen wird, andere Bienen als braune Læsø-Bienen auf Læsø gehalten zu haben, ist der Auffassung, die dänische Regelung beschränke den freien Warenverkehr. Das Kriminalret hat demgemäß dem Gerichtshof Fragen nach der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vorgelegt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, daß angesichts der fehlenden Harmonisierung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Vermarktung von Bienen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar blieben, wenn auch unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, daß die betreffende Regelung durch das in ihr enthaltene Verbot der Einfuhr von Bienen auf die betreffende Insel ein Hemmnis für den Handel zwischen Mitgliedstaaten sein könne und somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle. Er erkennt jedoch an, daß die Maßnahmen zur Erhaltung einer einheimischen Tierpopulation mit Merkmalen, die sie von anderen unterschieden, dazu beitrügen, die biologische Vielfalt zu bewahren, indem sie das Fortbestehen der betreffenden Population gewährleisteten. Sie bezweckten damit, das Leben dieser Tiere zu schützen und könnten aus diesem Grund gerechtfertigt sein.

Da die Gefahr bestehe, daß die braune Læsø-Biene im Fall der Kreuzung mit gelben Bienen aussterbe, sei die Schaffung eines Schutzgebiets wie das auf Læsø eingerichtete eine im Hinblick auf das verfolgte Ziel des Schutzes der Rasse geeignete Maßnahme und somit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

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