Das Gericht bestätigt eine Entscheidung des Rates und lehnt es ab, feste Beziehungen zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts den Beziehungen zwischen Eheleuten gleichzustellen
Ein Gemeinschaftsbeamter schwedischer Staatsangehörigkeit verlangte von seinem Arbeitgeber, dem Rat, die im Statut der Gemeinschaftsbeamten vorgesehene Haushaltszulage. Er beantragte, seine Partnerschaft mit einer Person des gleichen Geschlechts, die von der schwedischen Verwaltung ordnungsgemäß registriert worden ist, der Ehe gleichzustellen.
Seit 1995 können zwei Personen des gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft bei der schwedischen Verwaltung registrieren lassen. Die schwedische Verwaltung knüpft daran Rechtsfolgen, die weitgehend mit denen einer Ehe identisch sind.
Der Rat weigerte sich, die registrierte Partnerschaft der Ehe im Sinne des Statuts gleichzustellen, und lehnte den Antrag ab.
Der schwedische Beamte erhob gegen den Ablehnungsbescheid des Rates Klage beim Gericht erster Instanz.
In rechtlicher Hinsicht beurteilt das Gericht die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids des Rates anhand der Vorschriften, die zur Zeit der Antragstellung, also 1996, in Kraft waren.
Das Gericht billigt den Standpunkt des Rates und vertritt die Ansicht, daß der Rat für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Statuts der Gemeinschaftsbeamten, insbesondere für die Folgen, die sich aus dem Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner ergeben, nicht das Recht der Mitgliedstaaten (hier: das schwedische Recht) habe heranziehen müssen. Das Statut des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften beziehe sich ausschließlich auf die standesamtliche Eheschließung im herkömmlichen Sinn.
Das Gemeinschaftsrecht stelle bei seinem gegenwärtigen Stand feste Beziehungen zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts den Beziehungen zwischen Eheleuten nicht gleich.
Daher sei der Rat nicht verpflichtet gewesen, die Haushaltszulage auch einem Beamten zu gewähren, der mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nach einer im schwedischen Recht anerkannten Regelung zusammenlebe.
Zwar sei das Beamtenstatut 1998 im Sinne einer Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung geändert worden, doch sei es Sache des Rates, gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um diese Fälle zu berücksichtigen.
N.B.: Gegen dieses Urteil des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach seiner Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, dänischer, finnischer, französischer und schwedischer Sprache vor.
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