Der Gerichtshof verdeutlicht die Voraussetzungen, unter denen der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der kein Vertriebshändler des Herstellers ist, dessen Marke für den Wiederverkauf, die Wartung oder die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen benutzen darf.
Der Beklagte ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt in den Niederlanden; er wirbt für den Verkauf von BMW-Gebrauchtfahrzeugen sowie für die Instandsetzung und Wartung von BMW-Fahrzeugen. Der deutsche Hersteller Bayerische Motorenwerke AG (BMW) vertreibt seine Fahrzeuge über ein Netz von Vertragshändlern, das er in den Niederlanden mit Hilfe der Firma BMW Nederland BV überwacht. Der Beklagte ist kein Vertragshändler.
Die Klägerinnen haben bei den niederländischen Gerichten beantragt, dem Beklagten die Benutzung der BMW-Marken oder jedes ähnlichen Zeichens in Anzeigen, Werbung oder anderen Mitteilungen zu verbieten und ihn zu Schadensersatz zu verurteilen.
Im Kassationsverfahren hat der Hoge Raad der Nederlanden den Gerichtshof um Vorabentscheidung über Inhalt und Anwendungsvoraussetzungen von Bestimmungen des gemeinschaftlichen Markenrechts ersucht.
Der Gerichtshof prüft, ob der Inhaber der BMW-Marken sich der Benutzung seiner Marken in der Werbung eines Dritten Ä des Beklagten Ä für den Wiederverkauf von BMW-Fahrzeugen sowie für die Instandsetzung und Wartung solcher Fahrzeuge widersetzen kann.
Er kommt zu dem Ergebnis, daß der Inhaber der BMW-Marken nach der gemeinschaftlichen Markenrichtlinie einem Werkstattinhaber die Benutzung der BMW-Marken mit dem Ziel, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er die Instandsetzung und die Wartung von BMW-Fahrzeugen übernimmt und Fachmann für den Verkauf, die Instandsetzung und die Wartung solcher Fahrzeuge oder hierauf spezialisiert ist, nicht verbieten kann.
Das gilt jedoch nicht, wenn die BMW-Marken in einer Weise benutzt werden, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Inhaber der Kfz-Werkstatt und dem Markeninhaber besteht, insbesondere der erstere dem BMW-Vertriebsnetz angehört.
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