Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 11/99

4. März 1999

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-87/97

Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola / Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG und Eduard Bracharz Gesellschaft mbH

DIE BEZEICHNUNG "CAMBOZOLA" SPIELT AUF DIE GESCHÜTZTE BEZEICHNUNG "GORGONZOLA" AN


Nach Auffassung des Gerichtshofes darf der freie Warenverkehr die Mitgliedstaaten nicht am Schutz von Ursprungsbezeichnungen hindern. Der Gerichtshof überläßt es den nationalen Gerichten, daraus die Konsequenzen in bezug auf die Marken zu ziehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Schutzes eingetragen worden sind.

Die Bezeichnung "Gorgonzola" ist in Österreich seit 1951 durch internationale Übereinkommen und seit 1996 durch das Gemeinschaftsrecht nach der Verordnung über die Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschützt.

Seit 1983 wird ein in Deutschland hergestellter Weichkäse in Österreich unter der Marke "Cambozola" verkauft.

Das Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola hat beim Handelsgericht Wien beantragt, den Vertrieb einer solchen Käsesorte unter dieser Bezeichnung zu untersagen. Das österreichische Gericht fragt den Gerichtshof danach, ob es möglich ist, eine derartige Maßnahme zu erlassen, ohne aufgrund des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr zu verstoßen.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, daß das Gemeinschaftsrecht den Schutz von Ursprungsbezeichnungen gegen "Anspielungen" gewährleistet. Mit dem Begriff Anspielung wird ein Fall erfaßt, in dem der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung umfaßt, die gleiche Silbenzahl aufweist, und in dem ein Verbraucher, der den Namen des Erzeugnisses vor sich hat, aufgrund dieser Ähnlichkeit das Bild der Ware vor Augen hat, die die geschützte Bezeichnung trägt.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß der für einen Käse verwendete Ausdruck "Cambozola" als eine Anspielung auf die Bezeichnung "Gorgonzola" angesehen werden kann.

Er stellt jedoch fest, daß es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Voraussetzung dafür, daß die Marke "Cambozola" weiter verwendet werden darf, auch wenn sie eine grundsätzlich verbotene Anspielung darstellt, erfüllt sind.

Die Marke ist nämlich vor dem Inkrafttreten des gemeinschaftsrechtlichen Schutzes der Bezeichnung "Gorgonzola" eingetragen worden. Ihre Weiterverwendung setzt insbesondere voraus, daß ihre ursprüngliche Eintragung in gutem Glauben erfolgt ist und daß die Verwendung der Marke nicht zur Irreführung der Verbraucher geeignet ist.

Der Gerichtshof hält sich nicht für zuständig für die Anwendung dieser Kriterien. Er stellt jedoch fest, daß die Tatsache, daß eine Anspielung vorliegt, nicht dahin ausgelegt werden darf, daß sie automatisch bedeutet, daß Gefahr einer Irreführung der Verbraucher besteht.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache vor.

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