Der Gerichtshof erklärt eine Gemeinschaftsverordnung für nichtig, nach der sich der Schutz der Bezeichnung ,,Feta" nur auf einen griechischen Käse erstreckt, nicht aber auf Käse, der in anderen Mitgliedstaaten der Union hergestellt wird
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel werden vom Gemeinschaftsrecht geschützt. Dieses sieht ferner vor, daß ,,Gattungsbezeichnungen" nicht eingetragen und als Ursprungsbezeichnungen geschützt werden können. Somit kann der Name von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo sie ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurden, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist, nicht eingetragen werden.
Zur Klärung der Frage, ob ,,Feta" (bei dem es sich nach Angaben der griechischen Behörden um in Salzlake gereiften Weißkäse handelt, der in Griechenland traditionell aus Schafmilch oder einer Mischung von Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird) _ wie von Griechenland beantragt _ als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) einzutragen oder _ wie von den meisten anderen Mitgliedstaaten gefordert _ in das Verzeichnis der Gattungsbezeichnungen aufzunehmen ist, ließ die Kommission bei 12 800 Bürgern der zwölf damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Eurobarometer-Umfrage durchführen.
Sie zog aus der Umfrage den sodann vom wissenschaftlichen Ausschuß für Ursprungsbezeichnungen bestätigten Schluß, daß der Name ,,Feta" nicht zur Gattungsbezeichnung eines Erzeugnisses geworden sei und immer noch auf einen griechischen Ursprung verweise. Infolgedessen wurde die Bezeichnung ,,Feta" 1996 auf Gemeinschaftsebene als GUB für den in Griechenland hergestellten Feta eingetragen.
Dänemark, Deutschland und Frankreich greifen diese Entscheidung der Kommission an und machen geltend, daß Käse unter der Bezeichnung ,,Feta" z. B. seit 1963 in Dänemark, seit 1981 in den Niederlanden und seit 1985 in Deutschland rechtmäßig (und zwar auch aus Kuhmilch) hergestellt und vermarktet werde.
Der Gerichtshof stellt fest, daß die Kommission der Situation in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsstaat zu Unrecht nur geringe Bedeutung beigemessen und insbesondere deren nationalen Rechtsvorschriften jede Relevanz abgesprochen habe.
Die Kommission habe _ unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften _ nicht alle für ihre Entscheidung maßgebenden Faktoren herangezogen. Um zu prüfen, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden sei, müßten sowohl die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stamme, und in den Verbrauchsgebieten, als auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten und die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Die Kommission hätte vor allem das Vorhandensein von Erzeugnissen berücksichtigen müssen, die sich rechtmäßig in Verkehr befinden.
Da die Kommission somit bei der Eintragung der Bezeichnung ,,Feta" nicht alle einschlägigen Faktoren angemessen berücksichtigt hat, als sie prüfte, ob diese Bezeichnung mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, hat der Gerichtshof die angefochtene Gemeinschaftsverordnung für nichtig erklärt, soweit darin die Bezeichnung ,,Feta" als GUB für den in Griechenland hergestellten Feta eingetragen wird.
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