Das Gericht setzt jedoch für drei Unternehmen die Höhe der Geldbußen herab, die die Kommission insgesamt in Höhe von 19 250 000 Euro festgesetzt hatte
Im Oktober 1983 legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Anschluß an Nachprüfungen im Polypropylen-Sektor eine Akte über Polyvinylchlorid (nachstehend: PVC) an.
Im März 1988 leitete sie gegen 14 PVC-Hersteller ein Verfahren ein.
Am 21. Dezember 1988 erließ die Kommission nach Abschluß dieses Verfahrens eine Entscheidung, mit der sie gegen diese 14 Hersteller wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot eine Geldbuße verhängte.
Das Gericht erster Instanz und anschließend der Gerichtshof stellten mit Urteil vom 27. Februar 1992 bzw. mit Urteil vom 15. Juni 1994 schwere Verfahrensmängel bei Erlaß der Entscheidung 1988 fest. Diese Entscheidung wurde daher für nichtig erklärt.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes erließ die Kommission am 27. Juli 1994 eine neue Entscheidung gegen 12 der von der ursprünglichen Entscheidung betroffenen Hersteller, wobei die vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensfehler behoben wurden. Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung fest, daß diese Unternehmen gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot verstoßen hätten, indem sie an einer etwa im August 1980 beschlossenen Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen seien, da sie an regelmäßigen Sitzungen teilgenommen hätten, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.
Die Höhe der von der Kommission verhängten Geldbußen ist für jedes einzelne Unternehmen in der beigefügten Tabelle angegeben.
Die 12 betroffenen Unternehmen haben vor dem Gericht erster Instanz erneut Klage erhoben, diesmal wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1994. Sie haben insgesamt in Schriftsätzen von über 2 000 Seiten fast 80 Klagegründe geltend gemacht, die vom Gericht in einem Urteil von mehr als 220 Seiten geprüft worden sind.
Die Unternehmen haben zahlreiche verfahrensrechtliche Klagegründe vorgetragen, namentlich zu der Frage, ob die Kommission berechtigt war, 1994 erneut eine Entscheidung zu erlassen, obwohl die ursprüngliche Entscheidung 1988 vom Gerichtshof wegen Formmängeln für nichtig erklärt worden war. Das Gericht hat alle diese Klagegründe zurückgewiesen.
In der Sache hat das Gericht die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung und die Beteiligung der 12 Unternehmen daran bestätigt.
Bezüglich der Geldbußen hat das Gericht sämtliche Klagegründe von neun Unternehmen zurückgewiesen. Die gegen diese neun Unternehmen festgesetzten Geldbußen sind folglich bestätigt worden.
Dagegen ist das Gericht den Ausführungen von drei Unternehmen teilweise gefolgt, deren Geldbußen daraufhin herabgesetzt worden sind.
Bezüglich der Société artésienne de vinyle [SAV] hat das Gericht festgestellt, daß die von der Kommission vorgelegten Unterlagen hinreichend bewiesen, daß sich das Unternehmen entgegen seinen Behauptungen an der ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt habe. Diese Beteiligung dürfe für die Bemessung der Geldbuße jedoch nur für die Zeit von August 1980 bis Juni 1981 und nicht für die Zeit von August 1980 bis April 1983 berücksichtigt werden. Infolgedessen hat das Gericht die gegen SAV festgesetzte Geldbuße von 400 000 Euro auf 135 000 Euro herabgesetzt.
Bezüglich Elf Atochem SA und Imperial Chemical Industries plc [ICI] hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission bei der Bemessung der gegen den einzelnen Hersteller zu verhängenden Geldbuße sowohl den Umsatz und den Wert der Waren, auf den sich die Zuwiderhandlung beziehe, als auch die Größe und die wirtschaftliche Macht des betroffenen Unternehmens berücksichtigen dürfe. Die Prüfung der Rechtssache habe ergeben, daß die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße den Marktanteil des einzelnen Unternehmens zugrunde gelegt habe, um eine verhältnismäßige Aufteilung der Gesamtgeldbuße zwischen den einzelnen Unternehmen zu gewährleisten. Aufgrund der Untersuchung der durchschnittlichen Marktanteile dieser beiden Unternehmen in der Zeit von 1980 bis 1983 ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kommission den Marktanteil dieser beiden Unternehmen zu hoch angesetzt und diesen daher einen zu hohen Anteil an der Geldbuße auferlegt habe. Das Gericht hat daher die Geldbuße für Elf Atochem SA von 3 200 000 Euro auf 2 600 000 Euro und die Geldbuße für ICI von 2 500 000 Euro auf 1 550 000 Euro herabgesetzt.
Anm.: Gegen diese Entscheidung des Gerichts kann binnen zwei Monaten nach Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer und französischer Sprache vor. Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34. Filmaufnahmen der Verkündung sind auf "Europe by Satellite" verfügbar- Europäische Kommission, GD X, Service audiovisuel, L-2920 Luxemburg, Tel.: (0 03 52) 43 01 - 3 23 92, Fax: (0 03 52) 43 01 - 3 52 49 oder B-1049 Brüssel, Tel.: (00 32) 2 2 96 22 75, Fax: (00 32) 2 2 96 59 56. |
Nr. der Rechtssache |
Klägerin |
Land |
Geldbuße der Kommission (ECU) |
Berichtigte Geldbuße (EURO) |
T-305/94 |
Limburgse Vinyl Maatschappij NV |
B |
750 000 |
unverändert |
T-306/94 |
Elf Atochem SA |
F |
3 200 000 |
2 600 000 |
T-307/94 |
BASF AG |
D |
1 500 000 |
unverändert |
T-313/94 |
Shell International Chemical Company Ltd |
GB |
850 000 |
unverändert |
T-314/94 |
DSM NV |
NL |
600 000 |
unverändert |
T-315/94 |
Wacker-Chemie GmbH |
D |
1 500 000 |
unverändert |
T-316/94 |
Hoechst AG |
D |
1 500 000 |
unverändert |
T-318/94 |
Société artésienne de vinyle |
F |
400 000 |
135 000 |
T-325/94 |
Montedison SpA |
I |
1 750 000 |
unverändert |
T-328/94 |
Imperial Chemical Industries plc |
GB |
2 500 000 |
1 550 000 |
T-329/94 |
Hüls AG |
D |
2 200 000 |
unverändert |
T-335/94 |
Enichem SpA |
I |
2 500 000 |
unverändert |