Der Gerichtshof erkennt an, daß solche Abgaben nicht den Charakter von nach der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie der Gemeinschaft verbotenen Umsatzsteuern haben
Die Tourismusabgaben nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz zielen darauf ab, den Tourismus in den betreffenden Bundesländern zu fördern. Diese Abgaben werden grundsätzlich von allen Unternehmern geschuldet, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessiert sind und ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Tirol, in Kärnten oder in einer Gemeinde eines Teils der Steiermark haben. Bemessungsgrundlage der Abgabe ist grundsätzlich und vorbehaltlich bestimmter Befreiungen der im betreffenden Bundesland erzielte steuerbare Jahresumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes des Bundes.
Mehrere Unternehmer erhoben beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Berufungen gegen die Bescheide, mit denen sie zu den Tourismusabgaben herangezogen worden waren. Sie machten insbesondere geltend, daß diese Abgaben im Widerspruch zur Gemeinschaftsregelung über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stünden, wonach andere nationale Steuern, Abgaben und Gebühren, die den Charakter von Umsatzsteuern hätten, verboten seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Tourismusabgaben mit dem Gemeinschaftsrecht zu befragen.
Nach einem Hinweis auf die Ziele, die mit der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verfolgt werden, und die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erkennt der Gerichtshof für Recht, daß die Gemeinschaftsrichtlinie einer Abgabe wie der nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz nicht entgegensteht.
Eine solche Abgabe belaste den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze nicht so, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei. Denn auch wenn die Abgaben allgemein oder nahezu allgemein gelten würden, bezögen sie sich nicht nur auf den Mehrwert auf einer bestimmten Produktions- und Vertriebsstufe, sondern auf den Gesamtumsatz der abgabepflichtigen Unternehmen, ohne daß der Abzug der zuvor bereits erhobenen Abgabenbeträge vorgesehen sei. Die Abgaben würden nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt. Es sei auch nicht möglich, den Betrag der bei jedem einzelnen Verkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Kunden abgewälzten Abgabe genau zu bestimmen.
Daraus folge, daß die Tourismusabgaben keine Verbrauchsteuer darstellten, die der Endverbraucher des Produkts zu tragen hätte, sondern Abgaben auf die Tätigkeit der vom Tourismus betroffenen Unternehmen, die nicht als Umsatzsteuern, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufwiesen, qualifiziert werden könnten.
Ihre Aufrechterhaltung verstoße daher nicht gegen die erwähnten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher und französischer Sprache vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.