Artikel 228 EG-Vertrag (früher Artikel 171) sieht vor, daß gegen einen Mitgliedstaat, der nicht die Vorschriften erlassen hat, die gemäß einem eine Vertragsverletzung feststellenden Urteil des Gerichtshofes zu dessen Durchführung erforderlich sind, eine finanzielle Sanktion verhängt werden kann.
Es ist Sache der Kommission, das Verfahren nach Artikel 228 EG einzuleiten und gegebenenfalls den Gerichtshof anzurufen; dabei gibt sie an, in welcher Höhe der Mitgliedstaat den Umständen nach einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld zu zahlen hat. Die Bemessung der finanziellen Sanktion hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie von der Notwendigkeit ab, die abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten.
Vor dem Gerichtshof sind bereits mehrere Klagen auf Verhängung eines Zwangsgelds gegen verschiedene Mitgliedstaaten anhängig gemacht worden. Eine Rechtssache ist im Register gestrichen und in einer anderen ist die Klage zurückgenommen worden.
Zur Zeit sind drei derartige Rechtssachen beim Gerichtshof anhängig (eine gegen Frankreich und eine weitere gegen Griechenland).
Die erste mündliche Verhandlung in einem solchen Rechtsstreit wird am 29. Juni in der Rechtssache C-387/97 stattfinden. Die Kommission hat im November 1997 ihre Klage auf Feststellung erhoben, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, daß es nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 ergebenden Maßnahmen ergriffen hat. Die Kommission legt Griechenland zur Last, noch nicht die Pläne und Programme aufgestellt und durchgeführt zu haben, die erforderlich sind, damit im Raum Chania die Abfälle, insbesondere die giftigen, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden.
Die Kommission hat beantragt, mit Wirkung der Übermittlung des Urteils des Gerichtshofes in dieser Rechtssache an Griechenland gegen dieses ein Zwangsgeld von 24 600 Euro pro Tag festzusetzen.
Am 29. Juni 1999 wird der Gerichtshof in Vollsitzung die Parteien anhören.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in allen Amtssprachen verfügbar.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.