Der Gerichtshof weist die Klage Schwedens auf teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung zur Festlegung der Fangquoten für Kabeljau, die den durch die Beitrittsakte vorgesehenen Schlüssel für die Verteilung der Fangmöglichkeiten nicht auf «Ausgleichskabeljau» anwendet
Die Fischerei in der Ostsee wird durch die Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, der die Gemeinschaft beigetreten ist, geregelt. Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (im folgenden: IBSFC) legt jährlich für jede Vertragspartei die zulässige Gesamtfangmenge (im folgenden: TAC) für jeden Fischbestand und jeden Bereich fest.
Für das Jahr 1997 wurde die TAC für Kabeljau in den Fanggebieten der Europäischen Gemeinschaft auf 109 600 Tonnen festgesetzt.
Der Rat teilt die Fangmöglichkeiten unter den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union so auf, daß die Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleistet ist. Bei dieser Aufteilung werden die Fischereigewässer der Gemeinschaft zuzüglich der Fangmöglichkeiten außerhalb des Gemeinschaftsgebiets berücksichtigt.
Nach der Akte über den Beitritt Schwedens zur Europäischen Union wird Schweden ein bestimmter Prozentsatz der Fischereimöglichkeiten in den Gemeinschaftsgewässern zugeteilt.
Für das Jahr 1997 erfolgte die Aufteilung der jeweiligen Fanganteile auf die Mitgliedstaaten durch eine Verordnung, deren teilweise Nichtigerklärung Schweden begehrt. Schweden wendet sich nämlich gegen die Aufteilung betreffend «Ausgleichskabeljau». Hierbei geht es um Fangrechte, die die Europäische Union von den drei baltischen Staaten (Estland, Lettland und Litauen) gekauft und durch die streitige Ratsverordnung ausschließlich auf Dänemark und Deutschland aufgeteilt hatte.
Nach Auffassung des Gerichtshofes liegt das Problem in der Definition des Anwendungsbereichs des Verteilungsschlüssels betreffend die Fischereimöglichkeiten für Kabeljau. Der Gerichtshof prüft, ob dieser Verteilungsschlüssel auch auf «Ausgleichskabeljau» anzuwenden ist, den die Gemeinschaft von Drittstaaten erworben hat.
Der Gerichtshof prüft die Beitrittsakte und weist die von Schweden erhobene Klage ab. Seiner Auffassung nach gilt der durch die Beitrittsakte festgelegte Verteilungsschlüssel nämlich nur für die Fangmöglichkeiten in den Gemeinschaftsgewässern, durch die die von der IBSFC festgelegten TAC umgesetzt werden, nicht aber für «Ausgleichskabeljau», den die Gemeinschaft von Drittstaaten erworben hat.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in dänischer, deutscher, englischer, französischer und schwedischer Sprache vor.
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