Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 51/99

7. Juli 1999

Urteil des Gerichts in den Rechtssachen
T-89/96

British Steel plc/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

und
T-106/96

Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE BEIHILFE DER IRISCHEN REGIERUNG AN DAS UNTERNEHMEN IRISH STEEL FÜR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR


Das Gericht erster Instanz weist die von British Steel und der Wirtschaftsvereinigung Stahl erhobenen Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission ab, die die Gewährung staatlicher Beihilfen für das Unternehmen Irish Steel genehmigt hatte

Die finanzielle Lage von Irish Steel, einem zu 100 % in staatlichem Besitz befindlichen Stahlunternehmen, verschlechterte sich in den Jahren 1990 bis 1995.

1996 erlaubte die Kommission der irischen Regierung, Irish Steel im Gegenzug zu deren Umstrukturierung und Privatisierung staatliche Beihilfen zu gewähren. Die geplanten staatlichen Beihilfen, deren Gewährung damit an den Verkauf von Irish Steel geknüpft waren, beliefen sich auf insgesamt 38,298 Mio. IRL. Die Kommission verlangte in ihrer Entscheidung keine Verringerung der Produktionskapazitäten, da sie einen solchen Abbau ohne Schließung des Unternehmens nicht für realistisch hielt, weil Irish Steel nur über ein Warmwalzwerk als einzige Anlage verfüge. Allerdings stellte sie einige Bedingungen auf, die u. a. das Angebot an Erzeugnissen und den Umfang der zusätzlichen Verkäufe als Gegenleistungen für die Beihilfengewährung betrafen.

British Steel, ein britisches Unternehmen, und die Wirtschaftsvereinigung Stahl, eine Vereinigung deutschen Rechts, erhoben Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

Das Gericht führt zunächst aus, daß die angefochtene Entscheidung ihre Grundlage in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen finde. Der Kodex für staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft habe seit Beginn der 80er Jahre eine Regelung für die Genehmigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie eingeführt. Dieser Kodex sehe keine Umstrukturierungsbeihilfen vor. Nach Auffassung des Gerichts hindert dies die Kommission nicht am Gebrauch ihres auf Artikel 95 EGKS-Vertrag gestützten Ermessens, um die Vereinbarkeit von nicht in diesem Kodex aufgeführten Beihilfen mit den Zielen des Vertrages zu beurteilen.

Das Gericht stellt fest, daß die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie u. a. die schwierige wirtschaftliche Lage der betreffenden Region als einen Gesichtspunkt bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe.

Schließlich weist das Gericht darauf hin, daß die Kommission keineswegs verpflichtet sei, einen Kapazitätsabbau zur Vorbedingung für die Gewährung staatlicher Beihilfen in diesem Bereich zu machen. Die Kommission müsse lediglich Gegenleistungen verlangen, die zur Begrenzung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Beihilfen geeignet seien. Das Gericht stellt fest, daß die Maßnahmen, die Irish Steel zur Begrenzung der Produktion und der Verkäufe als Gegenleistungen für die Genehmigung der Beihilfen auferlegt worden seien, ausreichten, um eine mögliche Wettbewerbsverzerrung auszuschließen.

Das Gericht weist außerdem das Vorbringen der Wirtschaftsvereinigung Stahl zurück, die unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen der Kommission über die Ablehnung staatlicher EGKS-Beihilfen die Meinung vertreten hatte, daß die erteilte Genehmigung diskriminierend sei.

Die Klagen werden daher abgewiesen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer und französischer Sprache vor.

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