Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr stehen einer nationalen Regelung, die das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten nur einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung gewährt, unter Berücksichtigung der am Allgemeininteresse ausgerichteten Ziele, die die Regelung rechtfertigen, nicht entgegen
In Finnland sieht das Gesetz über Glücksspiele zur Begrenzung der Gewinne, die durch die Ausnutzung der Spielleidenschaft anfallen, vor, daß nur eine einzige öffentlich-rechtliche Vereinigung Lotterien und Wetten veranstalten oder eine Spielbank oder Spielautomaten betreiben kann. Der Inhaber der erforderlichen behördlichen Erlaubnis muß die Einnahmen zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
Die öffentlich-rechtliche Vereinigung, der diese Erlaubnis erteilt worden ist, ist die RAY, eine Vereinigung, der 96 Organisationen angehören, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig sind.
Die englische Gesellschaft CML schloß 1996 mit der finnischen Gesellschaft TSL einen Vertrag, wonach letztere allein berechtigt ist, in Finnland Geldspielautomaten aufzustellen und zu betreiben, die von der CML hergestellt und gegen ein geringes Entgelt geliefert werden. Nach dem Vertrag verbleibt die CML Eigentümerin dieser Automaten und die TSL erhält als Vergütung einen bestimmten Anteil an dem Ertrag der aufgestellten Apparate.
Herr Läärä, der Vorstandsvorsitzende der TSL, wurde wegen Verstoßes gegen das finnische Gesetz über Glücksspiele zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht Herr Läärä geltend, daß das finnische Gesetz gegen die gemeinschaftlichen Rechtsgrundsätze auf dem Gebiet des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs verstoße.
Das nationale Gericht möchte wissen, ob eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten aus Gründen des Allgemeininteresses nur einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung gewährt, insbesondere gegen die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr verstößt.
Nach Ansicht des Gerichtshofes enthält eine nationale Regelung wie die finnische keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, da sie sowohl die in Finnland als auch die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos treffe. Diese Regelung sei jedoch ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr: Die Wirtschaftsteilnehmer seien unmittelbar oder mittelbar daran gehindert, Geldspielautomaten der Allgemeinheit zur Benutzung anzubieten. Der Gerichtshof hat deshalb die Frage untersucht, ob dieses Hemmnis im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, daß jeder Mitgliedstaat entscheiden kann, ob zur Erreichung der angestrebten Ziele der Erlaß einer Regelung erforderlich sei, der einen Rahmen für die Tätigkeit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer festlege, oder ob einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Vereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb der Automaten zu gewähren sei. Die getroffene Wahl sei nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie dem angestrebten Ziel angemessen sei.
Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die die Risiken begrenzen solle, die mit den Glücksspielen für die Sozialordnung verbunden seien, sei gerechtfertigt, denn sie solle die Verbraucher schützen. Sie diene, wenn ein Mitgliedstaat die Glücksspiele nicht vollständig verbiete, sondern eine begrenzte Erlaubnis ausspreche, dazu, den Risiken einer betrügerischen und verbrecherischen Ausbeutung einer Tätigkeit vorzubeugen.
Die Entscheidung Finnlands, nur einer öffentlich-rechtlichen Organisation das ausschließliche Recht zum Betrieb der Geldspielautomaten zu gewähren und die Gewinne aus dieser Tätigkeit streng zu begrenzen, sei somit im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig.
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