Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 77/99

14. Oktober 1999

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-223/98

Adidas AG

EIN MARKENINHABER MUß VON DEN ZOLLBEHÖRDEN INFORMATIONEN ÜBER UNERLAUBT HERGESTELLTE VERVIELFÄLTIGUNGSSTÜCKE ODER NACHBILDUNGEN ERHALTEN KÖNNEN


Der Gerichtshof hat entschieden, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen nationalen Vorschriften entgegenstehen, die die Bekanntgabe der Identität des Anmelders oder des Empfängers der eingeführten Waren an den Markeninhaber verhindern

Das Gemeinschaftsrecht errichtet ein System, das verhindern soll, daß nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen auf den Markt gelangen. In diesem Rahmen bestimmt es die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich derartiger Waren.

Das schwedische Datenschutzrecht bestimmt, daß die Informationen über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eines einzelnen, die im Rahmen einer Zollkontrolle erlangt wurden, geheimzuhalten sind. Eine Ausnahme davon wird nach diesem Recht für diejenigen Informationen eröffnet, die keinen Schaden für den betroffenen einzelnen nach sich ziehen.

Adidas ist in Schweden Inhaberin einer Marke für verschiedene Sportartikel sowie für Sport- und Freizeitkleidung. Adidas erhob eine Klage gegen die Weigerung der schwedischen Zollstelle Arlanda, ihr die Identität des Empfängers von Waren, bei denen der Verdacht bestand, daß es sich um Nachahmungen der Marke Adidas handelte, mitzuteilen.

Das vorlegende Gericht stellte dem Gerichtshof folgende Frage: Steht das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Mitteilung solcher Informationen, durch die der betroffenen einzelne einen Schaden erleiden kann, verhindern?

Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß es die wesentliche Funktion der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist, zu verhindern, daß nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen auf den Markt gelangen. Eine wirkungsvolle Anwendung dieser Regelung hängt von der Weitergabe von Informationen an den Rechtsinhaber ab, der verhindern möchte, daß nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen auf den Markt gelangen. Wenn ihm die Identität des Anmelders und/oder des Empfängers der Waren nicht mitgeteilt werden darf, ist es ihm nämlich unmöglich, die zuständige nationale Stelle zu befassen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, daß der Rechtsinhaber die von der Zollstelle mitgeteilten Angaben nur verwenden darf, um die nationale Behörde zu befassen, die es verbieten kann, daß die betreffenden Waren möglicherweise auf den Markt gelangen. Verwendet der Rechtsinhaber die Informationen zu anderen Zwecken, so kann er für erlittene Schäden haftungsrechtlich belangt werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in deutscher, englischer, französischer, italienischer und schwedischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.