Gemäß dem Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften tagt das Gericht in Kammern mit drei oder fünf Richtern oder in Vollsitzung.
Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat der Rat den Beschluß von 1988 dahin geändert, daß das Gericht auch "als Einzelrichter" tagen kann (ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 52). Der Rat hielt diese Änderung für erforderlich wegen der Arbeitsbelastung des Gerichts, die seit dessen Schaffung erheblich zugenommen hat und infolge der neuen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere die Anwendung der Verordnung von 1993 über die Gemeinschaftsmarke weiter zunehmen wird.
Demgemäß hat das Gericht erster Instanz am 17. Mai 1999 mit einstimmiger Genehmigung des Rates seine Verfahrensordnung geändert, um die Fälle, in denen ein Einzelrichter zur Entscheidung über eine Rechtssache berufen sein kann, und die Modalitäten festzulegen, nach denen eine Rechtssache von einem Einzelrichter entschieden werden kann.
Folgende Rechtssachen können bei fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und Fehlen anderer besonderer Umstände vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden:
Die Entscheidung über die Übertragung einer Rechtssache auf den Einzelrichter trifft die Kammer mit drei Richtern, bei der die Rechtssache anhängig ist, einstimmig nach Anhörung der Parteien. Widerspricht ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Europäischen Gemeinschaften der Entscheidung der Rechtssache durch einen Einzelrichter, so bleibt die Kammer, der der Berichterstatter angehört, mit der Rechtssache befaßt, oder die Rechtssache wird an diese Kammer verwiesen.
Die Übertragung auf einen Einzelrichter ist ausgeschlossen:
bei Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen;
bei Rechtssachen betreffend die Durchführung
- der Wettbewerbsregeln oder der Vorschriften über die Kontrolle von Unter-nehmenszusammenschlüssen,
- der Vorschriften über staatliche Beihilfen,
- der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen,
- der Vorschriften über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen mit Ausnahme von Rechtssachen, die zu einer Serie von Rechtssachen gehören, die den gleichen Gegenstand haben und von denen eine bereits rechtskräftig entschieden ist;
bei Rechtssachen betreffend Klagen gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und gegen das Sortenamt der Gemeinschaft.
Diese Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts und weitere Einzelheiten sind kürzlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 135 vom 29. Mai 1999, S. 92, veröffentlicht worden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Dieses Dokument ist in allen Amtssprachen verfügbar.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.