Mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurden die Artikel des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) umnumeriert.
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz hatten im Hinblick darauf im Interesse der Klarheit und der Kohärenz beschlossen, in den Urteilen und in den Schlußanträgen der Generalanwälte eine einheitliche Zitierweise für die Bestimmungen der vier Verträge (EGKS, Euratom, EG, EU) anzuwenden. In Anbetracht der seit dem 1. Mai 1999 gesammelten Erfahrung sind diese Zitierregeln, die bereits in einer Pressemitteilung (Nr. 74/98) vom 2. Dezember 1998 verbreitet wurden, inzwischen ergänzt und in einem Punkt geändert worden.
Die Zitierweise ist in dem in Anlage beigefügten Hinweis insgesamt dargestellt. Dieser Hinweis wird im September 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) veröffentlicht und ist zum gleichen Zeitpunkt auf der Internet-Site des Gerichtshofes verfügbar.
Die nach dem 1. Mai 1999 ergangenen Urteile und die nach diesem Tag vorgetragenen Schlußanträge, die der neu festgelegten Zitierweise nicht vollständig entsprechen, werden vor Veröffentlichung in der amtlichen Rechtsprechungssammlung korrigiert. Die gegenwärtig in der Internet-Site des Gerichtshofes verfügbaren Fassungen werden ebenfalls so bald wie möglich korrigiert.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in allen Amtssprachen verfügbar.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.
Insbesondere aufgrund der Umnumerierung der Artikel des Vertrages über die Europäische Union (EU) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), die gemäß dem Vertrag von Amsterdam erfolgt ist, wenden der Gerichtshof und das Gericht seit dem 1. Mai 1999 eine neue Zitierweise für die Bestimmungen des EU-, des EG-, des EGKS- und des EAG-Vertrags an.
Diese neue Zitierweise soll in erster Linie ausschließen, daß es zu einer Verwechslung der vor dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung eines Artikels mit der danach geltenden Fassung kommt. Für sie gelten folgende Grundsätze:
EU für den Vertrag über die Europäische Union
EG für den EG-Vertrag
KS für den EGKS-Vertrag
EA für den EAG-Vertrag.
Somit bezieht sich "Artikel 234 EG" auf Artikel 234 dieses Vertrages in der nach dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung.
Somit bezieht sich "Artikel 85 EG-Vertrag" auf Artikel 85 dieses Vertrages in der vor dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung.
Beispiel:
Das gleiche gilt für die Artikel J bis J.11 und K bis K.9 des Vertrages über die Europäische Union.
Beispiele: