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Zusammensetzung

Zuständigkeiten

Verfahren

Rechtsprechung

 

Zusammensetzung

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Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses ernannt, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Richteramts abzugeben. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre, Wiederernennung ist zulässig. Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren.

Die Richter üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus. Anders als der Gerichtshof verfügt das Gericht nicht über ständige Generalanwälte. Ausnahmsweise kann diese Funktion aber einem Richter übertragen werden.

Die beim Gericht anhängigen Rechtssachen werden von Kammern mit drei oder fünf Richtern oder in bestimmten Fällen auch vom Einzelrichter entschieden. Das Gericht kann außerdem als Große Kammer (15 Richter) tagen, wenn die rechtliche Komplexität oder die Bedeutung der Rechtssache dies rechtfertigt. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden unter den Richtern für drei Jahre gewählt. Das Gericht verfügt über eine eigene Kanzlei, stützt sich aber für seinen sonstigen Verwaltungs- und Übersetzungsbedarf auf die Dienststellen des Gerichtshofs.

 

Zuständigkeiten

Das Gericht ist zuständig für

  • Klagen natürlicher oder juristischer Personen auf Nichtigerklärung von Handlungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union, die an sie gerichtet sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen (dabei handelt es sich z. B. um die Klage eines Unternehmens gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem ihm eine Geldbuße auferlegt wird), und gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, sowie für Klagen dieser Personen auf Feststellung, dass diese Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen es unterlassen haben, einen Beschluss zu fassen;
  • Klagen von Mitgliedstaaten gegen die Kommission;
  • Klagen von Mitgliedstaaten gegen den Rat in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen, handelspolitische Schutzmaßnahmen („Dumping") und Maßnahmen, mit denen der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnimmt;
  • Klagen auf Schadensersatz für von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union oder ihren Bediensteten verursachte Schäden;
  • Klagen auf der Grundlage von Verträgen, die von der Europäischen Union geschlossen wurden und ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts vorsehen;
  • Klagen im Bereich des geistigen Eigentums gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und gegen das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO);
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der Europäischen Union und ihrem Personal über die Arbeitsbeziehungen und die Sozialversicherung.

Entscheidungen des Gerichts können beim Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel, das auf Rechtsfragen beschränkt ist, angefochten werden.

 

Verfahren

Das Gericht verfügt über seine eigene Verfahrensordnung. Das Verfahren umfasst grundsätzlich eine schriftliche und eine mündliche Phase.
Das Verfahren wird durch eine Klageschrift eingeleitet, die von einem Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten erstellt wird und an die Kanzlei gerichtet ist. Die wesentlichen Punkte der Klage werden in einer Mitteilung in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Kanzler stellt die Klageschrift der Gegenpartei zu, die über eine Frist von zwei Monaten für eine Klagebeantwortung verfügt. Im Klageverfahren kann der Kläger grundsätzlich innerhalb einer ihm gesetzten Frist eine Erwiderung einreichen, auf die der Beklagte mit einer Gegenerwiderung antworten kann.

Jede Person, die ein Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits geltend machen kann, sowie die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane können dem Verfahren als Streithelfer beitreten. Der Streithelfer reicht einen Schriftsatz ein, mit dem die Anträge einer Partei unterstützt oder bekämpft werden und auf den die Parteien anschließend antworten können. Im Laufe eines etwaigen mündlichen Verfahrens findet eine öffentliche Sitzung statt. In dieser Sitzung können die Richter den Vertretern der Parteien Fragen stellen. Der Berichterstatter fasst in einem summarischen Sitzungsbericht den vorgetragenen Sachverhalt sowie die Argumentation der Parteien und gegebenenfalls der Streithelfer zusammen. In der Sitzung wird dieses Dokument in der Verfahrenssprache zur Verfügung gestellt.

Die Richter beraten sodann auf der Grundlage des vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs, und das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Das Verfahren vor dem Gericht ist kostenfrei. Das Gericht übernimmt aber nicht die Kosten des zum Auftreten vor einem Gericht eines Mitgliedstaats berechtigten Anwalts, durch den sich die Parteien vertreten lassen müssen. Einer Person, die außerstande ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten, kann jedoch auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Verfahren der einstweiligen Anordnung

Eine Klage beim Gericht führt nicht dazu, dass der Vollzug der angefochtenen Handlung aufgeschoben wird. Das Gericht kann allerdings ihren Vollzug aussetzen oder andere einstweilige Anordnungen treffen. Der Präsident des Gerichts oder gegebenenfalls der Vizepräsident entscheidet über einen entsprechenden Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

Einstweilige Anordnungen werden nur getroffen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Klage muss auf den ersten Blick begründet erscheinen.
  2. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit der Anordnungen, ohne die ihm ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, darlegen.
  3. Die einstweiligen Anordnungen müssen einer Abwägung der Interessen der Parteien und des allgemeinen Interesses Rechnung tragen.

Der Beschluss hat vorläufigen Charakter und greift der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache in keiner Weise vor. Er kann mit einem Rechtsmittel an den Vizepräsidenten des Gerichtshofs angefochten werden.

Beschleunigtes Verfahren

Dieses Verfahren ermöglicht es dem Gericht, in Rechtssachen, die als besonders eilbedürftig angesehen werden, rasch in der Sache zu entscheiden. Das beschleunigte Verfahren kann vom Kläger oder vom Beklagten beantragt werden. Es kann auch vom Gericht von Amts wegen beschlossen werden.

 

Rechtsprechung

Umwelt und Verbraucher

Die Union verbietet den Handel mit Robbenerzeugnissen, außer wenn sie aus der von Inuit traditionsgemäß zum Lebensunterhalt betriebenen Jagd stammen. 2013 hat das Gericht die Gültigkeit dieses Verbots bestätigt. Es hat festgestellt, dass die Union in Anbetracht der unterschiedlichen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Handels mit Robbenerzeugnissen erlassen haben, die Regeln für diesen Handel – unter Berücksichtigung der Tierschutzaspekte – harmonisieren durfte, um eine Störung des Marktes zu verhindern.

Inuit Tapiriit Kanatami/Kommission, T-526/10, 25. April 2013

 

Im Gebiet der Union dürfen genetisch veränderte Organismen (GVO) nur vermarktet werden, wenn sie zugelassen sind. 2010 genehmigte die Kommission die Vermarktung der genetisch veränderten Kartoffelsorte Amflora, nachdem ihr ein wissenschaftliches Gutachten vorgelegt worden war, in dem festgestellt wurde, dass diese Kartoffelsorte weder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit noch für die Umwelt darstelle. Das Gericht hat die von der Kommission erteilte Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, da die Kommission den Entwurf dieser Zulassung nicht den zuständigen Ausschüssen vorgelegt hatte.

Ungarn/Kommission, T-240/10, 13. Dezember 2013

 

Freier Dienstleistungsverkehr

Nach Unionsrecht müssen Ereignisse, denen ein Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, in einer frei zugänglichen Fernsehsendung – und nicht nur im Bezahlfernsehen – übertragen werden können. 2011 hat das Gericht bestätigt, dass ein Mitgliedstaat die frei zugängliche Übertragung aller Fußballspiele der Weltmeisterschaft und der Europameisterschaft vorschreiben kann. Das Gericht hat dies mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Informationen und der Notwendigkeit begründet, ihr breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über diese Ereignisse zu verschaffen.

FIFA/Kommission, T-385/07, 17. Februar 2011

 

Institutionelles Recht

2007 veröffentlichte das Amt für Personalauswahl der Europäischen Union (EPSO) eine Aufforderung zur Interessensbekundung im Hinblick auf die Einstellung von Vertragsbediensteten durch die europäischen Organe. Diese Bekanntmachungen waren nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfasst. Das Gericht hat diese Aufforderung wegen einer auf der Sprache beruhenden Diskriminierung aufgehoben, da ihre Veröffentlichung in drei Sprachen bestimmte potenzielle Bewerber daran hindert, von ihr Kenntnis zu nehmen, und deutsch-, englisch- und französischsprachige Bewerber begünstigt.

Italien/Kommission, T-205/07, 3. Februar 2011

 

Marken – Geistiges und gewerbliches Eigentum

2012 hat das Gericht entschieden, dass das Zeichen VIAGUARA wegen der für Arzneimittel eingetragenen Marke VIAGRA nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen werden kann. Das Gericht hat festgestellt, dass Getränke und Arzneimittel zwar unterschiedliche Waren sind, das Zeichen VIAGUARA aber die Wertschätzung der Marke VIAGRA in unlauterer Weise ausnutzen kann, da der Verbraucher zum Kauf der Getränke in dem Glauben geneigt sein könnte, in ihnen ähnliche Eigenschaften wie beim Arzneimittel (insbesondere Steigerung der Libido) vorzufinden.

Viaguara/HABM, T-332/10, 25. Januar 2012

 

Die von der berühmten Rockgruppe „The Beatles“ gegründete Gesellschaft Apple Corps wandte sich gegen die Eintragung des Wortes „BEATLE“ für elektrische Rollstühle für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit. Das Gericht hat ihr mit der Begründung Recht gegeben, dass das Wort „BEATLE“ die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken (THE) BEATLES von Apple Corps in unlauterer Weise ausnützen kann. Denn Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit könnten durch das sehr positive Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität, das diese Marken vermitteln, angezogen werden.

You-Q/HABM, T-369/10, 29. März 2012

 

2010 wollte Monaco die internationale Marke „MONACO“ in der EU schützen lassen, was u. a. für Dienstleistungen in den Bereichen Unterhaltung, Sport und Beherbergung abgelehnt wurde. Das Gericht hat diese Entscheidung bestätigt: Der Begriff MONACO lässt wegen der Bekanntheit seiner fürstlichen Familie sowie der Veranstaltung eines Automobil-Grand-Prix der Formel 1 und eines Zirkusfestivals an ein geografisches Gebiet denken und beschreibt lediglich die geografische Herkunft oder Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen. Er kann in der EU daher nicht als Marke geschützt werden.

MEM/HABM (MONACO), T-197/13, 15. Januar 2015

 

Wettbewerb

2004 verhängte die Kommission eine Geldbuße von 497 Mio. Euro gegen Microsoft, da diese Gesellschaft ihre beherrschende Stellung dadurch missbraucht habe, dass sie sich jahrelang geweigert habe, ihren Wettbewerbern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihnen die Entwicklung und den Vertrieb von mit Windows kompatiblen Alternativlösungen erlaubt hätten. Das Gericht bestätigte diese Geldbuße mit einem Urteil von 2007. Im Jahr 2008 verhängte die Kommission gegen Microsoft ein Zwangsgeld von 899 Mio. Euro, weil Microsoft gezögert habe, die Entscheidung von 2004 durchzuführen und die fraglichen Informationen innerhalb der gesetzten Frist und für eine angemessene Vergütung ihren Wettbewerbern gegenüber offenzulegen. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission bestätigt, das Zwangsgeld aber auf 860 Mio. Euro herabgesetzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kommission es Microsoft zeitweise gestattet hatte, bestimmte Praktiken weiter anzuwenden.

Microsoft/Kommission, T-201/04, 17. September 2007, und T-167/08, 27. Juni 2012

 

2009 verhängte die Kommission zwei Geldbußen von je 553 Mio. Euro gegen die deutsche Gesellschaft E.ON und die französische Gesellschaft GDF Suez. Sie warf ihnen vor, vereinbart zu haben, das von Russland nach Deutschland und Frankreich geleitete Gas nicht auf dem Inlandsmarkt des jeweils anderen Unternehmens zu verkaufen. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission bestätigt, die beiden Geldbußen aber auf je 320 Mio. Euro herabgesetzt, um einen Fehler der Kommission bezüglich der Dauer der Vereinbarung (die ein Jahr weniger lang bestanden hatte als von der Kommission behauptet) zu berücksichtigen.

E.ON Energie AG/Kommission, T-360/09, und GDF Suez/Kommission, T-370/09, 29. Juni 2012

 

Verwertungsgesellschaften verwalten Urheberrechte, insbesondere an Musikwerken. Sie gewähren gewerblichen Nutzern auf Antrag das Recht, die Werke gegen Vergütung zu verwerten. 2008 stellte die Kommission fest, dass 24 Verwertungsgesellschaften den Wettbewerb beschränkt hätten, indem sie die Lizenzen für die Verwertung bestimmter Musikwerke nur für ihr Einzugsgebiet erteilten. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission wegen mangelnder Beweise für nichtig erklärt, zumal sich die territoriale Beschränkung der Lizenzen mit der Notwendigkeit erklären lässt, wirksam gegen unerlaubte Nutzungen der Musikwerke vorzugehen.

CISAC/Kommission, T-442/08, 12. April 2013

 

2011 stellte die Kommission fest, dass der von Microsoft beabsichtigte Zusammenschluss zum Erwerb der Kontrolle über Skype mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Zwei Wettbewerber von Skype wandten sich an das Gericht und machten wettbewerbswidrige Wirkungen des geplanten Zusammenschlusses geltend. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission jedoch bestätigt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb weder auf dem Markt der Internetkommunikation für die breite Öffentlichkeit noch auf dem Markt der Internetkommunikation für Unternehmen beschränkt.

Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, 11. Dezember 2013

 

Staatliche Beihilfen

In Österreich werden die Kosten der staatlichen Förderung der Ökostromerzeugung auf alle Stromverbraucher umgelegt. 2008 beabsichtigte der österreichische Staat, diese Kosten für energieintensive Unternehmen zu deckeln. Die Kommission hielt diese Deckelung jedoch für eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe. Das Gericht gab ihr Recht, da eine solche Deckelung eine Form der Befreiung von einer parafiskalischen Steuer ist, die bestimmte Unternehmen gegenüber anderen bevorzugt, ohne dass diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf das verfolgte Ziel gerechtfertigt wäre. Außerdem war diese Beihilfe nicht mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen vereinbar.

Österreich/Kommission, T-251/11, 11. Dezember 2014

 

ING ist ein niederländisches Finanzinstitut, das Bank- und Versicherungsdienstleistungen anbietet. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise gewährten die Niederlande ING eine Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung, deren Rückzahlungsbedingungen später geändert wurden. Die Kommission stufte diese neuen Bedingungen als eine weitere staatliche Beihilfe von 2 Mrd. Euro ein. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass keine staatliche Beihilfe festgestellt werden kann, da die Kommission nicht geprüft hatte, ob ein privater Kapitalgeber in derselben Lage wie der niederländische Staat es abgelehnt hätte, eine solche Änderung der Rückzahlungsbedingungen und damit einen solchen zusätzlichen Vorteil zu gewähren.

Niederlande/Kommission, T-29/10, T-33/10, 2. März 2012

 

 

Der italienische Staat gewährte der in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Luftverkehrsgesellschaft Alitalia 2008 ein Darlehen von 300 Mio. Euro und beschloss, seine Anteile an dieser Gesellschaft zu verkaufen. Die Kommission stufte das Alitalia gewährte Darlehen als rechtswidrig ein (da ein privater Kapitalgeber in derselben Lage es nicht gewährt hätte), genehmigte aber den Verkauf der Aktiva, sofern er zum Marktpreis erfolge. Ryanair war der Ansicht, dass Alitalia Beihilfen gewährt worden seien, die nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien, und erhob Klage beim Gericht, das die Entscheidung der Kommission in allen Punkten bestätigt hat.

Ryanair/Kommission, T-123/09, 28. März 2012

 

Landwirtschaft

2011 schrieb die Kommission die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte mit Konservierungsmitteln oder sonstigen chemischen Stoffen behandelt werden, verbindlich vor. Spanien beantragte beim Gericht, diese Verpflichtung für nichtig zu erklären, da sie nur die Erzeuger von Zitrusfrüchten – nicht aber Erzeuger sonstiger nach der Ernte behandelter Früchte – betreffe und damit diskriminierend sei. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass bei Zitrusfrüchten im Unterschied zu diesen anderen Früchten (Bananen, Wassermelonen, Melonen) die Schalen in der Küche verwendet werden können, so dass die Etikettierungspflicht ohne Diskriminierung ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet.

Spanien/Kommission, T-481/11, 13. November 2014

 

Öffentliche Gesundheit

Orphacol ist ein Arzneimittel zur Behandlung seltener, aber ernster Lebererkrankungen, die zum Tod von Säuglingen führen können. 2009 beantragte die französische Gesellschaft Laboratoires CTRS bei der Kommission die Zulassung dieses Arzneimittels, was die Kommission ablehnte, da CTRS keine Ergebnisse klinischer Versuche vorgelegt habe. Das Gericht hat diese Entscheidung für nichtig erklärt, da CTRS gemäß den geltenden Bestimmungen nicht verpflichtet war, solche Ergebnisse vorzulegen, weil die Wirkstoffe dieses Arzneimittels seit mindestens zehn Jahren in der Union allgemein medizinisch verwendet wurden.

Laboratoires CTRS/Kommission, T-301/12, 4. Juli 2013

 

Außenbeziehungen der EU

Restriktive Maßnahmen oder „Sanktionen“ sind ein unerlässliches Instrument der Außenpolitik, mit dem die Union ein Land zu einer Änderung seiner Politik oder seines Verhaltens bewegen möchte. Sie können die Form eines Waffenembargos, des Einfrierens von Geldern, eines Verbots der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union, eines Verbots der Einfuhr oder Ausfuhr usw. einnehmen und sich gegen Regierungen, Unternehmen, natürliche Personen sowie Gruppen oder Organisationen (wie z. B. terroristische Gruppen) richten.

 

Der Rat der Union hat Sanktionen außer gegen terroristische Organisationen wie Al‑Qaida bereits gegen rund dreißig Länder wie Afghanistan, Weißrussland, Elfenbeinküste, Ägypten, Iran, Libyen, Russland, Syrien, Tunesien, Ukraine oder auch Zimbabwe verhängt.

 

Die Gelder von Eyad Makhlouf (Cousin von Bachar Al Assad) fror der Rat mit der Begründung ein, dass er der Bruder von Rami Makhlouf (einem der mächtigsten syrischen Geschäftsmänner) und Offizier des an der Repression der syrischen Zivilbevölkerung beteiligten Nachrichtendienstes sei. Das Gericht hat diese Maßnahme bestätigt, da Herr Makhlouf keine Beweise beigebracht hatte, die die Feststellung, dass er das syrische Regime unterstütze, hätten entkräften können. Außerdem waren die Verteidigungsrechte von Herrn Makhlouf nicht verletzt worden, da er in der Lage war, sich wirksam gegen den Rat zu verteidigen.

Makhlouf/Rat, T-383/11, 13. September 2013

 

2010 wurden die Gelder der iranischen Gesellschaft Fulmen und ihres Direktors eingefroren, weil sie nach Auffassung des Rates an der Installation elektrischer Ausrüstungen an einem geheimen Standort beteiligt waren, der dem iranischen Nuklearprogramm diente. Das Gericht hat diese Maßnahme jedoch für nichtig erklärt: Seiner Ansicht nach hat sich der Rat auf bloße, durch nichts belegte Behauptungen gestützt und deshalb nicht den Nachweis erbracht, dass Fulmen und ihr Direktor an diesem Standort tätig waren. Das Gericht hat entschieden, dass der Rat verpflichtet war, diese Beweise beizubringen.

Fulmen und Fereydoun Mahmoudian/Rat, T-439/10 und T‑440/10, 21. März 2012

 

Wirtschaftspolitik

„Zentrale Gegenparteien“ sind Finanzeinrichtungen, die das Clearing bestimmter Transaktionen sicherstellen, indem sie das Kreditrisiko der Beteiligten verwalten. 2011 verlangte die EZB, dass zentrale Gegenparteien, die Zahlungsvorgänge in Euro abwickeln, im Euroraum angesiedelt sind. Das Vereinigte Königreich, das nicht zur Eurozone gehört, beantragte die Nichtigerklärung dieser Verpflichtung, da sie die britischen zentralen Gegenparteien benachteilige. Das Gericht hat ihm Recht gegeben und festgestellt, dass die EZB für die Aufstellung eines solchen Standorterfordernisses nicht zuständig ist.

Vereinigtes Königreich/EZB, T-496/11, 4. März 2015

 

Zugang zu Dokumenten

2009 beantragte die niederländische Europaabgeordnete Sophie Int’ Veld beim Rat den Zugang zu einem Gutachten des Juristischen Dienstes über die Eröffnung der Verhandlungen zwischen der Union und den USA über das zukünftige SWIFT-Abkommen (Abkommen, das den amerikanischen Behörden Zugang zu europäischen Bankdaten gewährt, um den Terrorismus zu bekämpfen). Der Rat verweigerte den Zugang zu diesem Gutachten in vollem Umfang. Das Gericht hat diese Entscheidung teilweise für nichtig erklärt (nämlich insoweit, als es nicht um den spezifischen Inhalt des Abkommens und die Verhandlungsrichtlinien geht): Es hat festgestellt, dass der Rat – im Zuge der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Bestandteile besteht – weder konkret nachgewiesen hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes von Rechtsgutachten besteht, noch berücksichtigt hat, dass das fragliche Gutachten den besonderen Bereich des Schutzes personenbezogener Daten betrifft.

In’t Veld/Rat, T-529/09, 4. Mai 2012