I. Kontext der Zitierweise der Rechtsprechung
Im Rahmen einer Initiative des Rates wurde ein europäischer Rechtsprechungsidentifikator (ECLI oder European Case Law Identifier) ausgearbeitet1. Er dient zur eindeutigen Referenzierung sowohl der nationalen als auch der europäischen Rechtsprechung sowie zur Definition eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung. Er soll dadurch die Konsultation und die Zitierweise der Rechtsprechung in der Europäischen Union erleichtern.
Der ECLI umfasst, neben dem Präfix „ECLI“, vier zwingende Bestandteile:
Infolge der Empfehlung des Rates, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am ECLI-System teilnehmen sollte, hat der Gerichtshof allen seit 1954 ergangenen Entscheidungen der Unionsgerichte sowie den Schlussanträgen und Stellungnahmen der Generalanwälte einen ECLI zugewiesen.
Beispielsweise hat der ECLI des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Schempp (C‑403/03), folgende Form: „EU:C:2005:446“2.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
II. Zitierweise der Rechtsprechung
Bei der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Zitierweise der Rechtsprechung wird der ECLI mit dem üblichen Namen der Entscheidung und dem Aktenzeichen der Rechtssache kombiniert. Die einzelnen Unionsgerichte haben diese Zitierweise ab dem ersten Halbjahr 2014 schrittweise angewandt und im Lauf des Jahres 2016 untereinander vereinheitlicht.
Vorteile dieser Zitierweise:
Die Bestandteile der Belegstelle stellen sich wie folgt dar:
1 Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2011 mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (ABl. 2011, C 127, S. 1). Weitere Informationen finden Sie hier.
2 Damit die Angabe konzis bleibt, entfällt bei der Anführung von Entscheidungen des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Abkürzung ECLI.