Couleur Chapitre | Maximum Green |
Image Chapitre |
![]() |
Contenu |
Das Urteil Kohll: keine vorherige Genehmigung erforderlich für eine geplante ambulante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat 1994 wollte Herr Kohll, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, seine minderjährige Tochter von einem Zahnarzt in Deutschland behandeln lassen und beantragte die Genehmigung bei der luxemburgischen Krankenkasse. Diese verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, dass die Behandlung nicht dringend sei und in Luxemburg erbracht werden könne. Unter Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr (nicht die Verordnung Nr. 1408/71) machte Herr Kohll geltend, er habe das Recht, seine Tochter ohne vorherige Genehmigung in Deutschland behandeln zu lassen und von seiner Krankenkasse die Erstattung der Kosten nicht nach den Tarifen des Behandlungsstaats (Deutschland), sondern nach den Tarifen, die für eine solche Behandlung in dem Land gälten, in dem er versichert sei (Luxemburg), zu verlangen. Der Gerichtshof entschied, dass eine Behandlung durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufs als Dienstleistung anzusehen ist. Dass die Übernahme der Kosten für eine geplante ambulante Behandlung nach den im Land des Patienten geltenden Tarifen eine vorherige Genehmigung erfordert, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da die Sozialversicherten davon abgehalten werden, sich an ärztliche Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden. Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass sich diese Regelung weder mit einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit noch mit Gründen der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen lässt (28. April 1998, Kohll, C-158/96). Das Urteil Decker: keine vorherige Genehmigung erforderlich für den Erwerb von Arzneimitteln oder Medizinprodukten auf Rezept in einem anderen Mitgliedstaat Ein Patient kann sich entscheiden, Arzneimittel oder Medizinprodukte, die ihm ein Arzt in einem Mitgliedstaat verschrieben hat, in einer Apotheke in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen (und zwar entweder vor Ort oder über den Versandhandel). So war es bei Herrn Decker, der 1992 in Belgien eine Brille kaufte, die ihm ein Augenarzt in Luxemburg verschrieben hatte. Die luxemburgische Krankenkasse weigerte sich, die Kosten für die Brille zu erstatten, weil sie ohne vorherige Genehmigung im Ausland gekauft worden sei. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Verweigerung der Kostenerstattung für Medizinprodukte, die ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat gekauft wurden, eine nicht gerechtfertigte Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt, da ein solches Erfordernis nicht unter Berufung auf Gründe des Gesundheitsschutzes damit gerechtfertigt werden kann, dass die Qualität in anderen Mitgliedstaaten gelieferter medizinischer Erzeugnisse gewährleistet werden müsse. Seitdem können Patienten ohne vorherige Genehmigung ihre Arzneimittel und Medizinprodukte in einem anderen Mitgliedstaat kaufen und bei ihrer Krankenkasse Kostenerstattung nach den in ihrem eigenen Land geltenden Tarifen verlangen (28. April 1998, Decker, C-120/95). |
Document |