Schutz der vom Gerichtshof der Europäischen Union verarbeiteten personenbezogenen Daten

Der Gerichtshof der Europäischen Union kann sowohl im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit als auch im Rahmen seiner Aufgaben, die nicht zu seiner justiziellen Tätigkeit gehören, veranlasst sein, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Der Schutz personenbezogener Daten weist je nach Art der betreffenden Tätigkeit spezifische Merkmale auf. In Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit unterliegen der Gerichtshof und das Gericht nämlich besonderen Anforderungen, die sich gerade aus der Art der genannten Tätigkeiten und insbesondere der Notwendigkeit, die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Öffentlichkeit der Justiz zu wahren, ergeben.

Justizielle Tätigkeit

In Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit erheben und verarbeiten der Gerichtshof und das Gericht personenbezogene Daten, um den ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicherzustellen, u. a., um die Übermittlung der Verfahrensschriftstücke an die Parteien des Verfahrens zu gewährleisten.

Außerdem soll diese Verarbeitung die Verbreitung nützlicher Informationen über anhängige oder abgeschlossene Gerichtsverfahren gemäß dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz ermöglichen.

Dabei handelt es sich um Informationen, die nach dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bzw. des Gerichts sowie nach den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften werden. Diese Vorschriften können auf den dafür vorgesehenen Seiten eingesehen werden:

-Verfahren vor dem Gerichtshof

-Verfahren vor dem Gericht

 

Da im Internet veröffentlichte Informationen über gerichtliche Verfahren mit Hilfe von Suchmaschinen erfasst und in der Folge abgerufen werden können, werden Personen, die an einem Verfahren vor einem der Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht, beteiligt sind, gebeten, die folgenden Erläuterungen zur Gewährung der Anonymität im Rahmen gerichtlicher Verfahren aufmerksam zu lesen:

-Gewährung der Anonymität in den gerichtlichen Verfahren vor dem Gerichtshof

-Weglassen von Angaben gegenüber der Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union 

 

Anträge auf Gewährung der Anonymität in einem gerichtlichen Verfahren sind unter Beachtung der geltenden Verfahrensvorschriften an das betreffende Gericht, d. h. den Gerichtshof oder das Gericht, zu richten.

Die verschiedenen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Kanzlei des Gerichtshofs bzw. des Gerichts sind auf der Seite des jeweiligen Gerichts aufgeführt:

-Kanzlei des Gerichtshofs

-Kanzlei des Gerichts

 

Ist der Kanzler des betreffenden Gerichts beispielsweise aufgrund seiner Verpflichtung, für die Veröffentlichungen des entsprechenden Gerichts, insbesondere von dessen gerichtlichen Entscheidungen, Sorge zu tragen, für die Datenverarbeitung, auf die sich ein Antrag bezieht, verantwortlich, so entscheidet er über den Antrag grundsätzlich binnen zwei Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung des Antrags.

Gegen die Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs bzw. des Kanzlers des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten Beschwerde bei einem beim Gerichtshof bzw. beim Gericht eingerichteten Ausschuss eingereicht werden, der für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständig ist.

Die Bedingungen, unter denen der Kanzler und der Ausschuss angerufen werden können, sind in den folgenden Beschlüssen im Einzelnen dargelegt:

-Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines internen Kontrollmechanismus in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs

-Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2019 zur Einführung eines internen Kontrollmechanismus in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichts

Dem zuständigen Ausschuss steht für die Entscheidung über eine Beschwerde eine Frist von vier Monaten zur Verfügung. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Ausschusses, so gilt dies als stillschweigende Bestätigung der Entscheidung des Kanzlers, gegen die die Beschwerde eingereicht worden ist.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausschüsse ausschließlich für die Entscheidung über die Entscheidungen zuständig sind, die der Kanzler des betreffenden Gerichts als für die betreffende Verarbeitung Verantwortlicher erlässt. Die Anrufung dieser Ausschüsse stellt somit keinen Rechtsbehelf gegen eine vom Gerichtshof bzw. vom Gericht erlassene gerichtliche Entscheidung dar.

Aufgaben, die nicht zur justiziellen Tätigkeit gehören

Der Gerichtshof der Europäischen Union kann auch im Rahmen seiner Aufgaben, die nicht zu seiner justiziellen Tätigkeit gehören – beispielsweise im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeiten –, veranlasst sein, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Zentrales Register der Verarbeitungstätigkeiten

Die Verarbeitungen personenbezogener Daten werden in einem Register verzeichnet, das vom Datenschutzbeauftragten geführt wird.

Dieses Register enthält u. a. Angaben über den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Verarbeitungszwecke, die von der Verarbeitung betroffenen Personen und Daten, die Empfänger der Daten, etwaige Übermittlungen der Daten sowie die Speicherfrist.

Das Register ist öffentlich zugänglich:

-          Einsichtnahme in das zentrale Register der Verarbeitungstätigkeiten

Rechte betroffener Personen

Werden personenbezogene Daten vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen von Aufgaben, die nicht zu seiner justiziellen Tätigkeit gehören, verarbeitet, so können Personen, deren Daten verarbeitet werden, die ihnen durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingeräumten Rechte ausüben, insbesondere das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Auskunft über ihre Daten zu verlangen, das Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung zu erwirken. Die Verordnung sieht unter bestimmten Bedingungen auch ein Recht auf Widerspruch gegen eine solche Verarbeitung aus Gründen vor, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben.

Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in Ausnahmefällen den Umfang bestimmter Rechte beschränken. Diese Beschränkungen können sich auf das Recht auf Information, das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Pflicht zur Mitteilung in Bezug auf diese Rechte, die Pflicht zur Unterrichtung einer Person über eine Datenverletzung oder auf die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beziehen.

Diese Beschränkungen sind durch den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. Oktober 2019 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung von Aufgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union, die nicht zu seiner justiziellen Tätigkeit gehören, geregelt.

Jede Entscheidung zur Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen muss im Hinblick auf den Einzelfall notwendig und verhältnismäßig sein. Eine solche Entscheidung kann sich insbesondere als notwendig erweisen

- im Rahmen verschiedener Untersuchungen, Überprüfungen, Audits oder anderer interner Verfahren;

- wenn der Gerichtshof der Europäischen Union Informationen an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt;

- im Kontext der Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern sowie mit internationalen Organisationen;

- bei der durch die Verwaltungsdienststellen erfolgenden Bearbeitung der Rechtssachen, bei denen der Gerichtshof der Europäischen Union selbst Partei ist.

Diese Beschränkungen werden regelmäßig überwacht und periodisch überprüft.

Datenschutzbeauftragter

In allen Fragen betreffend die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Aufgaben erfolgt, die nicht zur justiziellen Tätigkeit des Organs gehören, sowie zur Wahrnehmung Ihrer Rechte in diesem Bereich können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten wenden.

Sie werden gebeten, hierzu das dafür vorgesehene Kontaktformular zu verwenden und aus der Dropdown-Liste „Meine Frage betrifft: die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten durch den Gerichtshof der EU“ auszuwählen.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

Ist eine Person der Auffassung, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 verstößt, kann sie Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einreichen. Dieser ist allerdings nicht befugt, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu kontrollieren, die der Gerichtshof im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit vornimmt.