Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2008 von Stanislava Boudova u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. April 2008 in der Rechtssache F-78/07, Boudova u. a./Kommission

(Rechtssache T-271/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Stanislava Boudova (Howald, Luxemburg), I. Adovica (Luxemburg, Luxemburg), J. Kuba (Konz, Deutschland), H. Puciriuss (Luxemburg, Luxemburg), A. Strzelecka (Arlon, Belgien), I. Szyprowska (Berbourg, Luxemburg), T. Tibai (Luxemburg, Luxemburg) und B. Vaituleviciene, (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Marc-Albert Lucas, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der europäischen Union vom 21. April 2008 in der Rechtssache F-78/07 aufzuheben;

den Einzelanträgen, die von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug gestellt wurden, stattzugeben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 21. April 2008 in der Rechtssache Boudova u. a./Kommission, F-78/07, mit dem das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführer die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über ihren Antrag auf Überprüfung der in den Einstellungsentscheidungen erfolgten Einstufung in die Besoldungsgruppe beantragt hatten.

Erstens stützen die Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel darauf, dass das GÖD seine Begründungspflicht in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses verletzt habe, weil sie eingestellt worden seien, um im Stellenplan aufgeführte Dauerplanstellen vorübergehend zu besetzen, und nicht, um Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert seien, zu ersetzen, so dass sie in Wirklichkeit als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden seien - oder hätten eingestellt werden müssen - oder sich wenigstens in einer ähnlichen Lage wie Bedienstete auf Zeit befänden.

Zweitens sind die Rechtsmittelführer in Bezug auf die Randnrn. 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses der Auffassung, dass das GÖD gegen die in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung verstoßen habe, weil es nicht ausgeschlossen habe, dass die in der Entscheidung vom 13. Februar 2006 enthaltene bindende Zusage des Europäischen Parlaments, seine Bediensteten, die vor dem 1. Mai 2004 als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden seien, nachdem sie ein vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes oder allgemeines Auswahlverfahren bestanden hätten und anschließend zu Beamten in derselben Laufbahngruppe, aber in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ernannt worden seien, als ihnen bei einer Ernennung vor dem 1. Mai 2004 zugestanden hätte, neu einzustufen, auf einer Verpflichtung des Statuts beruhe.

Die Rechtsmittelführer bringen weiter vor, dass die Frage, ob nach dem Statut eine Verpflichtung bestehe, keine Tatsachenfrage sei, für die die Rechtsmittelführer den Beweis hätten erbringen müssen, sondern eine Rechtsfrage, über die das GÖD hätte entscheiden müssen, und dass die unterschiedliche Einstufung von Beamten, die sich tatsächlich und rechtlich in derselben oder einer ähnlichen Lage befänden, aufgrund der späteren Stellungnahme eines anderen Organs als desjenigen, dem die Rechtsmittelführer angehörten, eine wesentliche neue Tatsache darstelle, die eine neuerliche Überprüfung der Einstufung der Rechtsmittelführer in die Besoldungsgruppe rechtfertige.

Drittens machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das GÖD den Begriff des entschuldbaren Irrtums verkannt habe, weil die Verwaltungsmitteilung N° 59-2005, die von der Kommission am 20. Juli 2005 veröffentlicht worden sei, dazu geeignet gewesen sei, die Rechtsmittelführer in Bezug auf die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Einstufungsentscheidung innerhalb der im Statut angegebenen Frist zu erheben, in die Irre zu führen.

Schließlich sind die Rechtsmittelführer der Meinung, dass die Begründung des GÖD gegen die Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Unzulässigkeit der Klage verstoße.

____________