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Klage, eingereicht am 9. Februar 2006 - Cofira SAC / Kommission

(Rechtssache T-43/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cofira SAC (Rousset Cedex, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Girolamo Addessi, Leonilda Mari, Daniella Magurno)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der gegen die Cofira SAC verhängten Sanktion;

Verhängung der Sanktion gegen alle aus der Aufspaltung der Cofira Sepso entstandenen Gesellschaften als Gesamtschuldner;

Herabsetzung des Betrages der Sanktion;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung sollen mehrere Unternehmen, darunter die Klägerin, in der Zeit vom 24. März 1982 bis 26. Juni 2002 gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verstoßen haben, indem sie sich an Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff in Belgien, Deutschland, Spanien und Luxemburg sowie in den Niederlanden beteiligt haben. Diese Zuwiderhandlungen hatten nach Ansicht der Beklagten die Festsetzung der Preise, die Einführung gemeinsamer Modelle, die Preiskalkulation, die Aufteilung der Märkte, die Zuteilung der Umsatzquoten, die Zuweisung von Kunden, Geschäften und Aufträgen, die Abgabe aufeinander abgestimmter Angebote bei mehreren Ausschreibungen und den Austausch individueller Informationen zum Gegenstand.

Die Klägerin stützt ihre Anträge vor allem darauf, dass sie nicht Adressatin der Entscheidung sein dürfe.

Insoweit wird darauf hingewiesen, dass am 27. November 2003 die COFIRA SEPSO, gegen die neben anderen Betrieben die Untersuchungen geführt worden seien, in drei Gesellschaften aufgeteilt worden sei, zu denen die Klägerin gehöre. Daher sei die COFIRA SAC erst nach dem Eintritt der von der Kommission geahndeten Ereignisse entstanden.

Die angefochtene Entscheidung gebe nicht an, aus welchen Gründen die Sanktion nur gegen die Klägerin verhängt worden sei, wo doch alle aus der Aufspaltung der COFIRA SEPSO hervorgegangenen Gesellschaften für das vorgeworfene Vergehen einstehen müssten.

Die Entscheidung nenne auch nicht die Parameter, anhand deren der Betrag der Sanktion bestimmt worden sei, da sich die Sanktion nach dem Umsatz bemesse und die Klägerin zur Zeit der vorgeworfenen Ereignisse keinen Umsatz gehabt habe, da es sie noch nicht gegeben habe.

Außerdem gebe die Kommission nicht die tatsächlichen Umstände an, durch die sich die Zuwiderhandlung realisiert habe. Die gesamte Entscheidung sei nämlich auf die Annahme gestützt, dass die Treffen zwischen den Vertretern der Gesellschaften tatsächlich einem mit Artikel 81 EG unvereinbaren Verhalten entsprächen, und auf die Annahme, dass diese Praktiken erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt hätten. Jedoch sei, auch wenn von den Angaben der Kommission ausgegangen würde, die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen.

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