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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28 août 2007 - Galileo Lebensmittel / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-46/06)1

(Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu' - Registrierung des Domänennamens ‚galileo.eu' - Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Trierweiler, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bott)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Montaguti und T. Jürgensen, dann G. Braun und E. Montaguti)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen "galileo.eu" nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 86 vom 8.4.2006.