Language of document : ECLI:EU:C:2000:518

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

SIEGBERT ALBER

vom 28. September 2000 (1)

Rechtssache C-184/99

Rudy Grzelczyk

gegen

Centre public d'aide sociale Ottignies-Louvain-la-Neuve

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Nivelles [2. Kammer])

„Artikel 6, 8 und 8 a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - Richtlinie 93/96/EWG des Rates - Aufenthaltsrecht der Studenten - Mitgliedstaatliche Gesetzgebung, die den Staatsangehörigen sowie den von der Verordnung Nr. 1612/68 Begünstigten die Gewährung des Existenzminimums (Minimex) garantiert - Ausländischer Student, der während der ersten Studienjahre für seinen Unterhalt selbst aufgekommen ist“

I - Einführung

1.
    Im vorliegenden durch das Tribunal du travail Nivelles (im Folgenden: vorlegendes Gericht) anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Frage, ob sich ein nicht belgischer Gemeinschaftsbürger, der in Belgien studiert, auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann, um nach belgischem Recht Mittel zur Gewährleistung des Existenzminimums zu verlangen.

II - Sachverhalt und Verfahren

2.
    Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist französischer Staatsangehöriger. Er ist am 9. Dezember 1974 geboren. Er lebte bis zum Abschluss seiner höheren Schulbildung in Frankreich. Anschließend nahm er an der Université Catholique de Louvain (Louvain-la-Neuve) ein Sportstudium auf und wohnt seither in der belgischen Gemeinde Ottignies-Louvain-la-Neuve.

3.
    In den ersten drei Studienjahren kam er für seinen Unterhalt, seine Unterbringung und das Studium selbst auf, indem er verschiedene Beschäftigungen ausübte und bezüglich der Studiengebühren Zahlungserleichterungen erhielt. Zu Beginn des vierten und letzten Studienjahres - in dem er nicht als ein „Werkstudent“ arbeitete - beantragte er beim kommunalen Centre public d'aide sociale Ottignies-Louvain-la-Neuve, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: C.P.A.S. bzw. Beklagter) die Mittel zur Gewährleistung des Existenzminimiums (Minimex). Er erklärte, seine in Frankreich wohnenden Eltern könnten die Kosten des Studiums nicht übernehmen, da sein Vater arbeitslos und seine Mutter schwer krank sei.

4.
    Die Sozialarbeiterin des C.P.A.S. erklärte in ihrem Bericht, dass der Kläger viel gearbeitet habe, um sein Studium zu finanzieren, aber da das letzte Studienjahr wegen der schriftlichen Arbeit (Mémoire) und der abzuleistenden Probezeit schwerer als die anderen sei, habe er die Leistungen des C.P.A.S. beantragt.

5.
    Das C.P.A.S. gewährte dem Kläger durch Entscheidung vom 16. Oktober 1998 das Existenzminimum für die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 30. Juni 1999.

6.
    Durch Entscheidung vom 29. Januar 1999 entzog das C.P.A.S. den Anspruch wieder mit Wirkung zum 1. Januar 1999 mit der Begründung, „der Betroffene ist ein als Student eingetragener EWG-Staatsangehöriger“. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger den Rechtsweg beschritten.

7.
    Am Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich der Beklagte, die Regierungen Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Portugals und des Vereinigten Königreichs sowie der Rat und die Kommission beteiligt. Auf den Vortrag der Beteiligten wird zurückzukommen sein.

III - Rechtlicher Rahmen

1)    Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

a)    EG-Vertrag

8.
    Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) bestimmt:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

...“

9.
    Artikel 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) lautet:

„(1)    Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die die Staatsangehörigigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

(2)    Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.“

10.
    Artikel 8 a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) besagt:

„(1)    Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) ...“

11.
    Fallrelevant sind auch die

b)    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) sowie die

c)    Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten(3) (im Folgenden: Richtlinie 93/96)

2)    Die mitgliedstaatlichen belgischen Regelungen

a)    Gesetz vom 7. August 1974

12.
    Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung eines Anspruchs auf Gewährung des Existenzminimums bestimmt:

„(1)    Jeder volljährige Belgier, der seinen tatsächlichen Aufenthalt in Belgien hat, nicht über ausreichende Mittel verfügt und sie sich nicht aus eigener Kraft oder in anderer Weise beschaffen kann, hat Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums.

Der König bestimmt, was unter .tatsächlicher Aufenthalt' zu verstehen ist.

Dieser Anspruch steht auch verheirateten Minderjährigen sowie Ledigen zu, die für ein oder mehrere Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind.

(2)    Der König kann durch eine vom Ministerrat beschlossene Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auf andere Kategorien von Minderjährigen und auf Personen ausdehnen, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.“

b)    Königlicher Erlass vom 27. März 1987

13.
    Bei dem durch diese Vorschrift zuerkannten Anspruch handelt es sich nach belgischem Recht um einen beitragsunabhängigen Sozialleistungsanspruch auf ein garantiertes Einkommen.

14.
    Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1987 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung eines Anspruchs auf Gewährung des Existenzminimums auf Personen, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, bestimmt:

„Der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung eines Anspruchs auf Gewährung des Existenzminimums wird auf folgende Personen ausgedehnt:

1)    Personen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;

2) - 3) ...“

c)    Königliche Verordnung vom 8. Oktober 1981

15.
    Die Königliche Verordnung vom 8. Oktober 1981 zur Durchführung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über den Zugang zum Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern sieht in Artikel 55 Absatz 1 sinngemäß folgendes vor:

16.
    Der Gemeinschaftsangehörige, der nach Belgien kommt, um dort zu studieren, genießt das Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate unter folgenden Bedingungen:

1.    Er muss an einer Lehranstalt eingeschrieben sein, die von der öffentlichen Hand organisiert, anerkannt oder bezuschusst wird, um dort eine Berufsausbildung als Hauptzweck zu absolvieren.

2.    Er muss durch eine Erklärung oder andere Mittel seiner Wahl versichern, über ausreichende Mittel zu verfügen, um den öffentlichen Einrichtungen nicht zur Last zu fallen.

3.    Er muss über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken in Belgien abdeckt.

17.
    Artikel 55 Absatz 3 Satz 1 besagt sinngemäß:

Vor Ablauf von drei Monaten, die dem Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung folgen, muss der Gemeinschaftsangehörige belegen, dass er den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen genügt.

18.
    In Absatz 4 von Artikel 55 heißt es sinngemäß:

Die Aufenthaltsgenehmigung für den Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft ist für die Dauer der Ausbildung gültig, längstens jedoch ein Jahr. Sie ist um den gleichen Zeitraum verlängerbar, wenn der Gemeinschaftsangehörige weiterhin die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt.

Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung oder anläßlich ihrer Verlängerung kann der Minister oder sein Bevollmächtigter den Aufenthalt des Gemeinschaftsangehörigen beenden und ihn gegebenenfalls des Landes verweisen, wenn er feststellt:

1.    Der Gemeinschaftsangehörige erfüllt nicht mehr die unter Absatz 1 Nummern 1 und 3 genannten Voraussetzungen.

2.    Dem Gemeinschaftsangehörigen (oder seinen Familienangehörigen ...) wurde eine finanzielle Beihilfe von einem C.P.A.S. gewährt, deren Gesamtbetrag, - berechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten, die dem Monat, in dem die Beendigung des Aufenthalts verfügt wurde, vorausgehen -, den dreifachen Monatsbetrag des Existenzminimums (berechnet nach dem Gesetz vom 7. August 1974 ...) übersteigt und die Beihilfe nicht binnen sechs Monaten ab Zahlung der letzten monatlichen Beihilfe zurückgezahlt wurde.

IV - Das Vorabentscheidungsersuchen

19.
    Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die genannten mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht, namentlich mit den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 17 EG) vereinbar sind, insofern als diese den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die Unionsbürgerschaft und die Anerkennung der im Vertrag für die Unionsbürger vorgesehenen Rechte beinhalten.

20.
    Das vorlegende Gericht geht von folgenden Voraussetzungen aus:

-    Der Gerichtshof habe in den Urteilen in der Rechtssache Hoeckx(4) und Scrivner(5) festgestellt, dass die von der belgischen Rechtsordnung vorgesehene Gewährung des Existenzminimums eine „soziale Vergünstigung“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates(6) darstelle, von der ein Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet des Staates wohnt, der die Leistung erbringt, nicht ausgeschlossen werden dürfe.

-    Mit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages seien die nach dem Vertrag anerkannten Rechte auf sämtliche Bürger der Europäischen Union ausgedehnt worden und beschränkten sich nicht mehr nur auf die „Arbeitnehmer“.

-    Der Gerichtshof habe in dem Urteil in der Rechtssache Martínez Sala(7) u. a. festgestellt, dass sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats aufhalte, in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfassten Fällen des Artikels 6 des Vertrages auf diesen berufen könne.

21.
    Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob die in den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag vorgesehenen Grundsätze dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünden, die den Anspruch auf eine beitragsunabhängige Sozialleistung, wie die Gewährung des Existenzminimums, auf Angehörige eines anderen Mitgliedstaats beschränke, die unter die Verordnung Nr. 1612/68 fallen und dass sie vorschrieben, den Anspruch auf derartige Leistungen auf sämtliche Unionsbürger auszudehnen.

22.
    Sollten diese Fragen zu verneinen sein, stelle sich nachfolgende weitere Frage, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof hilfsweise unterbreitet. Da es im vorliegenden Fall um einen Studenten gehe, sei auf die Richtlinie 93/96(8) über das Aufenthaltsrecht der Studenten zu verweisen. Deren Artikel 1 erkenne das Aufenthaltsrecht an, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wähle, glaubhaft mache, dass er über Existenzmittel verfüge, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssten.

V - Vorlagefragen

23.
    Das vorlegende Gericht fragt daher, wie ein Fall der vorliegenden Art zu beurteilen sei, wenn sich nach der Anerkennung des Aufenthaltsrechts zeige, dass der Student im Gegensatz zu seiner Erklärung nicht in der Lage sei, für seinen Unterhalt aufzukommen. Lassen es die gemeinschaftrechtlichen Vorschriften zu, dass ein Student, dessen Aufenthaltsrecht anerkannt worden sei, später von dem gegenüber dem Aufnahmeland bestehenden Anspruch auf eine beitragsunabhängige Sozialleistung, wie die Gewährung des Existenzminimums, ausgeschlossen werde? Falls dies zu bejahen sei, wäre noch zu prüfen, ob dieselben Vorschriften dahin auzulegen seien, dass dieser Ausschluss generell und endgültig gelte, d. h. dass der Anspruch unter keinen Umständen anerkannt werden könnte, selbst nicht bei Gutgläubigkeit des Betroffenen oder bei Hinzukommen neuer Gesichtspunkte oder von Umständen, für die der betroffene Student nicht einzustehen habe.

24.
    Das vorlegende Gericht unterbreitet dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung:

1.    Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Unionsbürgerschaft und der Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 6 und 8 EG-Vertrag, vereinbar, dass der Anspruch auf eine beitragsunabhängige Sozialleistung, wie der Anspruch nach dem belgischen Gesetz vom 7. August 1974 über die Gewährung des Existenzminimums, nicht sämtlichen Unionsbürgern, sondern nur Angehörigen der Mitgliedstaaten zuerkannt wird, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 anwendbar ist?

2.    Hilfsweise: Sind die Artikel 6 und 8a EG-Vertrag und die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten dahin auszulegen, dass sie es zulassen, dass ein Student, dessen Aufenthaltsrecht anerkannt worden ist, später von dem gegenüber dem Aufnahmeland bestehenden Anspruch auf eine beitragsunabhängigeSozialleistung, wie die Gewährung des Existenzminimums, ausgeschlossen wird und, falls dies zu bejahen ist, dass dieser Ausschluss generell und endgültig gilt?

VI - Vortrag der Beteiligten

25.
    Der Kläger des Ausgangsverfahrens machte im Vorabentscheidungsverfahren keine Ausführungen.

1)    Der Beklagte

26.
    Der Beklagte trägt ergänzend zum Sachverhalt vor, nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 16. Oktober 1998 habe man das Dossier beim zuständigen Ministerium eingereicht, um die Rückerstattung der gewährten Beihilfe zu erwirken. Dieses habe die Rückerstattung jedoch verweigert unter Hinweis darauf, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Student der Europäischen Gemeinschaft kein Anspruch auf die Gewährung des Existenzminimums zustehe. Daraufhin habe der Beklagte seine Entscheidung noch einmal überprüft und den Rücknahmebescheid erlassen. Gleichzeitig habe die Behörde dem Kläger jedoch eine nicht rückzahlbare Sozialhilfe von 7 000 BFR pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999, also bis zum Abschluß des Studiums gewährt. Die ablehnende Haltung der Behörde im Hinblick auf die Gewährung des Existenzminimums basiere auf der vom Belgischen Staat eingenommenen Position.

27.
    Zur ersten Frage vertritt der Beklagte den Standpunkt, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts könne man die Artikel 6 und 8 EG-Vertrag nicht dahin auslegen, dass ein Unionsbürger eine derartige Sozialleistung beanspruchen könne. Die belgische Regelung stehe daher in Einklang mit den Artikeln 6 und 8a EWG-Vertrag. Artikel 8a sehe vor, dass jeder Unionsbürger das Recht habe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten „vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“. Aus dieser Wendung folge, dass die Vorschrift keine Direktwirkung erzeuge und ihre Durchführung die im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehenen Grenzen beachten müsse. Zu diesen Grenzen zählten die Richtlinien 90/364/EWG(9), 90/365/EWG(10) und die Richtlinien 90/366/EWG(11) bzw. 93/96. Die drei Richtlinien bedingten und begrenzten dieFreizügigkeit mit dem Erfordernis, dass die Person nachweisen müsse, über ausreichende Mittel und eine soziale Absicherung zu verfügen. Artikel 1 sowie den Erwägungsgründen der Richtlinie sei zu entnehmen, dass der Berechtigte „die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten“(12) dürfe. So könnten die Berechtigten eines „allgemeinen Aufenthaltsrechts“ (droit de séjour généralisé) nicht die gleichen Vorteile in Anspruch nehmen wie Wanderarbeitnehmer und ihre Angehörigen, da in ihrem Fall die wirtschaftliche Gegenleistung, die der Arbeitnehmer erbringe, nicht vorhanden sei.

28.
    Im Hinblick auf das vom vorlegenden Gericht genannte Urteil in der Rechtssache Martínez Sala(13) führt der Beklagte aus, es handele sich um einen grundsätzlich anders gelagerten Fall, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. Der Kläger, der sich seit vier Jahren ausschließlich zum Zweck seines Studiums in Belgien aufhalte, falle nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Arbeitnehmer.

29.
    Zur zweiten Frage vertritt der Beklagte die Ansicht, für die gesamte Dauer des Aufenthalts in der Eigenschaft als Student sei dieser von beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen. Die Wendung „während ihres Aufenthalts“ in der Richtlinie impliziere, dass für den Studenten während der gesamten Dauer seines Aufenthalts die Bedingung der Verfügbarkeit ausreichender Mittel gelte.

30.
    Der belgische Gesetzgeber habe die Richtlinie in diesem Sinne umgesetzt durch Erlass des Artikels 55 der Königlichen Verordnung vom 8. Oktober 1981, der es dem zuständigen Minister erlaube, den Aufenthalt durch eine Ausweisungsverfügung zu beenden, wenn eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt sei, namentlich die des Absatzes 1 Nummer 2 der Vorschrift, die besage, dass das Aufenthaltsrecht entzogen werden könne, wenn der Student über einen Zeitraum von 12 Monaten Beihilfen in Höhe des Existenzminimums für drei Monate erhalten habe.

31.
    Schließlich habe der Kläger noch am 21. Januar 1999 eine Erklärung über ausreichende Mittel abgegeben, während er solche tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gehabt und eine Beihilfe zu Lasten des C.P.A.S. beantragt habe. Insofern habe der Kläger arglistig gehandelt.

2)    Die belgische Regierung

32.
    Die belgische Regierung trägt ergänzend zum Sachverhalt vor, der Kläger habe erst am 25. Oktober 1998 eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, die ihm am 21. Januar 1999 ausgehändigt worden sei. Der Kläger habe sich also vorherunter unregelmäßigen Bedingungen auf belgischem Territorium aufgehalten. Ebenfalls am 21. Januar 1999 habe der Kläger eine Aufenthaltsbescheinigung als Student beantragt und bei dieser Gelegenheit eine Erklärung, dass ihm ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, abgegeben.

33.
    Im Übrigen habe das C.P.A.S. keinen förmlichen Antrag auf Rückerstattung der gezahlten Leistungen beim zuständigen Ministerium gestellt. Es gebe daher auch kein Ablehnungsschreiben.

34.
    Die belgische Regierung erläutert die einschlägigen belgischen Vorschriften dahin gehend, dass der Antragsteller für die Gewährung des Existenzminimums seine Bedürftigkeit nachweisen müsse. In diesem Zusammenhang müsse er grundsätzlich seine Bereitschaft, arbeiten zu gehen, unter Beweis stellen. Aus Billigkeitsgründen bzw. wegen gesundheitlicher Gründe könne der Antragsteller von diesem Erfordernis freigestellt werden. Von einem Teil der Rechtsprechung sei der Umstand, dass ein Antragsteller ein Studium betreibe, als ein derartiger Billigkeitsgrund anerkannt.

35.
    Zur Natur der Leistung führt die belgische Regierung aus, dass es sich um eine Sozialleistung handele, die nur als letztes Mittel gewährt werde. Vorher müssten alle anderen Quellen unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Art ausgeschöpft sein. Nur ein Student, der diese Voraussetzungen erfülle, könne in den Genuss der Leistung kommen.

36.
    Zum Vorabentscheidungsersuchen trägt die belgische Regierung vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei auf Sachverhalte anwendbar, die im Anwendungsbereich des Vertrages angesiedelt seien. So müsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Zugang zur Berufsausbildung diskriminierungsfrei gewährt werden. Anders verhalte es sich bei Unterhaltsbeihilfen(14). Diese Bewertung liege auch der Richtlinie 93/96 zugrunde. Die streitige Leistung sei hingegen ein Instrument der Sozialpolitik, das keinen Bezug zur Berufsausbildung habe und daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 6 EG-Vertrag falle.

37.
    Die Gewährung des Existenzminimums sei eine soziale Vergünstigung, die einem Arbeitnehmer gewährt werden könne, nicht hingegen einem „Wanderstudenten“ (étudiant migrant), der nicht als Arbeitnehmer betrachtet werden könne. Im Übrigen sei das Aufenthaltsrecht auch nach dem Vertrag von Maastricht kein absolutes Recht. Dieses sei begrenzt und bedingt durch die Vorschriften des Vertrages und des abgeleiteten Rechts. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts sei daher dahin gehend zu beantworten, dass dasAufenthaltsrecht zulässigerweise an Bedingungen geknüpft werden könne, die den berechtigten Interessen des Mitgliedstaats entsprächen, wie die Deckung der Unterhaltskosten und die Krankenversicherung.

38.
    Im Hinblick auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist die belgische Regierung der Ansicht, dass der generelle Ausschluss eines Studenten aus der Gemeinschaft vom Zugang zu Sozialleistungen eines beitragsfreien Systems während der Dauer seines Aufenthalts als Student gelten müsse. Artikel 2 der Richtlinie 93/96 berechtige dazu, das Aufenthaltsrecht auf die Dauer der Ausbildung zu beschränken. Artikel 3 der Richtlinie setze voraus, dass ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht begründet werde. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie bestehe das Aufenthaltsrecht, so lange die Berechtigten die Bedingungen des Artikels 1 erfüllten. Umgekehrt müsse man davon ausgehen, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr bestehe, wenn der Student der Sozialhilfe des Aufnahmestaats zur Last falle. Die Umsetzung der Richtlinie durch Artikel 55 der Königlichen Verordnung vom 8. Oktober 1981 beachte diese Grundsätze.

39.
    Hilfsweise macht die belgische Regierung geltend, eine Sozialleistung wie die Mittel für das Existenzminimum könne einem Studenten aus der Gemeinschaft nach der Verordnung Nr. 1612/68 nur gewährt werden, soweit deren Voraussetzungen erfüllt seien. Das Aufenthaltsrecht für Studenten nach der Richtlinie 93/96 werde den Studenten eingeräumt, denen nicht bereits aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts das Aufenthaltsrecht zustehe(15). Es sei Aufgabe des mitgliedstaatlichen Gerichts, zu prüfen, ob der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei. Allerdings habe der Kläger - soweit die belgische Regierung informiert sei - nur unregelmäßig Studentenjobs ausgeführt. Die Arbeitnehmereigenschaft sei ihm unter diesen Umständen eher nicht zuzubilligen. Das Element der Kontinuität zwischen Arbeit und Studium, so wie es in dem Urteil in der Rechtssache Lair(16) aufgestellt worden sei, sei im vorliegenden Fall zu vermissen. Es handele sich nicht um ein Studium, welches die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers in seinem Tätigkeitsbereich verbessere.

40.
    Sollte der Gerichtshof dennoch feststellen, dass ein gemeinschaftsangehöriger Student in dieser Eigenschaft Anspruch auf Sozialleistungen wie seine staatsangehörigen Studenten hat, dann beantragt die belgische Regierung die Wirkungen des Urteils in der Zeit zu beschränken, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und um das System der Finanzierung der Sozialleistungen nicht zu erschüttern.

41.
    Die belgische Regierung macht schließlich höchst hilfsweise geltend, ein Anspruch auf Gleichbehandlung könne letztlich nicht weiter gehen als ein Anspruch eines staatsangehörigen Studenten auf Gewährung des Existenzminimums. Ein gemeinschaftsangehöriger Student müsse jedenfalls die gleichen strengen Voraussetzungen erfüllen.

3)    Die dänische Regierung

42.
    Die dänische Regierung vertritt den Standpunkt, Mittel für das Existenzminimums nach belgischem Recht seien eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68(17), die Arbeitnehmer diskriminierungsfrei gewährt werden müsse. Das Vorabentscheidungsersuchen lasse jedoch nicht erkennen, ob der Kläger Arbeitnehmer sei. Als Student könne er die Leistungen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1612/68 nicht verlangen. Weder Artikel 6 noch Artikel 8 EG-Vertrag führten zu einem anderen Ergebnis. Der Vertrag von Amsterdam habe daran nichts geändert. Mit der Unionsbürgerschaft seien keine neuen Rechte verbunden. Wie dem Wortlaut der Vorschriften zu entnehmen sei, hätten sie keine autonome Bedeutung(18). Die dänische Regierung unterstreicht, dass sie die vom vorlegenden Gericht vertretene Ansicht, der Vertrag von Maastricht habe die Rechte im Vertrag auf alle Unionsbürger ausgedehnt, nicht teile.

43.
    Zur zweiten Frage trägt die dänische Regierung vor, die Richtlinie 93/96 setze voraus, dass ein Student über ausreichende Mittel verfüge. Nur dann genieße er ein Aufenthaltsrecht. Dieses entfalle, wenn er nicht mehr über hinreichende Mittel verfüge. Dies ergebe sich aus dem sechsten Erwägungsgrund und Artikel 1 der Richtlinie. Ausreichende Mittel seien also eine Bedingung für das Aufenthaltsrecht.

44.
    Es sei im Übrigen nicht geklärt, ob sich der Kläger im Sinne des Urteils in der Rechtssache Martínez Sala(19) rechtmäßig auf belgischem Territorium aufhalte. Der vorliegende Fall sei ansonsten auch nicht mit der Rechtssache Martínez Sala vergleichbar.

45.
    Selbst wenn der Kläger in den persönlichen Anwendungsbereich des Vertrages falle, gelte dies nicht für die Gewährung des Existenzminimums. Dieses solle hier wie eine Unterhaltsbeihilfe für Studenten gezahlt werden, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht vom Gleichbehandlungsgebot im Hinblickauf den Zugang zur Berufsausbildung erfasst werde. Auch Artikel 18 EG ändere die Rechtsstellung von Studenten nicht. Dies folge schon aus der Einschränkung im Wortlaut der Vorschrift. Sie gewähre keine autonome Rechtsposition. Die Artikel 12 EG und 18 EG sowie die Richtlinie 93/96 stünden mit dem Ausschluss von Studenten von der streitigen Sozialleistung im Einklang.

4)    Die französische Regierung

46.
    Die französische Regierung trägt zur ersten Frage vor, Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sei eine spezielle Ausprägung des in Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 37 EG) angelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Wanderarbeitnehmer und ihre Familien. Die Frage gehe nun dahin, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf soziale und steuerliche Vergünstigungen auf alle Unionsbürger ausgedehnt werden müsse. Dies würde eine globale Gleichbehandlung von Gemeinschaftsangehörigen und Inländern bedeuten.

47.
    Dagegen spreche, dass eine derartig umfassende Gleichbehandlung nur schwer mit den an die Staatsangehörigkeit geknüpften Rechten vereinbar sei. Außerdem weist auch die französische Regierung auf den Vorbehalt in Artikel 8a EG-Vertrag hin, der inhaltlich in den Aufenthaltsrichtlinien 90/364(20), 90/365(21) und 93/96(22) konkretisiert werde. Überdies sei die Richtlinie 93/96 in der Form der Richtlinie 90/366 wegen fehlerhafter Rechtsgrundlagen vom Gerichtshof aufgehoben worden(23). Die Richtlinie 93/96 sei sodann auf Artikel 7a Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 14 Absatz 2 EG) gestützt worden, der den Binnenmarkt unter Hinweis auf die Bestimmungen des Vertrages definiere. Dies impliziere keine absolute Gleichbehandlung. Nach Ansicht der französischen Regierung könne sich der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht auf eine Gleichbehandlung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 berufen.

48.
    Zur Beantwortung der zweiten Frage stützt sich die französische Regierung auf Artikel 1 der Richtlinie 93/96. Die Vorschrift enthalte ein bedingtes Aufenthaltsrecht, so wie es vorher schon durch die Urteile Gravier(24), Blaizot(25) und Brown(26) bestanden habe. Im Gemeinschaftsrecht sei jedoch nicht geregelt was gelte, wenn sich die anfängliche Situation eines Studenten in einem anderenMitgliedstaat im Verlauf des Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht verschlechtere, so wie es im Ausgangsverfahren der Fall sei. Es sei daher Sache der Mitgliedstaaten, dieses Problem zu lösen, wie es tatsächlich in dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall geschehen sei. Auf der Grundlage der Artikel 6 und 8 EG-Vertrag sowie der Richtlinie 93/96 könne kein Anspruch auf eine beitragsunabhängige Sozialleistung zugunsten eines Studenten geltend gemacht werden.

5)    Die portugiesische Regierung

49.
    Die portugiesische Regierung prüft zunächst ausführlich die Frage, ob es sich bei der Gewährung des Existenzminimums nach belgischem Recht um eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 handelt, um sie im Ergebnis zu bejahen. Sodann wendet sie sich der Frage zu, ob der Kläger anfänglich die Arbeitnehmereigenschaft hatte und diese gegebenenfalls fortgilt. Der maßgebliche Arbeitnehmerbegriff sei im Gemeinschaftsrecht abhängig von der anzuwendenden Rechtsmaterie. Die portugiesische Regierung legt den Arbeitnehmerbegriff zugrunde, wie er in den Urteilen in den Rechtssachen Lawrie-Blum(27), Lair(28), Raulin(29) und Martínez Sala(30) definiert worden sei.

50.
    Da nach Ansicht der portugiesischen Regierung nicht abschließend geklärt ist, ob der Kläger seine Erwerbstätigkeit im vierten Studienjahr gänzlich aufgegeben hat, geht sie von der Arbeitshypothese aus, er habe seine Beschäftigung eingestellt, um eine berufliche Qualifikation zu erlangen. Das Gemeinschaftsrecht gebe zwar keine klare Antwort auf die Frage, ob in einem solchen Fall die Arbeitnehmereigenschaft aufrechterhalten werde. Es gebe jedoch Hinweise für eine positive Beantwortung dieser Frage. Die portugiesische Regierung verweist auf das Urteil in der Rechtssache Lair(31), nach dem die Arbeitnehmereigenschaft nicht unbedingt von der Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses abhängt. Wenn der Kläger während drei Jahren Arbeitnehmer gewesen sei, müsse diese Eigenschaft fortgelten, da ansonsten eine Ungleichbehandlung gegenüber arbeitslosen Arbeitnehmern eintrete, die gemäß der Verordnung Nr. 1612/68(32) die gleichen sozialen Vergünstigungen genössen wie inländische Arbeitnehmer. Das Urteil in der Rechtssache Lair sei auch in diesem Sinne zu verstehen.

51.
    Zum Kriterium der Kontinuität zwischen Erwerbstätigkeit und Studium prüft die portugiesische Regierung zwei Alternativen: Sollte eine inhaltliche Kontinuität bestehen, sei der Anspruch auf die streitige soziale Vergünstigung gegeben. Sei hingegen eine Kontinuität nicht festzustellen und habe der Kläger mit seinem Studium eine Qualifikation für einen anderen Beschäftigungszweig erworben, müsse der Kläger dennoch als Arbeitnehmer betrachtet werden unter Zugrundelegung des Urteils in der Rechtssache Lair(33), nach dem das Merkmal der Kontinuität dann entbehrlich ist, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist und der Arbeitsmarkt von ihm eine berufliche Umorientierung verlangt.

52.
    Angesichts dieser Einschätzung sei die weitere Prüfung der Unionsbürgerschaft rein akademischer Natur. Die portugiesische Regierung führt dazu aus, im EWG-Vertrag sei die Freizügigkeit der Personen als Wirtschaftsfaktor verankert worden. Durch die Aufenthaltsrichtlinien(34) habe dieses Recht eine weite Entwicklung erfahren. Das Aufenthaltsrecht sei nur an einige wirtschaftliche Voraussetzungen, wie ausreichende finanzielle Mittel, geknüpft worden. Durch den Vertrag von Maastricht habe das Aufenthaltsrecht eine weitere Evolution erfahren. Das Aufenthaltsrecht nach Artikel 8a EG-Vertrag habe eine qualitative Änderung des gemeinschaftsrechtlichen Status der Gemeinschaftsbürger mit sich gebracht. Die Unionsbürgerschaft gewinne an Bedeutung gegenüber der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Person als Wirtschaftsfaktor, wie sie im EG-Vertrag zugrunde liege. Die Bedingungen, an die die Freizügigkeit geknüpft werden könne, seien nunmehr nicht mehr länger wirtschaftlicher Natur, wie sie noch Gegenstand der Richtlinien von 1990(35) waren. Der Hinweis auf „Beschränkungen und Bedingungen“ der Freizügigkeit beziehe sich nur noch auf Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Die Verordnung Nr. 1612/68 sei daher auf alle im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Unionsbürger anwendbar, ob sie nun an einen Arbeitsvertrag gebunden seien oder nicht.

53.
    Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts brauche somit nicht mehr beantwortet zu werden.

6)    Die Regierung des Vereinigten Königreichs

54.
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Ansicht, eine eventuelle Diskriminierung des Klägers sei unschädlich, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages falle. Dem Artikel 6 EG-Vertrag gehe das spezielle Diskriminierungsverbot des Artikels 48 EG-Vertrag vor sowie die zudessen Durchführung erlassene Verordnung Nr. 1612/68. Artikel 8 EG-Vertrag erweitere den Anwendungsbereich des Artikels 6 nicht. Selbst wenn Artikel 6 autonom angewendet werden sollte, könne er sich nicht auf Sachverhalte erstrecken, die vom persönlichen Anwendungsbereich des Vertrages ausgeschlossen seien. Dies stehe auch im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache Martínez Sala(36). Dort habe die Klägerin bereits nach mitgliedstaatlichem Recht einen Anspruch auf die Leistung gehabt. Artikel 6 habe ihr lediglich darüber hinweggeholfen, das zusätzliche Erfordernis der Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Sie habe sich unstreitig erlaubtermaßen auf deutschem Territorium aufgehalten, wenn auch die deutschen Behörden ihr das beantragte Papier nicht rechtzeitig ausgehändigt hätten.

55.
    Im Gegensatz dazu habe der Kläger des vorliegenden Ausgangsverfahrens keinen Anspruch auf die beantragte Leistung nach mitgliedstaatlichem Recht. Sowohl das C.P.A.S. als auch das vorlegende Gericht hätten den Kläger als Studenten und nicht als Arbeitnehmer betrachtet. Zweifel an dieser Einschätzung seien unberechtigt. Die Stellung eines Studenten im Sinne der Richtlinie 93/96 und die eines Arbeitnehmers schlössen sich gegenseitig aus und das während der gesamten Dauer der Ausbildung. Eine Teilzeitbeschäftigung zur Finanzierung des Studiums sei nicht geeignet, den Status eines Arbeitnehmers zu begründen. Die Erwerbstätigkeit sei in einem solchen Fall eine reine Nebensache gegenüber dem Studium. Die Unregelmäßigkeit und die beschränkte Dauer der Erwerbstätigkeit sei im Übrigen nur schwer als „tatsächliche und echte“ Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung(37) anzuerkennen.

56.
    Das Aufenthaltsrecht eines Studenten nach der Richtlinie 93/96 sei entsprechend deren Artikel 1 an Bedingungen geknüpft, wie z. B. derjenigen, dass er über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Studiums verfüge. Ein Student, der arbeiten müsse, um sein Studium zu finanzieren, verfüge gerade nicht über ausreichende Mittel. Spätestens jedoch als der Kläger die Beschäftigung aufgegeben und das Existenzminimum beantragt habe, habe er die Arbeitnehmereigenschaft verloren. Abschließend zur Erörterung der ersten Frage weist die Regierung des Vereinigten Königreichs darauf hin, dass auch Unterhaltsbeihilfen an Studenten sowohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(38) als auch nach der Richtlinie 93/96(39) nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages fielen und - ohne die Natur des Existenzminimums endgültig zu klären - dass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Gleichbehandlung nicht gegeben sei.

57.
    Zur Beantwortung der zweiten Frage weist die Regierung des Vereinigten Königreichs darauf hin, dass nach Wortlaut und Sinn der Richtlinie 93/96(40) ein Student ausdrücklich keinen Anspruch auf Unterhaltsstipendien habe. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist Artikel 8a EG-Vertrag nicht geeignet, ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Studenten zu schaffen, dessen Grenzen über die der Richtlinie 93/96 hinausgingen. Aber selbst wenn Artikel 8a EG-Vertrag ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen würde, könnte allein nach dieser Grundlage kein Anspruch auf Sozialleistungen entstehen. Artikel 8a EG-Vertrag sei im Übrigen der unmittelbaren Anwendung nicht fähig. Das Aufenthaltsrecht sei mit einem Vorbehalt versehen und der Rat könne gemäß Absatz 2 der Regelung Vorschriften erlassen, um die Ausübung der Rechte zu erleichtern.

7)    Der Rat

58.
    Der Rat stellt in einer kurzen Stellungnahme fest, die vom Kläger beantragte Leistung lasse sich nicht auf die Verordnung Nr. 1612/68 stützen. Die Verordnung gelte ausschließlich für Arbeitnehmer. Der Kläger sei jedoch Student. Im Übrigen bestehe kein Anlass, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1612/68 in Zweifel zu ziehen.

8)    Die Kommission

59.
    Die Kommission geht bei ihren Betrachtungen davon aus, dass der Kläger die beantragte Leistung erhalten hätte, wenn er die belgische Staatsangehörigkeit besessen hätte. Für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 6 komme es daher darauf an, ob die streitige Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrages falle. Am sachlichen Anwendungsbereich bestehe kein Zweifel, da die Leistung als soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich seien zunächst die speziellen Anwendungsgebiete des Gemeinschaftsrechts, wie die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Rechte der Studenten zu prüfen, bevor die allgemeinen Vorschriften über die Unionsbürgerschaft herangezogen werden könnten.

60.
    Auch wenn es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts sei, zu entscheiden, ob der Kläger Arbeitnehmer gewesen sei, geht die Kommission davon aus, dass der Kläger, gemessen an den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Kriterien(41), als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu betrachten sei.Eine Erwerbstätigkeit, die es dem Kläger ermöglicht habe, während drei Jahren Wohnung, Unterhalt und Studium zu finanzieren, sei kaum als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ im Sinne des Urteils in der Rechtssache Levin(42) zu betrachten. Auch bei einer Unterbrechung der beruflichen Beschäftigung zu Studienzwecken könnte der Arbeitnehmerstatus gegebenenfalls fortgelten, zum anderen könnte dieser dem Aufenthaltsrecht als Student auch vorgehen.

61.
    Im Hinblick auf die an den Status eines Studenten geknüpften Rechte führt die Kommission aus, dass an das studentische Aufenthaltsrecht als solches nicht unbedingt andere Rechte, wie ein Anspruch auf Sozialleistung, geknüpft werden könnten. Das Aufenthaltsrecht der Studenten sei in seiner Ausprägung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Zugang zur Berufsausbildung. Dennoch scheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Student in der Situation des Klägers jedenfalls teilweise Zugang zu Leistungen des Existenzminimums erlange. Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes hätten Studenten grundsätzlich Zugang zu Studienbeihilfen, soweit diese zur Deckung von Einschreibungsgebühren oder anderen für den Zugang zum Unterricht verlangten Gebühren bestimmt seien(43). In diesem Rahmen sei ein teilweiser Anspruch auf das Existenzminimum denkbar.

62.
    Die Kommission äußert sich im Hinblick auf Artikel 8 EG-Vertrag dahin gehend, dass diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar sei, da sie auf die „in diesem Vertrag“ vorgesehenen Rechte verweise. Artikel 8 begründe an sich keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Aber auch in Verbindung mit Artikel 8a bzw. 6 EG-Vertrag könne ein derartiger Anspruch nicht entstehen. Artikel 8a EG-Vertrag gewähre ein Aufenthaltsrecht, das an sich an die Bedingung ausreichender Mittel geknüpft sei.

VII - Würdigung

63.
    Wenngleich das vorlegende Gericht ausdrücklich nur nach der Auslegung der Artikel 6 und 8 EG-Vertrag sowie hilfsweise nach Artikel 8a EG-Vertrag der Richtlinie 93/96 fragt und dabei auf die Unionsbürgerschaft bzw. den Status des Klägers als Student rekurriert, sollte eine eventuelle Arbeitnehmereigenschaft des Klägers dennoch geprüft werden. Das vorlegende Gericht geht zwar implizit nicht von der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers aus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob es diese Möglichkeit bewusst ausgeschlossen hat.

64.
    Aus systematischen Gründen ist eine eventuelle Rechtsstellung des Klägers als Arbeitnehmer vorrangig zu prüfen, da es sich bei diesem Aufenthaltsgrund und die daran anknüpfenden Rechte und Pflichten um eine spezielle Regelung gegenüber dem allgemeinen Aufenthaltsrecht für Unionsbürger nach Artikel 8aEG-Vertrag handelt. Diese Spezialität gilt auch gegenüber dem in der zweiten Frage des Vorabentscheidungsersuchens angesprochenen Aufenthaltsrecht der Studenten. Dies folgt ausdrücklich aus Artikel 1 der Richtlinie 93/96, nach dem dieses Aufenthaltsrecht jedem Studenten, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist, zuerkannt wird, „dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht“.

Zur Arbeitnehmereigenschaft

65.
    Letztlich wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, über eine etwaige Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu entscheiden. Dennoch sollen hier die maßgeblichen Kriterien für dessen Beurteilung aufgezeigt werden. Der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff variiert entsprechend der jeweils anwendbaren Rechtsmaterie. Sofern es um die im Vertrag garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit geht, ist ein anderer Maßstab anzulegen, als beispielsweise an den Begriff des Arbeitnehmers im Bereich der sozialen Sicherheit. Im vorliegenden Fall haben wir es mit ersterer zu tun, da es unter Umständen um die durch die Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft eingeräumten Rechtspositionen geht.

66.
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes(44) gehört die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den Grundlagen der Gemeinschaft. Die Vorschriften, in denen diese Grundfreiheit verankert ist und vor allem die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Tätigkeit in Lohn- und Gehaltsverhältnis“, durch die der Geltungsbereich dieser Vorschrift festgelegt wird, sind daher weit auszulegen(45). Arbeitnehmer ist, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält(46).

67.
    Es hat sich trotz einer in diese Richtung zielenden schriftlich gestellten Frage des Gerichtshofes nicht aufklären lassen, welcher Art, Dauer und Intensität die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten in tatsächlicher Hinsicht waren. Dennoch ist gemäß dem in dem Vorabentscheidungsersuchen zitierten Bericht des C.P.A.S. bekannt, dass der Kläger „viel gearbeitet“ hat. Man kann jedenfalls davon ausgehen, dass der Kläger während drei Jahren seinen gesamten Lebensunterhalt,d. h. Nahrung, Kleidung, Wohnen und Studium finanziert hat. Im Hinblick auf die Kosten des Studiums wurde vom vorlegenden Gericht mitgeteilt, der Kläger habe Zahlungserleichterungen erhalten. Die Vertreterin der belgischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in Fällen sozial schwacher Studenten in Belgien regelmäßig die Studiengebühren (Minerval) reduziert würden. Das hindert jedoch nicht, dass selbst bei einer Verringerung der üblichen Studiengebühren auch für das Studium noch Gelder aufgebracht werden mussten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger alle diese Kosten aus eigener Kraft durch seine Erwerbstätigkeit bestritten hat, spricht prima facie einiges für seine Arbeitnehmereigenschaft.

68.
    Die belgische Regierung hat darauf hingewiesen, dass der Kläger als „Werkstudent“ eine Reihe „Studentenjobs“ (petits travaux d'étudiant) ausgeübt habe. Es handele sich bei diesen um eine vom belgischen Gesetzgeber vorgesehene Form besonderer Beschäftigungsverhältnisse, die aber nicht als regelmäßige Arbeitsverhältnisse betrachtet werden sollten. Um welche Arbeiten es sich dabei gehandelt hat, wurde nicht im Einzelnen erläutert.

69.
    Die Frage ist also, ob die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers möglicherweise daran scheitert, dass der Kläger in diesem besonderen rechtlichen Rahmen gearbeitet hat. Die gesetzliche Regelung von nicht auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnissen ist keine belgische Besonderheit. Solche Regelungen sind auch in anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu finden. Der mitgliedstaatliche Gesetzgeber entspricht so einem Bedürfnis der Wirtschaft auf der einen und dem Interesse der zu eingeschränkter Erwerbstätigkeit bereiten Personen auf der anderen Seite. Besonderheit dieser gesetzlich definierten und begrenzten Arbeitsverhältnisse ist es häufig, dass sie der besonderen versicherungsrechtlichen und gegebenenfalls steuerrechtlichen Situation der potentiell Erwerbstätigen Rechnung tragen. Dies kann gleichermaßen gelten für Studenten wie auch für Ehegatten. Beide Personengruppen sind beispielsweise regelmäßig krankenversichert. Eine partielle Befreiung von der Sozialversicherungspflicht kann daher mit der beschriebenen Art „geringfügiger Arbeitsverhältnisse“ einhergehen.

70.
    Wie die sozialversicherungsrechtliche Seite der gesetzlich geregelten Studienjobs in Belgien aussieht, wurde nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Es ist insofern ungeklärt, ob und gegebenenfalls welche sozialversicherungsrechtlichen Erleichterungen geschaffen wurden. Festzuhalten ist jedoch, dass die Sozialversicherungspflicht kein entscheidendes Kriterium für oder gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ist, geht es doch vorliegend um die Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen der Freizügigkeit und nicht um den Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(47). ImErgebnis kann der Umstand, dass der Kläger - wie die belgische Regierung vorgetragen hat - jedenfalls auch auf der Grundlage der gesetzlich geregelten „Studentenjobs“ gearbeitet hat, nicht gegen seine Eigenschaft als Arbeitnehmer sprechen. Maßgeblich ist allein, dass er während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen gegen Entgelt erbracht hat, die sich ihrerseits nicht als „völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen“(48).

71.
    Eine Tätigkeit bzw. die Kumulierung einzelner Beschäftigungsverhältnisse, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich ohne fremde Hilfe selbst zu unterhalten und das über einen Zeitraum von drei Jahren, ist auf keinen Fall als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ anzusehen.

72.
    Der Gerichtshof hat in anderem Zusammenhang die Arbeitnehmereigenschaft in Fällen anerkannt bzw. für möglich gehalten(49), denen auch kein auf Dauer angelegtes Vollzeitarbeitsverhältnis zugrunde lag. So hat der Gerichtshof z. B. in der Rechtssache Levin(50) bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit vorläge, eine Teilzeitbeschäftigung zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft anerkannt, und das, obwohl in dem Verfahren eingewandt worden war, dass die Einkünfte aus dieser Beschäftigung unter dem in der betreffenden Branche garantierten Mindesteinkommen lägen(51).

73.
    Ebenfalls zur Feststellung einer tatsächlichen und echten Erwerbstätigkeit hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kempf(52) die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft durch eine Teilzeitarbeit von 16 Wochenstunden als Musiklehrer jedenfalls nicht ausgeschlossen(53) ebenso wie eine Beschäftigung von 2 Stunden pro Woche in der Rechtssache Meeusen(54). In der Rechtssache Brown(55) ließ der Gerichtshof eine „voruniversitäre praktische Ausbildung“ von rund acht Monaten zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft genügen.(56)

74.
    In der Rechtssache Raulin(57), in der die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsvertrags „auf Abruf“(58) 60 Stunden in einem Zeitraum von gut zwei Wochen gearbeitet hatte, überließ es der Gerichtshof dem mitgliedstaatlichen Gericht(59), abschließend über die Arbeitnehmereigenschaft der Betroffenen zu entscheiden. Der Arbeitsvertrag „auf Abruf“ war jedenfalls kein grundsätzliches Hindernis für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft(60). In der Rechtssache Bernini(61) schließlich hatte der Gerichtshof keine Einwände, ein zehnwöchiges Praktikum zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft als ausreichend zu betrachten(62).

75.
    Vor diesem Hintergrund können, soweit ersichtlich, die objektiven Voraussetzungen zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft durch den Kläger als erfüllt betrachtet werden. Auf mögliche Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. die freiwillige Aufgabe der Arbeit wird später zurückzukommen sein.

76.
    Zu prüfen ist, ob eine Person in der Situation des Klägers gleichzeitig ein Aufenthaltsrecht in seiner Eigenschaft als Student genießt.

Zum Aufenthaltsrecht als Student

77.
    Unstreitig hält sich der Kläger auch bzw. vor allem zum Zweck seines Sportstudiums an der Universität Louvain-la-Neuve auf belgischem Hoheitsgebiet auf. Ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht als Student vermittelt die Richtlinie 93/96. Dieses gegenüber anderen Aufenthaltstiteln subsidiäre Aufenthaltsrecht(63) ist gemäß Artikel 1 der Richtlinie an drei Voraussetzungen geknüpft.

1.    Muss die Person, die das Aufenthaltsrecht als Student in Anspruch nimmt „bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben sein“;

2.    muss sie einen Krankenversicherungsschutz genießen, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt und

3.    muss sie durch eine Erklärung oder andere, zumindest gleichwertige Mittel, die sie selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft machen, dass sie über Existenzmittel verfügt, so dass sie - und gegenbenenfalls die Familie - während des Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss.

78.
    Der Richtlinientext gibt insofern die schon vorher durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes(64) aufgestellten Kriterien für einen diskriminierungsfreien Zugang zur Berufsausbildung wieder.

79.
    Es kann unterstellt werden, dass die erste Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Der Kläger ist an der Universität Louvain-la-Neuve als ordentlicher Student eingeschrieben. Er betreibt dort ein regelmäßiges Studium im Fach Sport. Er scheint auch das Studium in dem dafür vorgeschriebenen Zeitrahmen zu absolvieren. Zu diesem Zweck beantragte er die streitgegenständliche Beihilfe.

80.
    Die belgische Regierung hat geltend gemacht, der Kläger halte sich nicht unter regelmäßigen Bedingungen auf belgischem Territorium auf. Dabei hatte sie jedoch die erst 1998 beantragte Aufenthaltserlaubnis im Blick. Die Einschreibung an der Universität muss hingegen ordnungsgemäß vollzogen worden sein, denn wie sonst hätte der Kläger „Zahlungserleichterungen bei der Entrichtung von Studiengebühren“ seitens der Universität eingeräumt bekommen.

81.
    Die zweite Voraussetzung des Krankenversicherungsschutzes scheint auch erfüllt zu sein. Dieses Merkmal wurde im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert. Es ist wohl unproblematisch.

82.
    Im Hinblick auf die dritte Voraussetzung ist wohl davon auszugehen, dass der Kläger zwar im Verlauf der ersten drei Studienjahre keine Erklärung des gewünschten Inhalts abgegeben hat und dies mit einiger Wahrscheinlichkeit, weil sie nicht von ihm verlangt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis beantragte der Kläger erst gegen Ende des dritten Studienjahres. Faktisch hat er jedoch während drei Jahren die Voraussetzung, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich, erfüllt. Er war in der Lage, ausreichende Mittel aus eigener Kraft zu beschaffen, so dass er die Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats nicht in Anspruch zu nehmen brauchte.

83.
    Zwar hat die Regierung des Vereinigten Königreichs eingewendet, der Kläger hätte eine solche Erklärung gar nicht abgeben können, da er für seinen Unterhalt hätte arbeiten müssen, was unter Beweis stelle, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt habe.

84.
    Dagegen spricht jedoch die tatsächliche Situation. Der Kläger hat während drei Jahren über ausreichende Mittel verfügt und die Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats nicht in Anspruch genommen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beschaffung von Existenzmitteln aus eigener Kraft durch Erwerbstätigkeit nicht als adäquate Form der Mittelbeschaffung anerkannt werden sollte. Der Kläger hat es während drei Jahren offenbar verstanden, Studium und Erwerbstätigkeit erfolgreich miteinander zu verbinden. Anderfalls hätte er nicht im letzten Studienjahr tatsächlich den Studienabschluss angestrebt.

85.
    Es ist nicht ersichtlich, warum nur eine „Fremdfinanzierung“ in der Form von Elternunterhalt, staatlicher Studienfinanzierung oder auch Stipendien als das Vorhandensein von Existenzmitteln anerkannt werden sollte. Worauf es ankommt ist, dass der Student die Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen braucht.

86.
    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Richtlinie 93/96 im Gegensatz zu den Richtlinien 90/364(65) und 90/365(66) auf das Kriterium der „ausreichenden“ Mittel verzichtet hat(67). Dieser Unterschied deutet auf eine flexiblere Handhabung im Hinblick auf den Nachweis vorhandener Mittel hin. Das mag daher rühren, dass das Aufenthaltsrecht eines Studenten auf die Dauer der Ausbildung begrenzt ist, während das Aufenthaltsrecht nach den Richtlinien 90/364 und 90/365 grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt. Ein anderer Aspekt könnte sein, dass kein Maßstab aufgestellt werden sollte, um nicht dadurch eine erneute Hürde zum Aufenthaltsrecht für Studenten aufzubauen. Die „Eigenfinanzierung“ des Studiums auch durch Erwerbstätigkeit sollte daher kein Hindernis für die Anerkennung des Vorhandenseins von Existenzmitteln darstellen.

87.
    Allerdings hat der Kläger dies während der ersten drei Studienjahre nicht förmlich erklärt. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass die Erklärung deklaratorischer Natur ist, so dass bei inhaltlicher Erfüllung des Kriteriums das Aufenthaltsrecht an sich nicht in Frage steht. Diese Betrachtungsweise läßt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen. Bereits in der Rechtssache Raulin hatte der Gerichtshof ausgeführt, das Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung impliziere, „daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden sei, für die Dauer der Ausbildung über ein Aufenthaltsrecht verfüge“(68). Im Hinblick auf das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis stellte der Gerichtshof weiter fest, dass die durch dasGemeinschaftsrecht garantierten Rechte nicht erst durch die Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, daher können deren Fehlen die Ausübung dieser Rechte nicht beeinträchtigen(69). Auch das Urteil in der Rechtssache Martínez Sala ist in diesem Sinne zu verstehen. Dort heißt es:

„Hinsichtlich der Anerkennung des Aufenthaltsrechts kann die Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion haben.“(70)

88.
    Soweit es sich bei der Erklärung über vorhandene Existenzmittel um eine Vorstufe der Aufenthaltserlaubnis handelt, kann hier nichts grundsätzlich anderes gelten. Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache C-424/98(71) festgestellt, in Artikel 1 der Richtlinie 93/96 sei nur vorgesehen, dass der Student glaubhaft mache, dass er über Existenzmittel verfüge. Dagegen werde die Anerkennung des Aufenthaltsrechts davon abhängig gemacht, „daß der Student bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben sei und daß er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt“(72). Der Mitgliedstaat wurde in diesem Fall wegen Mißachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen verurteilt, da er in seiner mitgliedstaatlichen Rechtsordnung verlangt hatte, dass ein Student glaubhaft mache, über Existenzmittel in bestimmter Höhe zu verfügen und ihm nicht die Wahl der Mittel für diese Glaubhaftmachung freigestellt worden war(73).

89.
    Man wird im Ergebnis davon ausgehen können, dass der Kläger im Ausgangsverfahren auch das Aufenthaltsrecht in seiner Eigenschaft als Student genießt.

Zur Konkurrenz der verschiedenen Aufenthaltsrechte

90.
    Fraglich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen dieses „Aufenthaltsrecht“ zum einen aus der Erwerbstätigkeit und zum anderen wegen des Studiums nach sich zieht. Die französische Regierung hat eingewendet, Arbeitnehmereigenschaft und Studentenstatus schlössen sich gegenseitig aus. Andere Beteiligte sind von der Dominanz des Studentenstatus ausgegangen.

91.
    Es ist dem Gemeinschaftsrecht nicht unbekannt, dass sich ein Aufenthaltsrecht für dieselbe Person aus verschiedenen Rechtsgrundlagen herleiten lässt. So beispielsweise, wenn das Kind eines Wanderarbeitnehmers, das sein Aufenthaltsrecht aus seiner Stellung als Familienangehöriger herleitet, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und dadurch originär ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer erwirbt. Eine vergleichbare Situtation ist bei Ehegatten denkbar, in der dem dem Wanderarbeitnehmer folgenden Ehegatten sowohl aus der familienrechtlichen Stellung als auch gegebenenfalls aus eigener Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht zusteht. Diese Form der Anspruchskonkurrenz ist also durchaus möglich. Die aufenthaltsberechtigte Person muss dabei auch nicht notwendig zwischen dem einen oder dem anderen Aufenthaltstitel wählen. Diese grundsätzlich mögliche Parallelität spricht dafür, dass eine Person auch durch Erwerbstätigkeit einerseits sowie durch ein Studium andererseits gleichzeitig ein Aufenthaltsrecht genießt.

92.
    Ein Problem könnte gegebenenfalls dadurch entstehen, dass an die jeweilige Rechtsgrundlage unterschiedliche Rechte und Pflichten geknüpft sind. Im Interesse der Freizügigkeit sollten dann die jeweils günstigeren Folgen für den Aufenthaltsberechtigten zum Tragen kommen. Die in der mündlichen Verhandlung angeklungenen Einwände seitens der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, ein als Student in den Aufnahmemitgliedstaat gekommener Staatsangehöriger könne sich für die gesamte Dauer der Ausbildung nur auf sein Aufenthaltsrecht als Student berufen und diesen Status nicht ohne Zustimmung des Mitgliedstaats ändern, treffen nicht zu. Wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer erfüllt sind, würde es eine von den Mitgliedstaaten einseitig geschaffene Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeuten, wollte man der Person verwehren, sich auf diese Postition zu berufen.

93.
    Daher ist sowohl ein Nacheinander als auch eine Parallelität der Aufenthaltsberechtigung aus verschiedenen Rechtsgrundlagen möglich. In einem Fall wie dem des Klägers könnte sich folglich der Berechtigte, obwohl er an einer Universität eingeschrieben ist und ordnungsgemäß studiert, gleichzeitig auf seine Stellung als Arbeitnehmer berufen, wenn und soweit er einer Erwerbstätigkeit, die nicht völlig untergeordnet und wesentlich ist, nachgeht.

94.
    Zur Klarstellung und der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine nur gelegentliche Verrichtung von „Studentenjobs“ diesen Kriterien schwerlich genügen wird. Man könnte auch daran denken, eine gewisse Wechselwirkung zwischen Studium und Erwerbstätigkeit in die Beurteilung der Kriterien „völlig untergeordnet und unwesentlich“ einfließen zu lassen. Der Maßstab könnte dann die „berufliche Bildung als Hauptzweck“ sein, an der sich die Erwerbstätigkeit messen lassen müsste. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Berechtigte jedoch mehrere Jahre lang selbst unterhalten hat, bedarf es dieses Abwägungsvorgangs aber nicht.

Zur Fortgeltung der Arbeitnehmerschaft

95.
    Unter der Prämisse, dass der Kläger während drei Jahren Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts war, hätte er während dieser Zeit gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Mittel für die Gewährleistung des Existenzminimums zur Vervollständigung seiner Einkünfte beanspruchen können(74). Dieser Umstand hätte im Übrigen auch nicht die Beendigung seines Aufenthaltsrechs nach sich gezogen(75). Hätte der Kläger auch im vierten Jahr seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit aufrechterhalten, dann hätte er wohl auch einen Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums gehabt. Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass der Kläger die Erwerbstätigkeit eingestellt hat, um das Studium zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen.

96.
    Die Frage stellt sich also dahin gehend, ob sich der Kläger möglicherweise dennoch auf die einmal erworbene Arbeitnehmereigenschaft berufen kann. Dabei ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes davon auszugehen, dass der Betroffene grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft verliert, wobei jedoch diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen zeitigt(76). In den vom Gerichtshof bisher zu entscheidenden Fällen zur Beziehung zwischen einer Erwerbstätigkeit und einer späteren Berufsausbildung bzw. einem Studium(77) hat der Gerichtshof durchaus auch Folgewirkungen der Arbeitnehmereigenschaft anerkannt. Im Urteil in der Rechtssache Lair formuliert er dies folgendermaßen: Das Gemeinschaftsrecht enthält Anhaltspunkte dafür, „daß die den Wanderarbeitnehmern garantierten Rechte nicht unbedingt vom Bestehen oder vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen“.(78)

„Die Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich eine echte Berufstätigkeit ... ausgeübt haben, aber nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten gemäß bestimmten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gleichwohl als Arbeitnehmer.“(79)

Sodann listet der Gerichtshof einzelne Vorschriften auf, die den „inaktiven“ Wanderarbeitnehmern Rechte gewähren(80). Als Fazit stellt der Gerichtshof fest, „daß bestimmte mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte den Wanderarbeitnehmern auch dann garantiert sind, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen“(81).

Für den Bereich der Hochschulausbildungsförderung verlangt der Gerichtshof das Element der Kontinuität zwischen der zuvor ausgeübten Berufstätigkeit und dem aufgenommenen Studium, um in den Genuss der Förderung zu gelangen, und zwar in dem Sinne, „daß zwischen dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestehen muß“(82). Diese Kontinuität ist sogar entbehrlich „im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt“(83).

Als Ergebnis hält der Gerichtshof fest, „ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnimmt, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, [ist] dann weiterhin als Arbeitnehmer anzusehen, der sich als solcher auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, wenn zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht“(84).

97.
    Vor diesem Hintergrund könnte man - wie von der portugiesischen Regierung vorgetragen - die Arbeitnehmereigenschaft dann als fortgeltend betrachten, wenn ein Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Studium bestünde. Die Feststellung, ob ein solcher inhaltlicher Zusammenhang besteht, wäre Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts.

98.
    Bei Abwesenheit eines wie auch immer gearteten inhaltlichen Zusammenhangs stellt sich jedoch die Frage, ob sich die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft möglicherweise aus anderen Gesichtspunkten ergibt. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf die wesentlichen Unterschiede und die Gemeinsamkeiten der Rechtssachen, in denen der Gerichtshof das Merkmal der „Kontinuität“ verlangt hat(85), gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit einzugehen.

99.
    In den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Fällen ging es jeweils um ein zeitliches Nacheinander von Erwerbstätigkeit und Studium. Dabei waren sogar mehr oder minder lange Zeiträume zwischen Erwerbstätigkeit und Aufnahme des Studiums zu überwinden(86). Das Kriterium der Kontinuität ist daher geeignet, sicherzustellen, dass ein Bezug zwischen Erwerbstätigkeit und Studium besteht. Ferner dient das Merkmal dazu, zu verhindern, dass nicht allein aus der Aufnahme eines Studiums ein Anspruch auf Studienfinanzierung abgeleitet werden kann.

100.
    Der vorliegende Fall ist sofern anders gelagert, als es um ein zeitliches Miteinander von Studium und Erwerbstätigkeit geht. Eine Verbindung von Erwerbstätigkeit und Studium ergibt sich dabei zum einen allein aufgrund der zeitlichen Komponente und zum anderen dadurch, dass die Erwerbstätigkeit zum Zweck der Absolvierung des Studiums ausgeübt wurde. Eine derartige Zweckbindung kann die Arbeitnehmereigenschaft an sich nicht in Frage stellen. Bereits in der Rechtssache Levin(87) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erwerbstätigkeit nicht das alleinige Ziel der Einreise zu sein braucht. Eines zusätzlichen inhaltlichen Kriteriums zur Herstellung einer Verbindung zwischen Erwerbstätigkeit und Studium bedarf es also nicht. Deshalb sollte die einmal erworbene Arbeitnehmereigenschaft auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für die Dauer der Ausbildung - und damit der Geltung des Aufenthaltsrechts - fortgelten.

101.
    Der Kläger könnte sich demnach in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen.

102.
    Die Betrachtung eines Werkstudenten als Arbeitnehmer könnte auch in der von der portugiesischen Regierung angeführten Überlegung eine Stütze finden, dass er nicht schlechter stehen sollte als ein arbeitsloser Arbeitnehmer. Insofern ist auch auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 hinzuweisen, der besagt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden darf, als inländische Arbeitnehmer. Für diesen gilt auch Artikel 7 Absatz 2, nach dem er die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer.

103.
    Die Berufung einer Person wie die des Klägers auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist daher möglich, wobei eine Sozialleistung der imvorliegenden Fall streitigen Art vom Gerichtshof als soziale Vergünstigung im Sinne der Vorschrift anerkannt wurde(88).

104.
    Wenn sich also aus der Eigenschaft als Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen ergeben, so gelten diese doch nicht unbeschränkt. Wenn an die Gewährung einer Leistung weitere Voraussetzungen gestellt werden, so müssen diese erfüllt sein. Dabei ist es natürlich ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen der von der nationalen Rechtsordnung verlangten Voraussetzungen zu prüfen wie z. B. die in Artikel 1 Absatz 1 des belgischen Gesetzes vom 7. August 1974 (siehe Nr. 12) geforderte Bedingung, dass der Antragsteller „sich nicht aus eigener Kraft“ die beantragten Mittel beschaffen kann, bzw. ob die Bedingung erfüllt ist, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit, mit der er diese Mittel beschaffen könnte, freiwillig aufgibt. Bei Prüfung dieser Frage muss der nationale Richter jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und einen Gemeinschaftsbürger so stellen wie einen belgischen Arbeitnehmer (bzw. Studenten) in einer insoweit vergleichbaren Lage.

Zum Status des Studenten

105.
    Nur für den Fall, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht anerkannt werden sollte, ist zu prüfen, ob er in seiner Eigenschaft als Student möglicherweise Zugang zum Existenzminimum hat. Die Rechtsstellung der Studenten im Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf den Zugang zu sozialen Vergünstigungen ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes(89) und die kodifizierende Richtlinie 93/96 bereits umrissen. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat studieren möchte, genießt Gleichbehandlung beim Zugang zur Berufsausbildung(90), zu dem auch ein zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation führendes Studium zu zählen ist(91). Der Anspruch auf Gleichbehandlung beinhaltet grundsätzlich auch Beihilfen, die Einschreibegebühren oder andere für den Zugang zum Unterricht verlangte Gebühren decken sollen, „und zwar unabhängig von Art der Berechnung der Beihilfe oder der ihr zugrunde liegenden Konzeption“(92).

106.
    Für den Fall, dass sich die streitige Unterstützungsleistung jedenfalls teilweise auch als eine Zahlung zur Deckung von Einschreibegebühren und anderenGebühren, insbesondere Studiengebühren(93), qualifizieren ließe, könnte sich eine Person in der Situation des Klägers gemäß Artikel 6 EG-Vertrag auf Gleichbehandlung mit inländischen Studenten berufen. Es ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts, dies zu prüfen.

107.
    Um im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine weiter gehende Unterstützung für den Lebensunterhalt zu erlangen, müsste der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen, und die Gewährung der Beihilfe dürfte nicht durch speziellere Vorschriften ausgeschlossen sein.

Eine Studienfinanzierung, die sich als Beihilfe zum Lebensunterhalt darstellt, galt nach der bisherigen Rechtsprechung auf der Grundlage des EWG- und des EG-Vertrags als nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages fallend. Bildungspolitik(94) und soziale Sicherheit(95) galten jedenfalls in den maßgeblichen Grenzen als nicht vom Vertrag erfaßt.

108.
    Denkbar wäre die Tatsache, dass das Aufenthaltsrecht der Studenten inzwischen sekundärrechtlich geregelt ist, zum Anlass zu nehmen, um die Behauptung aufzustellen, der Status von Studenten sei dadurch zur gemeinschaftsrechtlich geregelten Materie geworden, auf die auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz zur Anwendung kommen müsse.

109.
    In Artikel 3 der Richtlinie heißt es zwar, ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat werde durch die Richtlinie nicht begründet. Das bedeutet jedoch nicht, dass er nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage begründet werden könnte.

110.
    Allerdings ist die Glaubhaftmachung von Existenzmitteln unter den Voraussetzungen für das Aufenhaltsrecht der Studenten zu finden(96). Zwar lässt sich hier berechtigterweise die Frage stellen, ob es sich beim Nachweis von Existenzmitteln um eine Bedingung für das Aufenthaltsrecht handelt oder ob die Inanspruchnahme der Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats einen möglichen Beendigungstatbestand für das Aufenthaltsrecht darstellt. Gestützt auf das Urteil in der Rechtssache C-424/98(97) erscheint die letztere Deutung zutreffend. Das Vorhandensein von Existenzmitteln wäre dann keine konstitutive Voraussetzung fürdas Aufenhaltsrecht. Dennoch ist auch ein potentieller Beendigungsgrund wegen der Inanspruchnahme von Sozialhilfe eine gemeinschaftsrechtlich gedeckte Ungleichbehandlung gegenüber Inländern, für die auf dem Gebiet der berechtigten Interessen des Staates angesiedelte Rechtfertigungsgründe angeführt werden.

111.
    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung, wobei der erlangte Vorteil ein anerkannter Grund für die Beendigung des Aufenthaltsrechts - der notwendigen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes - darstellt, erscheint nicht möglich.

112.
    Denkbar wäre nur, dass die sekundärrechtliche Vorschrift wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht gemeinschaftsrechtswidrig und daher außer Betracht zu lassen wäre. Es stellt sich also die Frage, ob ein Student bereits nach dem Vertrag ein Aufenthaltsrecht und einen weiterführenden Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich aller im Aufnahmemitgliedstaat gewährten sozialen Vergünstigungen geltend machen kann.

113.
    Als mögliche Anspruchsgrundlagen kommen hier zum einen die Dienstleistungsfreiheit und zum anderen die Unionsbürgerschaft in Betracht.

1)    Zur Dienstleistungsfreiheit

114.
    Bereits in der Rechtssache Cowan(98) hat der Gerichtshof einem sich aus touristischen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Gemeinschaftsangehörigen in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger einen auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Vertrages gestützten Anspruch auf Opferentschädigung zugebilligt. In diesem Urteil führte der Gerichtshof aus, „daß Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlichen geregelten Situation befinden, genauso behandelt werden müssen wie Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats“(99). Auf diese Aussage bezog sich der Gerichtshof in der Rechtssache Bickel und Franz(100), in der es um den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die im Strafverfahren anwendbare Sprachenregelung ging. Dort führte der Gerichtshof aus:

„Unter Artikel 59 fallen somit alle Angehörigen der Mitgliedstaaten, die sich, ohne ein anderes durch den Vertrag gewährleistetes Freiheitsrecht in Anspruch zu nehmen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort Dienstleistungen in Empfang nehmen wollen oder die Möglichkeit haben, sie in Empfang zu nehmen.“(101)

115.
    Gemäß dieser weiten Auslegung haben Personen, die „von ihrem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, grundsätzlich ... einen Anspruch darauf, nicht gegenüber den Angehörigen dieses Staates ungleichbehandelt zu werden, ...“(102). Auf den Einwand, die dort streitige Regelungsmaterie gehöre in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, erinnert der Gerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Schranken dieser Zuständigkeit, die in der Beachtung des Diskriminierungsverbots und eines Beschränkungsverbots für die Grundfreiheiten bestünden(103).

116.
    Möglicherweise könnte ein Student als Dienstleistungsempfänger im Sinne dieser Rechtsprechung betrachtet werden. Allerdings hat der Gerichtshof, ausdrücklich nach der Natur des Unterrichts an einer Fachschule befragt, in der Rechtssache Humbel(104) entschieden, „daß der Unterricht an einer Fachschule, der innerhalb des nationalen Bildungswesens zum Sekundarunterricht gehört, nicht als Dienstleistung“(105) zu qualifizieren sei. Der Gerichtshof leitete dieses Ergebnis aus den wirtschaftlichen Charakteristika einer Dienstleistung ab. Das Wesensmerkmal des für eine Dienstleistung maßgeblichen Entgeltbegriffs sei, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstelle, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbar werde.(106)

117.
    „Dieses Merkmal fehlt bei einem im Rahmen des nationalen Bildungswesens erteilten Unterricht. Zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern. Zum anderen wird dieses System in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von Schülern oder ihren Eltern finanziert.

An der Natur dieser Tätigkeit ändert sich nichts dadurch, daß die Schüler oder ihre Eltern manchmal Gebühren oder ein Schulgeld zahlen müssen, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen.“(107) Diese Überlegungen lassen sich auf den Unterricht an Universitäten übertragen. Daraus folgt, dass ein Student als solcher nicht als Dienstleistungsempfänger im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu betrachten ist.

118.
    Die Frage kann also nur sein, ob er als Person, die sich erlaubterweise in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, Anspruch auf Gleichbehandlung hat. An dieser Stelle kommt die Unionsbürgerschaft, nach der das vorlegende Gericht ausdrücklich gefragt hat, zum Tragen.

2)    Zur Unionsbürgerschaft

119.
    Unionsbürger ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats(108) und jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(109). In der Rechtssache Bickel und Franz wies der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgrund der dortigen Kläger ausdrücklich auf die Unionsbürgerschaft hin(110).

120.
    Die Unionsbürgerschaft verleiht dem Unionsbürger ein originäres Aufenthaltsrecht im Rang des Vertrages. Auf diese unzweifelhaft in den Anwendungsbereich des Vertrages fallende subjektive Rechtsposition muss folglich das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommen. Das würde bedeuten, dass ein Unionsbürger bei einem schrankenlosen Aufenthaltsrecht grundsätzlich auch Gleichbehandlung im Hinblick auf Sozialleistungen beanspruchen könnte.

121.
    Allerdings wird das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger nicht schrankenlos gewährt, sondern „vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“(111).

122.
    Zu diesen Schranken zählen die Aufenthaltsrichtlinien des Rates 90/364, 90/365 und 93/96. Allen drei Richtlinien ist gemeinsam, dass die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen nicht über Gebühr belasten dürfen(112). Deshalb ist in allen drei Richtlinien vorgesehen, dass die Berechtigten zur Ausübung des Aufenthaltsrechts über Existenzmittel verfügen müssen(113). Die gemeinschaftsrechtlich formulierte Bedingung für die Ausübung des Aufenthaltsrechts in Verbindung mit dem Postulat, die öffentlichen Finanzen anläßlich des Aufenthalts nicht „über Gebühr“ zu belasten, kann eine gemeinschaftsrechtlich tolerierte Grenze des Gleichbehandlungsanspruchs auf demGebiet der Sozialleistungen darstellen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe könnte demnach einen Beendigungstatbestand für das Aufenthaltsrecht schaffen.

123.
    Die exakte Grenzziehung, unter welchen Umständen von einer Belastung der öffentlichen Finanzen „über Gebühr“ auszugehen ist, folgt nicht unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, zumal nach der hier vertretenen Konzeption keine automatische Beendigung des Aufenthaltsrecht mit der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel einhergeht. Die Mitgliedstaaten haben daher einen gewissen Spielraum, wie sie diese Grenze ausgestalten.

124.
    Vor diesem Hintergrund ist der im vorliegenden Fall einschlägige Artikel 55 der Königlichen Verordnung vom 8. Oktober 1981 zu sehen. Gemäß Artikel 55 Absatz 4 Nummer 2 der Königlichen Verordnung kann gegenüber einem grundsätzlich aufenthaltsberechtigten gemeinschaftsangehörigen Studenten eine aufenthaltsbeendende Verfügung erlassen werden, wenn er finanzielle Beihilfen in gewisser Höhe während eines festgelegten Zeitraums bezogen hat und nicht in der Lage ist, diese binnen sechs Monaten zurückzuzahlen.

125.
    Diese Rechtslage begegnet vor dem skizzierten Hintergrund keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein aufenthaltsberechtigter Gemeinschaftsangehöriger kraft der Unionsbürgerschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung auch im Hinblick auf Sozialleistungen geltend machen kann. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen des Aufenthaltsstaats stößt jedoch an eine Grenze in Umständen, die das Aufenthaltsrecht zu beenden geeignet sind.

VIII - Ergebnis

126.
    Als Ergebnis vorstehender Überlegungen wird folgende Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens vorgeschlagen:

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gemeinschaftsangehöriger Anspruch auf Mittel zur Gewährleistung des Existenzminimums hat, ist zunächst zu prüfen, ob er Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist und in dieser Eigenschaft Gleichbehandlung mit Inländern beanspruchen kann.

Mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Unionsbürgerschaft und der Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 6 und 8 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG und 17 EG) ist es grundsätzlich nicht vereinbar, dass der Anspruch auf eine beitragsunabhängige Sozialleistung, wie der Anspruch nach dem belgischen Gesetz vom 7. August 1974 über Mittel zur Gewährleistung des Existenzminimums, nicht sämtlichen Unionsbürgern offensteht, wobei jedoch der Geltendmachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes enge Grenzen gezogen sind,die jedenfalls da gegeben sind, wo durch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein Beendigungsgrund für das Aufenthaltsrecht geschaffen wird.


1: Originalsprache: Deutsch.


2: -     ABl. L 257, S. 2.


3: -     ABl. L 317, S 59.


4: -     Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Slg. 1985, 973).


5: -     Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Slg. 1985, 1027).


6: -     Siehe Fußnote 1.


7: -     Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Slg. 1998, I-2691).


8: -     Siehe Fußnote 2.


9: -     Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26).


10: -     Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28).


11: -     Diese Richtlinie durch Urteil des Europäischen Gerichthofes vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90 (Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193) aufgehoben und später, gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage in der Form der Richtlinie 93/96 wieder erlassen.


12: -     Vgl. sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/96.


13: -     Zitiert in Fußnote 6.


14: -     Vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn, 3224) und Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89 (Raulin, Slg. 1992, I-1027, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven, I-1040).


15: -     Vgl. Artikel 1 der Richtlinie 93/96.


16: -     Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Slg. 1988, 3161).


17: -     Die Vorschrift bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt.


18: -     Vgl. die Einschränkung: „Vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.“


19: -     Rechtssache C-85/96 (zitiert in Fußnote 6).


20: -     Siehe Fußnote 8.


21: -     Siehe Fußnote 9.


22: -     Siehe Fußnote 2.


23: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache C-295/90 (zitiert in Fußnote 10).


24: -     Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Slg. 1985, 593).


25: -     Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Slg. 1988, 379).


26: -     Rechtssache 197/86 (zitiert in Fußnote 13).


27: -     Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Slg. 1986, 2121).


28: -     Rechtssache 39/86 (zitiert in Fußnote 15).


29: -     Rechtssache C-357/89 (zitiert in Fußnote 13).


30: -     Rechtssache C-85/96 (zitiert in Fußnote 6).


31: -     Rechtssache 39/86 (zitiert in Fußnote 15).


32: -     Die portugiesische Regierung nimmt wohl Bezug auf Artikel 5 und 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68.


33: -     Rechtssache 39/86 (zitiert in Fußnote 15).


34: -     Richtlinien 90/364 (zitiert in Fußnote 8), 90/365 (zitiert in Fußnote 9) und 93/96 (zitiert in Fußnote 2).


35: -     Richtlinien 90/364 (zitiert in Fußnote 8), 90/365 (zitiert in Fußnote 9) und 90/366 (zitiert in Fußnote 10).


36: -     Rechtssache C-85/96 (zitiert in Fußnote 6).


37: -     Vgl. Rechtssache C-357/89 (Raulin, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 14).


38: -     Vgl. die Urteile in den Rechtssachen Lair (39/86, zitiert in Fußnote 15) und Brown (197/86, zitiert in Fußnote 13).


39: -     Vgl. siebter Erwägungsgrund der Richtlinie.


40: -     Vgl. Artikel 3 und siebter Erwägungsgrund der Richtlinie.


41: -     Vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 16, 17 und 21), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 10) und in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 29 f.).


42: -     Rechtssache 53/81 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 16).


43: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 28).


44: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache 139/85 (Kempf, zitiert in Fußnote 40) und Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Slg. 1992, I-1071).


45: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Kempf (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 13).


46: -     Vgl. Urteile in den Rechtssachen Lawrie-Blum (zitiert in Fußnote 26, Randnr. 17) und Bernini (zitiert in Fußnote 43, Randnr. 14).


47: -     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1).


48: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Bernini (zitiert in Fußnote 43, Randnr. 14).


49: -     Wobei es im konkreten Fall jeweils Sache des vorlegenden Gerichts war, die Qualifizierung vorzunehmen.


50: -     Rechtssache 53/81 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 16).


51: -     Vgl. Rechtssache Levin (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 16).


52: -     Rechtssache 139/85 (zitiert in Fußnote 40).


53: -     Die Frage konnte letztlich dahinstehen, da der Raad van State als vorlegendes Gericht von einer Arbeitnehmertätigkeit ausreichenden Umfangs ausgegangen war. Vgl. Urteil in der Rechtssache Kempf (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 12).


54: -     Urteil vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97 (Slg. 1999, I-3289, Randnrn. 7 und 13 ff.)


55: -     Rechtssache 197/86 (zitiert in Fußnote 13).


56: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Brown (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 23).


57: -     Rechtssache C-357/89 (zitiert in Fußnote 13).


58: -     „oproepcontract“.


59: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 14).


60: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 11).


61: -     Rechtssache C-3/90 (zitiert in Fußnote 43).


62: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Bernini (zitiert in Fußnote 43, Randnr. 17).


63: -     Vgl. Artikel 1 der Richtlinie 93/96; danach „... erkennen die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht ...“


64: -     Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 39).


65: -     Vgl. dort Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1.


66: -     Vgl. dort Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2.


67: -     Vgl. dazu Vortrag der Kommission in der Rechtssache C-424/98 (Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).


68: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 34).


69: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 36) mit weiteren Nachweisen.


70: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Martínez Sala (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 53).


71: -     Urteil in der Rechtssache C-424/98 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 66).


72: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache C-424/98 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 66, Randnr. 44).


73: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache C-424/98 (zitiert in Fußnote 66, Randnr. 46).


74: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Kempf (zitiert in Fußnote 40).


75: -     Urteil in der Rechtssache Kempf (zitiert in Fußnote 40).


76: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Martínez Sala (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 32).


77: -     Vgl. Urteile in den Rechtssachen Lair (zitiert in Fußnote 15), Brown (zitiert in Fußnote 13) und Bernini (zitiert in Fußnote 43).


78: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 31).


79: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 33).


80: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 34 und 35).


81: -    Urteil in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 36).


82: -     Urteil in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 37).


83: -     Urteil in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 37).


84: -     Urteil in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 39).


85: -     Vgl. Rechtssachen Lair (zitiert in Fußnote 15), Brown (zitiert in Fußnote 13) und Bernini (zitiert in Fußnote 43).


86: -     Vgl. etwa zweieinhalb Jahre in der Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15) und ein halbes Jahr in der Rechtssache Bernini (zitiert in Fußnote 43).


87: -     Rechtssache 53/81 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 21).


88: -     Urteile in den Rechtssachen Hoeckx (zitiert in Fußnote 3) und Scrivner (zitiert in Fußnote 4).


89: -     Rechtssachen Gravier (zitiert in Fußnote 23), Blaizot (zitiert in Fußnote 24), Raulin (zitiert in Fußnote 13) und Lair (zitiert in Fußnote 15).


90: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Gravier (zitiert in Fußnote 23).


91: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Blaizot (zitiert in Fußnote 24).


92: -     Rechtssache Raulin (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 28)


93: -     Vgl. Rechtssache Lair (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 16).


94: -     Urteil in der Rechtssache Gravier (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 19).


95: -     Vgl. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 21) und in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17).


96: -     Vgl. Artikel 1 der Richtlinie 93/96.


97: -     Zitiert in Fußnote 66, Randnr. 44.


98: -     Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Slg. 1989, 195).


99: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Cowan (zitiert in Fußnote 97, Randnr. 10).


100: -     Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96 (Slg. 1998, I-7637).


101: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Bickel und Franz (zitiert in Fußnote 99, Randnr. 15).


102: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Bickel und Franz (zitiert in Fußnote 99, Randnr. 16).


103: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Bickel und Franz (zitiert in Fußnote 99, Randnr. 17).


104: -     Urteil 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Slg. 1988, 5365).


105: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Humbel (zitiert in Fußnote 103, Randnr. 20 und Punkt 2 des Tenors).


106: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Humbel (zitiert in Fußnote 103, Randnr. 17).


107: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Humbel (zitiert in Fußnote 103, Randnrn. 18 und 19).


108: -     Vgl. Artikel 8 EG-Vertrag.


109: -     Vgl. Artikel 8a EG-Vertrag.


110: -     Vgl. Urteil in der Rechtssache Bickel und Franz (zitiert in Fußnote 99, Randnr. 15).


111: -     Vgl. Artikel 8a EG-Vertrag.


112: -     Vgl. vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 90/364 (zitiert in Fußnote 8), vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 90/365 (zitiert in Fußnote 9) und sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 93/96 (zitiert in Fußnote 2).


113: -     Vgl. jeweils Artikel 1 der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96.