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Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2011 - Alfastar Benelux/Rat

(Rechtssache T-57/09)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen der technischen Wartung sowie Helpdesk-Diensten und Vor-Ort-Einsätzen in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates - Ablehnung des Angebots eines Bewerbers - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alfastar Benelux (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Keramidas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Balta, M. Vitsentzatos und M. Robert)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung - Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates (ABl. 2008/S 91-122796) abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, und auf Schadensersatz

Tenor

Die Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung - Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, wird für nichtig erklärt.

Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 102 vom 1.5.2009.