Language of document : ECLI:EU:T:2011:609





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Oktober 2011 – Alfastar Benelux/Rat

(Rechtssache T-57/09)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Dienstleistungen der technischen Wartung sowie Helpdesk-Diensten und Vor-Ort-Einsätzen in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates – Ablehnung des Angebots eines Bewerbers – Begründungspflicht“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ergehende Entscheidung, ein Angebot abzulehnen – Beurteilung anhand der Informationen, über die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfügt – Fehlende Mitteilung der Vorteile des ausgewählten Angebots – Unzureichende Begründung (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 24-29, 36-43)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates, mit der im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ein Angebot abgelehnt wurde – Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang, deren Vorliegen von der Prüfung der Klagegründe abhängt, die gegen die Entscheidung zu richten sind, die an die Stelle der für nichtig erklärten Entscheidung tritt – Verfrühter Schadensersatzantrag (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 45-53)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung – Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates (ABl. 2008/S 91-122796) abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung – Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.