Language of document : ECLI:EU:T:2009:479

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

1. Dezember 2009(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-53/09

Cafea GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schumann und M. Hartmann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch C. Jenewein als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Dieter Christian, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2008 (Sache R 420/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cafea GmbH und Herrn Dieter Christian

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin  I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin), F. Dehousse und H. Kanninen, Richter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 25. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jeder seine eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 21. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Klägerin ihren Widerspruch wirksam zurückgenommen habe, und hat dem Gericht mitgeteilt, dass er das Verfahren nunmehr als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist festzustellen, dass sich die Erledigung der Hauptsache aus einer gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, nicht aber aus einer zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung ergibt. Infolge dessen ist zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt und dass sie zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen ist.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Cafea GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Luxemburg, den 1. Dezember 2009

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

        I. Wiszniewska-Białecka


1 Verfahrenssprache: Deutsch.