Language of document : ECLI:EU:C:2016:325

Rechtssache C‑547/14

Philip Morris Brands SARL u. a.

gegen

Secretary of State for Health

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2014/40/EU – Art. 7, Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 und 3 – Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, c und g, Art. 13 und Art. 14 – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Gültigkeit – Rechtsgrundlage – Art. 114 AEUV – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Subsidiaritätsgrundsatz – Unionsgrundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 11“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2016

1.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Art. 267 AEUV)

2.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung einer Handlung der Union mit allgemeiner Geltung, die nicht Gegenstand von Durchführungsmaßnahmen im nationalen Recht war – Zulässigkeit der Klage beim nationalen Gericht – Einbeziehung

(Art. 267 AEUV)

3.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen – Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94 Buchst. c)

4.        Rechtsangleichung – Art. 114 AEUV – Geltungsbereich – Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse – Einbeziehung

(Art. 114 AEUV)

5.        Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung des abgeleiteten Rechts im Einklang mit dem EU-Vertrag

6.        Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Freier Verkehr von Tabakerzeugnissen – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regelungen in Bezug auf Aspekte der Verpackung zu erlassen, die nicht harmonisiert wurden – Vereinbarkeit mit Art. 114 AEUV

(Art. 114 AEUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 24 Abs. 1 und 2)

7.        Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Freier Verkehr von Tabakerzeugnissen – Möglichkeit eines Mitgliedstaats, bestimmte Erzeugnisse zu verbieten, um die öffentliche Gesundheit zu schützen – Vereinbarkeit mit Art. 114 AEUV

(Art. 114 Abs. 4 bis 10 AEUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 24 Abs. 1 und 3)

8.        Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Kennzeichnung und Verpackung – Verpflichtung zur Anpassung gemäß den sprachlichen und rechtlichen Besonderheiten des Mitgliedstaats der Vermarktung – Vereinbarkeit mit Art. 114 AEUV

(Art. 114 AEUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Titel II Kapitel II)

9.        Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Maßnahmen, die zur Regelung der Inhaltsstoffe eingeführt werden können – Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma – Vereinbarkeit mit Art. 114 AEUV

(Art. 114 AEUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, 15. Erwägungsgrund und Art. 7)

10.      Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Grenzüberschreitender Verkauf im Fernabsatz – Möglichkeit der Untersagung für die Mitgliedstaaten – Anwendung gemeinsamer Regeln für Mitgliedstaaten, die die diese Art der Vermarktung gestatteten – Vereinbarkeit mit Art. 114 AEUV

(Art. 114 AEUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18)

11.      Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Kennzeichnung und Verpackung – Verbot des Anbringens von Werbeaussagen – Zweck

(Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, 27. Erwägungsgrund und Art. 1 und 13 Abs. 1)

12.      Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Verankerung in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention – Gleiche Bedeutung und Tragweite

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 und 52 Abs. 3)

13.      Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Kennzeichnung und Verpackung – Verbot, diese mit werbenden Informationen zu versehen – Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Art. 5 Abs. 4 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)

14.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Umfang – Ermessen des Unionsgesetzgebers – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Art. 5 Abs. 4 EUV)

15.      Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Maßnahmen, die zur Regelung der Inhaltsstoffe ergriffen werden können – Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Art. 5 Abs. 4 EUV; Art. 9 AEUV, 114 Abs. 3 AEUV und 168 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 35; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

16.      Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Kennzeichnung und Verpackung – Anforderungen an die gesundheitsbezogenen Warnhinweise und die Form der Packungen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Art. 5 Abs. 4 EUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 25 und 28, Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 Buchst. g und 14)

17.      Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Kennzeichnung und Verpackung – Anforderungen an die Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Art. 5 Abs. 4 EUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und c)

18.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Subsidiaritätsgrundsatz – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Art. 5 Abs. 3 EUV; Protokoll Nr. 2 im Anhang zum EU‑Vertrag und AEU‑Vertrag, Art. 5)

19.      Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40 – Maßnahmen, die zur Regelung der Inhaltsstoffe ergriffen werden können – Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma – Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip – Fehlen

(Art. 5 Abs. 3 EUV; Richtlinie 2014/40 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 und 7)

20.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls

(Art. 296 AEUV)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31, 32)

2.        Es kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass eine Klage vor dem nationalen Gericht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Absicht und/oder Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Umsetzung einer Richtlinie, in deren Rahmen ein die Gültigkeit dieser Richtlinie betreffendes Vorabentscheidungsersuchen gestellt wurde, ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU‑Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems darstelle. Denn die Möglichkeit für den Einzelnen, sich vor den nationalen Gerichten auf die Ungültigkeit einer Unionshandlung allgemeiner Geltung zu berufen, hängt nicht davon ab, dass diese Handlung tatsächlich bereits Gegenstand von Durchführungsmaßnahmen gewesen ist, die aufgrund des nationalen Rechts ergangen sind. Insoweit genügt es, dass das nationale Gericht mit einem realen Rechtsstreit befasst ist, in dem sich inzident die Frage der Gültigkeit einer solchen Handlung stellt.

(vgl. Rn. 34, 35)

3.        Aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält. Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält. Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Außerdem sollen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben.

Hieraus ergibt sich, dass der Gerichtshof die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts oder bestimmter Vorschriften dieses Rechtsakts im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung anhand der in der Vorlageentscheidung bezeichneten Ungültigkeitsgründe prüft. Werden die genauen Gründe, aus denen die Gültigkeit dieses Rechtsakts oder dieser Vorschriften dem vorlegenden Gericht fraglich erscheint, überhaupt nicht angegeben, führt dies zur Unzulässigkeit der Fragen, die deren Gültigkeit betreffen.

(vgl. Rn. 47‑50)

4.        Wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, ermächtigt Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU‑Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft.

Mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur Angleichung“ in Art. 114 AEUV wollten die Verfasser des AEU‑Vertrags dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontextes und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung eines angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen, die durch komplexe technische Eigenheiten gekennzeichnet sind. Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten.

(vgl. Rn. 62‑64)

5.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 70)

6.        Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind.

Zwar garantiert Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, weitere Anforderungen in Bezug auf Aspekte der Verpackung, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert wurden, beizubehalten oder einzuführen, nicht, dass Produkte, deren Verpackung den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, im Binnenmarkt frei gehandelt werden können. Dies ist jedoch die unvermeidliche Konsequenz der Harmonisierungstechnik, die der Unionsgesetzgeber gewählt hat. Er verfügt über einen Ermessensspielraum, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, eine Harmonisierung nur in Etappen vorzunehmen und nur einen schrittweisen Abbau der einseitig von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu verlangen. Eine Teilharmonisierung im Bereich der Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, wie sie durch die Richtlinie 2014/40 erzielt wurde, bringt auch Vorteile für das Funktionieren des Binnenmarkts, da sie zwar nicht alle, aber immerhin einige Handelshemmnisse ausräumt. Unter diesen Umständen trägt Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie zur Erreichung des Ziels der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts bei und steht daher im Einklang mit Art. 114 AEUV.

(vgl. Rn. 79‑82, 84, Tenor 1)

7.        Zwar könnte Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen dadurch, dass er den Mitgliedstaaten erlaubt, eine bestimmte Kategorie von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen zu verbieten, auch wenn diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern. Diese Bestimmung betrifft jedoch einen Aspekt, der nicht Gegenstand der durch die Richtlinie 2014/40 festgelegten Harmonisierungsmaßnahmen war und auf den daher nicht die in Art. 114 Abs. 4 bis 10 AEUV vorgesehenen Regeln über die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, anzuwenden sind.

Daher kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass zwischen Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 und Art. 7 dieser Richtlinie eine Inkohärenz bestehe, weil das in Art. 7 vorgesehene Verbot charakteristischer Aromen bezwecke, die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten zu beseitigen, während Art. 24 Abs. 3 das Auftreten derartige Unterschiede begünstige. Denn diese beiden Bestimmungen widersprechen sich keineswegs, sondern ergänzen sich. Indem Art. 7 Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma verbietet, bezweckt er, die zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht bestehenden Unterschiede zu beseitigen, um u. a. den freien Verkehr von Tabakerzeugnissen im Allgemeinen zu gewährleisten. Nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie profitieren diese Erzeugnisse, wenn sie u. a. mit Art. 7 im Einklang stehen, vom freien Verkehr im Binnenmarkt, solange die Kategorie der Tabakerzeugnisse, zu der sie gehören, nicht als solche in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse vermarktet werden, gemäß Art. 24 Abs. 3 dieser Richtlinie verboten ist.

(vgl. Rn. 87, 90, 93, 94)

8.        Die Gültigkeit der Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass diese Bestimmungen nicht zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr von Tabakerzeugnissen beitrügen, weil einige dieser Bestimmungen die Hersteller jedenfalls verpflichteten, für jeden Mitgliedstaat unterschiedliche Verpackungen herzustellen.

Auch wenn einige dieser Bestimmungen vorschreiben, dass bestimmte Elemente der Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen u. a. je nach Amtssprache bzw. Amtssprachen oder Steuervorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse vermarktet werden, anzupassen sind, ändert dies nichts daran, dass diese Richtlinie andere Elemente der Kennzeichnung und Verpackung dieser Erzeugnisse, wie die Form der Verpackungen, die Mindestzahl von Zigaretten pro Packung sowie die Größe und die kombinierte Gestaltung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vereinheitlicht hat. Diese Maßnahmen tragen somit zum Abbau von Handelshemmnissen bei, da sie für die betroffenen Unternehmen zu einer Kostenersparnis durch Skaleneffekte führen.

(vgl. Rn. 102, 103)

9.        Das in Art. 7 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen enthaltene Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma, sei es Menthol oder ein anderes Aroma, konnte wirksam auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen werden.

Denn zum einen ergibt sich aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/40, dass bei Erlass dieser Richtlinie erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten bestanden, da einige von ihnen verschiedene Listen zulässiger oder verbotener Aromen erstellt hatten, während andere keine besonderen Vorschriften hierzu erlassen hatten. Auch erscheint es wahrscheinlich, dass ohne Maßnahmen auf Unionsebene auf nationaler Ebene unterschiedliche Regelungen für Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma wie u. a. Menthol getroffen worden wären. Da zum anderen der Markt für Tabakerzeugnisse ein Markt ist, auf dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt, sind die nationalen Vorschriften über die Anforderungen, denen Erzeugnisse entsprechen müssen, insbesondere die hinsichtlich der Zusammensetzung der Erzeugnisse, in Ermangelung einer unionsweiten Harmonisierung naturgemäß geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern. Daraus folgt, dass die Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen in Bezug auf die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen oder die Verhinderung einer heterogenen Entwicklung dieser Regelungen etwa durch das Verbot bestimmter Zusatzstoffe auf Unionsebene darauf zielt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die betreffenden Erzeugnisse zu vereinfachen.

(vgl. Rn. 117, 118, 123, 125)

10.      Art. 18 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, der zum einen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz an Verbraucher verbieten können, und zum anderen eine Reihe gemeinsamer Regeln für Mitgliedstaaten vorschreibt, die diese Art der Vermarktung gestatten, konnte wirksam auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen werden.

Denn diese Vorschrift soll – ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen – die Umgehung der durch die Richtlinie 2014/40 aufgestellten Konformitätsvorschriften verhindern. In einen auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassenen Unionsrechtsakt können Bestimmungen aufgenommen werden, die die Umgehung von Vorschriften verhindern sollen, die die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben. Ferner räumt Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, eine Harmonisierung nur in Etappen vorzunehmen und nur einen schrittweisen Abbau der einseitig von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu verlangen, einen Ermessensspielraum ein. Somit war der Gesetzgeber im Rahmen dieses Ermessensspielraums berechtigt, bestimmte Aspekte des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen zu harmonisieren und andere in das Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen.

(vgl. Rn. 128, 130, 131, 134, 135)

11.      Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass die Kennzeichnung der Packung, die Außenverpackung und das Tabakerzeugnis selbst keine Informationen enthalten dürfen, die Gegenstand dieser Bestimmung sind, selbst wenn sie inhaltlich zutreffen.

Wie im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/40 ausgeführt, könnten nämlich bestimmte Wörter oder Ausdrücke wie „niedriger Teergehalt“, „light“, „ultra‑light“, „mild“, „natürlich“, „ökologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ oder „slim“ sowie andere Elemente oder Merkmale Verbraucher, insbesondere junge Menschen, irreführen, indem sie suggerieren, dass die Produkte weniger schädlich seien, oder falsche Versprechungen im Hinblick auf positive Wirkungen machen. Diese Auslegung stimmt mit dem Ziel dieser Richtlinie überein, das nach ihrem Art. 1 darin besteht, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern. Ein derartiges hohes Schutzniveau verlangt nämlich, dass die Verbraucher von Tabakerzeugnissen, die wegen der durch das Nikotin hervorgerufenen Abhängigkeit eine besonders anfällige Kategorie von Verbrauchern darstellen, nicht durch – selbst inhaltlich zutreffende – Informationen, die sie dahin auffassen können, dass die mit ihren Gewohnheiten verbundenen Risiken verringert oder diesen Erzeugnissen gewisse nützliche Wirkungen verliehen werden, noch weiter dazu angeregt werden, diese Erzeugnisse zu konsumieren.

(vgl. Rn. 142‑145, Tenor 2)

12.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 147)

13.      Das Verbot, auf der Kennzeichnung der Verpackung, auf der Außenverpackung und auf dem Tabakerzeugnis selbst die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen genannten Elemente und Merkmale zu verwenden, verstößt weder gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Denn dieses Verbot stellt zwar einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit des Unternehmers dar, die durch diesen Art. 11 garantiert werden. Der Wesensgehalt dieser Freiheiten wird durch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/10 jedoch nicht beeinträchtigt, da diese Bestimmung keineswegs die Mitteilung jeglicher Information über das Erzeugnis verbietet, sondern sich darauf beschränkt, innerhalb eines klar begrenzten Bereichs die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse zu regeln, indem sie lediglich das Anbringen bestimmter Elemente und Merkmale verbietet. Ferner entspricht der Eingriff einer durch die Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, nämlich dem Schutz der Gesundheit. Da unstreitig ist, dass Tabakkonsum und Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führen, trägt das in diesem Art. 13 Abs. 1 aufgestellte Verbot zur Erreichung dieser Zielsetzung bei, da es Werbung für Tabakerzeugnisse und die Verleitung zu ihrem Konsum unterbinden soll.

Ferner ist das in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 vorgesehene Verbot zum einen geeignet, die Verbraucher vor den mit dem Tabakgebrauch verbundenen Gefahren zu schützen, und geht zum anderen nicht über die Grenzen dessen hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Denn erstens wäre der Schutz der Verbraucher durch die verpflichtenden gesundheitsbezogenen Hinweise, in denen auf die mit dem Tabakgebrauch verbundenen Gefahren verwiesen wird, nicht hinreichend gewährleistet, da durch Angaben, die den Eindruck erwecken können, das betreffende Erzeugnis sei weniger schädlich oder in bestimmter Hinsicht nützlich, das Bewusstsein dieser Gefahren geschwächt werden kann. Zweitens wären andere, weniger belastende Maßnahmen, wie etwa die Regelung der Verwendung der in Art. 13 dieser Richtlinie genannten Elemente und Merkmale nicht genauso wirksam, um den Schutz der Gesundheit der Verbraucher sicherzustellen, da die in Art. 13 genannten Elemente und Merkmale ihrem Wesen nach geeignet sind, den Tabakgebrauch zu fördern. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese Elemente und Merkmale mit dem Ziel einer klaren und genauen Information der Verbraucher verwendet würden, da sie vielmehr dazu dienen, die Verletzlichkeit der Konsumenten von Tabakerzeugnissen auszunutzen, die aufgrund ihrer Nikotinabhängigkeit besonders empfänglich für Angaben sind, die eine irgendwie geartete nützliche Wirkung des Tabakgebrauchs suggerieren, um die mit ihren Gewohnheiten verbundenen Gefahren zu rechtfertigen oder herunterzuspielen.

(vgl. Rn. 148, 151, 152, 158‑160, 162)

14.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 165, 166, 185)

15.      Das in Art. 7 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen enthaltene Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma wie Menthol verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Denn dieses Verbot ist geeignet, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern, und ist auch geeignet, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere für Jugendliche zu gewährleisten. Denn bestimmte Aromen sind für Jugendliche besonders attraktiv und erleichtern den Einstieg in den Tabakkonsum. Dem Vorbringen, dass Menthol Jugendliche nicht anspreche und seine Verwendung diesen Einstieg nicht erleichtere, kann nicht gefolgt werden, da die Geeignetheit des genannten Verbots, das Ziel des Schutzes der Gesundheit zu erreichen, nicht allein hinsichtlich eines bestimmten Aromastoffs in Frage gestellt werden kann. Außerdem bezweckt die Richtlinie 2014/40, einen hohen Schutz der Gesundheit aller Verbraucher zu gewährleisten, so dass ihre Geeignetheit, dieses Ziel zu erreichen, nicht bloß im Hinblick auf eine einzige Kategorie von Verbrauchern beurteilt werden kann.

Überdies hat der Unionsgesetzgeber dafür gesorgt, dass die negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Verbots des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma abgeschwächt werden. Denn er hat die wirtschaftlichen Folgen dieses Verbots und das Erfordernis, gemäß Art. 35 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 9 AEUV, Art. 114 Abs. 3 AEUV und Art. 168 Abs. 1 AEUV einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, in Bezug auf ein Produkt, das durch seine karzinogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Eigenschaften gekennzeichnet ist, miteinander in Ausgleich gebracht. Die Auswirkungen des in Art. 7 der Richtlinie 2014/40 vorgesehenen Verbots sind daher nicht offensichtlich unverhältnismäßig.

(vgl. Rn. 172‑174, 176, 187, 190)

16.      Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. g und Art. 14 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen vorgesehenen Anforderungen offensichtlich ungeeignet sind oder offensichtlich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere für Jugendliche, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu verbessern.

Denn zum einen tragen diese Bestimmungen, die verschiedene Regeln zur Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen enthalten, die zu Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 gehören, dazu bei, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse zu verbessern, indem sie die in diesem Bereich bestehenden Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten beseitigen. Zum anderen tragen die genannten Anforderungen zur Erreichung des Ziels bei, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. Innovative, neue oder originelle Formen sind nämlich geeignet, zur Erhaltung oder Erhöhung der Attraktivität des Produkts beizutragen und zu seinem Konsum zu verleiten. Auch können bestimmte Verpackungsformen die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise behindern und folglich deren Wirksamkeit verringern, wie sich aus den Erwägungsgründen 25 und 28 der Richtlinie 2014/40 ergibt. Die weniger einschneidenden Anforderungen, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise vollständig sichtbar sein müssten und durch die Form der Packung nicht verändert werden dürften, würden nicht bezwecken, die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten zur Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen zu beseitigen, und wären daher zur Erreichung des Ziels, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, nicht geeignet.

Zwar sind die genannten Anforderungen ihrem Wesen nach geeignet, die Ähnlichkeit zwischen den Tabakerzeugnissen in einem gewissen Maß zu erhöhen, sie betreffen jedoch nur bestimmte Aspekte der Kennzeichnung und Verpackung dieser Erzeugnisse und lassen daher ausreichend Möglichkeiten der Differenzierung zwischen diesen Erzeugnissen bestehen.

(vgl. Rn. 192, 193, 195, 197‑200)

17.      Es ist nicht ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen offenkundig die Grenzen dessen überschritten hätte, was geeignet und erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere für Jugendliche, die Bedingungen des Funktionierens des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu verbessern.

Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2014/40, der Gegenstand der Frage 3 c ist, sieht im Wesentlichen vor, dass jede Packung und jede Außenverpackung kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise trägt, die aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus Anhang II bestehen, die 65 % sowohl der äußeren Vorder‑ als auch der äußeren Rückseite der Packung einnehmen müssen. Dieser Anteil von 65 % ist zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht offensichtlich ungeeignet, da größere gesundheitsbezogene Warnhinweise mit Bildern mit größerer Wahrscheinlichkeit wahrgenommen werden, Gesundheitsrisiken besser vermitteln, eine stärkere emotionale Reaktion auslösen und die Motivation für Tabakkonsumenten steigern, ihren Tabakgebrauch einzustellen oder zu vermindern. Solche Warnhinweise behalten ihre Wirksamkeit mit größerer Wahrscheinlichkeit im Laufe der Zeit bei und sind besonders wirksam, wenn es darum geht, die gesundheitlichen Folgen in Ländern mit einer hohen Analphabetenquote oder für Kinder und junge Menschen zu vermitteln.

Ferner kann dem Unionsgesetzgeber bei der Größe der den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2014/40 eingeräumten Fläche nicht vorgeworfen werden, willkürlich gehandelt zu haben, als er für die diesen Warnhinweisen eingeräumte Fläche einen Anteil von 65 % festgelegt hat, da diese Wahl auf Kriterien beruht, die sich aus Empfehlungen des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ergeben, und unter Einhaltung des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ausgeübt wird. In Bezug auf die Erforderlichkeit dieser Maßnahme und ihre Auswirkungen auf die Möglichkeit der Hersteller, den Verbrauchern Informationen zu dem betreffenden Erzeugnis mitzuteilen, ist festzustellen, dass zum einen die diesen Warnhinweisen eingeräumte Fläche derartigen Informationen eine ausreichende Fläche auf den Verpackungen belässt und zum anderen die auf diese Weise auferlegten Beschränkungen gegen das Erfordernis abgewogen werden müssen, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit in einem Bereich zu gewährleisten, der durch die Toxizität des betreffenden Produkts und seine Abhängigkeit hervorrufenden Wirkungen gekennzeichnet ist.

(vgl. Rn. 202, 204‑206, 208‑211)

18.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 215, 218)

19.      Das in Art. 7 der Richtlinie 2014/40 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen enthaltene Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma wie Menthol verstößt nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz.

Selbst unter der Annahme, dass der zweite Teil des durch die Richtlinie 2014/40 verfolgten zweifachen Ziels, nämlich ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten besser erreicht werden könnte, änderte dies aber nichts daran, dass die Verfolgung dieses Ziels auf Ebene der Mitgliedstaaten Situationen verfestigen oder sogar hervorrufen kann, in denen einige Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten charakteristischen Aromen erlauben würden, während andere es verböten, womit genau das Gegenteil des ersten Ziels dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, erreicht würde. Infolge der Wechselwirkung der beiden mit der Richtlinie 2014/40 angestrebten Ziele durfte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass sein Handeln die Einführung einer Regelung für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma in der Union umfassen müsse und dass aufgrund dieser Wechselwirkung dieses zweifache Ziel auf Unionsebene besser erreicht werden könne.

(vgl. Rn. 220‑222)

20.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 225)