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Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012 - Sina Bank/Rat

(Rechtssache T-15/11)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sina Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und G. Marhic)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und M. Konstantinidis

Gegenstand

Nichtigerklärung erstens des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft, und zweitens der "Entscheidung" des Rates gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 28. Oktober 2010 sowie wegen Feststellung der Unanwendbarkeit erstens von Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der Fassung des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), soweit er die Klägerin betrifft, zweitens von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und drittens von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 auf die Klägerin

Tenor

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der Fassung des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Sina Bank betreffen.

Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2010/644 werden in Bezug auf die Sina Bank bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat trägt zwei Drittel der Kosten der Sina Bank und zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

Die Sina Bank trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Rates.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 72 vom 5.3.2011.