Language of document :

Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 - Iran Insurance/Rat

(Rechtssache T-12/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iran Insurance Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP1 des Rates vom 25. Oktober 2010 und Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/20102 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie die im Schreiben des Rates, das ihr am 23. November 2010 zugestellt wurde, enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären,

Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP3 des Rates vom 26. Juli 2010 sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für auf sie nicht anwendbar zu erklären und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie von Art. 16 Abs. 2 und Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, soweit diese sich auf die Klägerin beziehen, und die Nichtigerklärung der im Schreiben des Rates an die Klägerin vom 28. Oktober 2010 enthaltenen Entscheidung.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Erstens habe das Gericht eine Befugnis zur Nachprüfung von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates und Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates sowie der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 und deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen des Europarechts.

Zudem seien die spezifischen Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste falsch und die Erfordernisse von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates nicht erfüllt. Diese Vorschriften sollten als auf die Klägerin nicht anwendbar angesehen werden. Dem Rat sei ein offensichtlicher Tatsachen- und Rechtsirrtum unterlaufen. Daher sollten Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 für nichtig erklärt werden.

Zudem verletzten die Verordnung aus 2010 und der Beschluss aus 2010 die Verteidigungsrechte der Klägerin und insbesondere ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, da ihr keinerlei Beweisstücke oder Unterlagen übermittelt worden seien, die die Behauptungen des Rates gestützt hätten und da die in dem Beschluss und der Verordnung aus 2010 enthaltenen Behauptungen sehr vage und unklar seien und die Klägerin sich dazu möglicherweise nicht äußern könne. Außerdem sei der Klägerin keine Akteneinsicht und kein Anhörungsrecht zugestanden worden. Dabei handle es sich ebenfalls um einen Begründungsmangel.

Darüber hinaus sei der Rat nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates verpflichtet, seine Entscheidungen einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und zuzustellen. Art. 24 Abs. 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates sehe zudem eine Überprüfung des Beschlusses im Falle der Unterbreitung einer Stellungnahme vor. Der Rat habe beide Bestimmungen verletzt. Da Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates auch in Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates übernommen worden seien, liege auch eine Verletzung von Letzterer vor.

Der Rat habe bei seiner Beurteilung der Situation der Klägerin auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Außerdem habe der Rat bei seiner Beurteilung der Situation der Klägerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

Der Rat habe zudem gegen das Eigentumsrecht der Klägerin und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sollten für auf sie nicht anwendbar erklärt werden. Außerdem verstießen Art. 12 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates durch das undifferenzierte Verbot von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen aller iranischen Einrichtungen auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daher sollten auch diese Bestimmungen für auf die Klägerin nicht anwendbar erklärt werden.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates verstoße gegen Art. 215 Abs. 2 und 3 AEUV, auf den sie gestützt sei, und gegen Art. 40 EUV.

Schließlich bringt die Klägerin vor, die Verordnung aus 2010 und der Beschluss aus 2010 seien unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung erlassen worden.

____________

1 - Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 281, S. 81).

2 - Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).

3 - Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).