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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland - Niederlande) – Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA / VSB Machineverhuur BV, Van Someren Bestrating BV, Jos van Someren

(Rechtssache C-523/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Art. 1 – Anwendungsbereich – Durch eine Zivilpartei erhobene Klage – Art. 27 – Rechtshängigkeit – Bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig gemachte Klage – Laufendes Ermittlungsverfahren – Art. 30 – Zeitpunkt, zu dem ein Gericht als angerufen gilt )

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Gelderland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA

Beklagte: VSB Machineverhuur BV, Van Someren Bestrating BV, Jos van Someren

Tenor

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereichte Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit sie die finanzielle Entschädigung des vom Kläger behaupteten Schadens zum Gegenstand hat.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage im Sinne dieser Bestimmung anhängig ist, wenn durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eine Klage eingereicht worden ist, obwohl die gerichtliche Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen ist.

Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Person bei einem Untersuchungsgericht als Zivilpartei Klage erhebt, indem sie ein Schriftstück einreicht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht vor dieser Einreichung nicht zugestellt zu werden braucht, das Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen anzusehen ist, zu dem diese Klage eingereicht wurde.

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1 ABl. C 34 vom 2.2.2015.