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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 29. Februar 2024 – OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, z.s. / Úřad pro ochranu hospodářské soutěže /

(Rechtssache C-161/24, OSA)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Brně

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, z.s.

Beklagter: Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

Vorlagefragen

1.    Kann Art. 102 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass es eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne dieses Artikels darstellt, wenn eine Verwertungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat ein faktisches Monopol innehat und von Betreibern von Beherbergungsbetrieben für die Erteilung einer Lizenz für die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Fernseh- und Rundfunkempfangsgeräte, die sich in für die private Beherbergung von Gästen bestimmten Zimmern befinden, Preise verlangt, die die tatsächliche Belegung der jeweiligen Zimmer der betreffenden Unterkunft nicht berücksichtigen?

2.    Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Ist eine solche Praxis unter dem Gesichtspunkt a) der Anwendung unangemessener Geschäftsbedingungen oder b) der Anwendung überhöhter Preise zu bewerten?

–    Wenn der richtige Maßstab die Anwendung unangemessener Geschäftsbedingungen ist: Mit welchem konkreten Test sind diese zu beurteilen?

–    Wenn der richtige Maßstab die Anwendung überhöhter Preise ist: Mit welchem konkreten Test sind diese zu beurteilen – nach dem allgemeinen „United Brands Test“ oder einer modifizierten Version davon?

3.    Ist für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 102 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf das in der ersten Frage genannte Verhalten der Nachweis tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb (einschließlich Auswirkungen auf das Verbraucherwohl und ausbeuterischer Wirkungen des Verhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens) erforderlich?

4.    Ist es für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 102 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf das in der ersten Frage genannte Verhalten erforderlich, eine erhebliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch dieses Verhalten nachzuweisen, oder genügt die begründete Erwartung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten könnte, und es ist nicht erforderlich, deren tatsächliches Ausmaß zu prüfen?

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