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Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 - AES-Tisza / Kommission

(Rechtssache T-468/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AES-Tisza Erőmű kft (AES Tisza kft) (Tiszaújváros, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 41/2005 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008)2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, die bestimmten Stromerzeugern von den ungarischen Behörden in Form von langfristigen Stromabnahmevereinbarungen gewährt worden ist, die zwischen dem dem ungarischen Staat gehörenden Zwischenhändler Magyar Villamos Müvek Rt. (im Folgenden: MVM) und diesen Stromerzeugern vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union geschlossen worden waren (Staatliche Beihilfe Nr. C 41/2005 [ex NN 49/2005] - "Gestrandete" Kosten in Ungarn). In der angefochtenen Entscheidung wird die Klägerin als Empfängerin der staatlichen Beihilfe bezeichnet und Ungarn aufgefordert, die Beihilfe einschließlich Zinsen zurückzufordern.

Die Klägerin macht geltend, dass der Kommission Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien und sie ferner gegen fundamentale Grundsätze des europäischen Rechts verstoßen habe, als sie festgestellt habe, dass die Abnahmeverpflichtungen in der zwischen MMV und der Klägerin geschlossenen Vereinbarung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellten. Die Klägerin macht insoweit sieben Klagegründe geltend.

Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen habe, dass ihr Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien, weil sie nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die angebliche staatliche Beihilfe der Klägerin einen selektiven Vorteil aus staatlichen Mitteln verschafft habe.

Zweitens werde mit der Qualifizierung der mit der Klägerin abgeschlossenen Stromabnahmevereinbarungen als Beihilfe und dem Verlangen, diese Beihilfe zurückzufordern, gegen fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Die Kommission habe mit der Nichtbeachtung des Rechts auf rechtliches Gehör gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen. Sie habe ebenfalls gegen die fundamentalen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie in Bezug auf die angeblichen staatlichen Beihilfemaßnahmen eine Ex-post-Bewertung vorgenommen habe und somit ohne triftigen Grund von der anerkannten Regel der Ex-Ante-Bewertung abgewichen sei. Die Kommission habe ferner gegen die Grundsätze der Neutralität und Gleichbehandlung verstoßen.

Drittens seien der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendung der kumulativen Kriterien des Art. 87 Abs. 1 EG auf die mit der Klägerin abgeschlossenen Stromabnahmevereinbarungen für die Zeit nach dem Beitritt unterlaufen.

Viertens sei die Kommission ihrer Begründungspflicht gemäß Art. 253 nicht nachgekommen, insbesondere in Bezug auf die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Qualifizierung der Stromabnahmevereinbarungen als Beihilfe und der Anwendung des "kontrafaktischen" Markts.

Fünftens habe die Kommission dadurch gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG verstoßen, dass sie den mit der Klägerin abgeschlossenen Stromabnahmevereinbarungen keinerlei Funktion in Bezug auf die Sicherstellung der notwendigen Investitionen für ein neues, modernisiertes Kraftwerk zuerkannt habe.

Sechstens sei die Kommission ihrer Pflicht zur Substantiierung in Bezug auf die Rückforderung nicht nachgekommen, habe es unterlassen, die Tragweite und die Bedeutung der "Abnahmeverpflichtungen" zu beschreiben, und habe die Rückforderung auf hypothetische Annahmen gegründet.

Schließlich habe die Kommission gegen die fundamentalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet habe.

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