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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. Februar 2021 – X BV/Classic Coach Company vof, Y, Z

(Rechtssache C-112/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X BV

Beklagte: Classic Coach Company vof, Y, Z

Vorlagefragen

1.    Ist für die Feststellung, dass ein „älteres Recht“ eines Dritten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der aufgehobenen Richtlinie 2008/95/EG1 vorliegt,

a)    ausreichend, dass dieser Dritte ein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkanntes Recht vor der Hinterlegung der Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt hat, oder

b)    erforderlich, dass dieser Dritte nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber aufgrund dieses älteren Rechts untersagen kann?

2.    Ist bei der Beantwortung von Frage 1 auch noch von Bedeutung, ob der Markeninhaber ein noch älteres (nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkanntes) Recht an dem als Marke eingetragenen Zeichen hat, und, falls ja, ist dann von Bedeutung, ob der Markeninhaber die Benutzung des vermeintlich „älteren Rechts“ durch den Dritten aufgrund dieses noch älteren, anerkannten Rechts untersagen kann?

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1     Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).