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Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-511/11)1

(Staatliche Beihilfen – Von Interbev durchgeführte Maßnahmen – Finanzierung durch zu Pflichtbeiträgen gewordene freiwillige Beiträge – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Rücknahme des Beschlusses – Erledigung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G de Bergues, J. Rossi und J. Gstalter, dann E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und S. Thomas, dann B. Stromsky und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/131/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (ABl. L 59, S. 14)

Tenor

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 340 vom 19.1.2011.