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Klage, eingereicht am 19. Februar 2007 - Vtesse Networks / Kommission

(Rechtssache T-54/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vtesse Networks Ltd. (St. Albans, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Barrister H. Mercer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wird, dass die Anwendung der Grundsteuer durch das Vereinigte Königreich auf die BT plc von 1995 bis Ende 2005 keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung 2006/951/EG1 der Kommission vom 12. Oktober 2006 an, nach der die Anwendung der Grundsteuer durch das Vereinigte Königreich auf die BT plc und die Kingston Communications plc von 1995 bis Ende 2005 keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Die Klägerin macht geltend, dass es die Kommission versäumt habe, den Wettbewerbsnachteil zu berücksichtigen und/oder zu untersuchen, den die Klägerin gegenüber der BT plc im Grenzbereich habe, wenn sie sich neben dieser um Aufträge über Glasfaser-Breitbandmietleitungen bewerbe.

Die Kommission habe Art. 87 Abs. 1 EG insbesondere deshalb rechtsfehlerhaft angewandt, weil sie den relevanten Markt nicht definiert und damit den tatsächlichen Vorteil nicht festgestellt habe, der der BT plc durch die Grundsteuer in Bezug auf den Wettbewerb im Grenzbereich gewährt werde.

Außerdem habe die Kommission die Bedeutung und die Erheblichkeit der Art von Verträgen, um die die Klägerin mit der BT plc konkurriert habe, offensichtlich falsch beurteilt und die Wettbewerbsverhältnisse im Grenzbereich nicht hinreichend ermittelt. Dies habe dazu geführt, dass die Kommission von einem Marktanteil der BT plc von 12 % ausgegangen sei, obwohl deren wichtigster Marktanteil 78 % betrage.

Schließlich habe die Kommission die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den zwischen der BT plc und der Klägerin tatsächlich bestehenden Wettbewerb nicht hinreichend begründet.

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1 - Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 [ex NN 57/2004, ex CP 26/2004]) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2006] 4378) (ABl. L 383, S. 70).