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Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011 - Vtesse Networks/Kommission

(Rechtssache T-54/07)1

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Grundsteuer der Unternehmen im Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vtesse Networks Ltd. (Hertford, Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Barrister H. Mercer und Solicitor J. Ballard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: AboveNet Communications UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Gamma Telecom Ltd (Newbury, Berkshire, Vereinigtes Königreich) und VTL (UK) Ltd (Egham, Surrey, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Forrester, QC, C. Arhold und K. Struckmann)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: British Telecommunications plc (London) (Prozessbevollmächtigte: Solicitors G. Robert und C. Berg) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson im Beistand von C. Vajda, QC, und Barrister T. Morshead)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/951/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 [ex NN 57/2004, ex CP 26/2004]) (ABl. L 383, S. 70)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Vtesse Networks Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die AboveNet Communications UK Ltd, die Gamma Telecom Ltd, die VTL (UK) Ltd und die British Telecommunications plc tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 82 vom 14.4.2007.