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Beschluss des Gerichts vom 10. August 2021 – Jakeliūnas/ ESMA

(Rechtssache T-760/20)1

(Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage – Antrag auf Einleitung einer Untersuchung – Ablehnung durch den Vorsitzenden der ESMA – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Antrag auf Erlass einer Anordnung – Unzuständigkeit)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Stasys Jakeliūnas (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Paukštė)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Prozessbevollmächtigte: G. Filippa, F. Barzanti und E. Siracusa)

Gegenstand

Im Wesentlichen zum einen Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die ESMA rechtswidrig keine Untersuchung wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16) eingeleitet habe, und zum anderen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben des Vorsitzenden der ESMA vom 20. Oktober 2020 enthalten sein soll, mit dem die Einleitung dieser Untersuchung abgelehnt wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Stasys Jakeliūnas trägt die Kosten.

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1     ABl. C 72 vom 1.3.2021.