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Klage, eingereicht am 30. Juli 2021 – Saure/Kommission

(Rechtssache T-448/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Hans-Wilhelm Saure (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Partsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der vom Kläger beantragten Einsicht zu Dokumenten der Kommission vom 2. Juni 2021 durch Erstellung von Kopien in die gesamte Kommunikation der Kommission

mit der Firma BioNTech SE,

mit dem Bundeskanzleramt Deutschland betreffend die Firma BioNTech SE und deren Produkte,

mit dem Bundesminister der Gesundheit Deutschland betreffend den Einkauf von Vakzinen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie,

jeweils ab dem 1. April 2020 und insbesondere zur Menge der von BioNTech angebotenen Impfstoffe und deren Lieferzeiten für nichtig zu erklären, soweit sie dem Kläger den Zugang nicht oder nur zum Teil gewährt;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Dokumenten der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 1 .

Zweiter Klagegrund: Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Die begehrten Informationen seien sowohl für die nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung als auch zum Schutz der Gesundheit notwendig. Daher sei ein eventueller Eingriff in die Privatsphäre und in die Integrität des Einzelnen zulässig. Schließlich sei die Freigabe der begehrten Informationen von signifikantem öffentlichem Interesse.

Dritter Klagegrund: Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Es bestehe kein Ausschlussgrund aus dieser Vorschrift, da sie einen Ausschlussgrund vorsehe, der zeitlich begrenzt sei und sich nur auf laufende Beratungen beziehe. Das Informationsbegehren des Klägers betreffe hingegen ausschließlich die abgeschlossenen Vorgänge.

Vierter Klagegrund: Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Durch die Vorschrift werde nur der laufende Entscheidungsprozess geschützt. Gegenstand des Akteneinsichtsantrags des Klägers seien jedoch Unterlagen über die Verhandlungen der Beklagten über Impfstofflieferungen. Diese Verhandlungen seien bereits abgeschlossen. Im Übrigen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der verfahrensgegenständlichen Informationen, da die seit Wochen europaweit über die Impfstoffbeschaffung der EU diskutiert und berichtet werde.

Fünfter Klagegrund: Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stehe dem Recht auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Informationen nicht entgegen. Durch die Verbreitung der Informationen wären keine geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt. Die begehrten Informationen enthielten keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 2 .

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1     Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

2     Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. 2016, L 157, S. 1).