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Klage, eingereicht am 23. Juli 2021 – UBS Group und UBS/Kommission

(Rechtssache T-441/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UBS Group AG (Zürich, Schweiz), UBS AG (Zürich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Wood und I. Ioannidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und den Beschluss C (2021) 3489 der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Geldbuße gemäß der von UBS angewandten Methodik des Nettohandelswertes auf 51,3 Millionen Euro oder gemäß der von UBS angewandten Methodik des bereinigten Nettohandelswertes auf 60,6 Millionen Euro oder aber aufgrund der Fehler und Ungenauigkeiten in der von der Kommission angewandten Methodik um mindestens 65 % herabzusetzen;

der Kommission ihre eigenen sowie die Kosten von UBS aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Gründe.

Die Kommission habe die allgemein geltenden Unionsbestimmungen zur Berechnung des Umsatzes von Finanzinstituten nicht angewandt und damit gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Die Kommission sei zu Unrecht in einer Art und Weise von den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen1 abgewichen, die sowohl willkürlich gewesen als auch unzureichend dargelegt worden sei, und habe damit die einschlägige Rechtsprechung missachtet und die Verteidigungsrechte von UBS verletzt.

Die Kommission habe die Wahl der von ihr angewandten Methodik unzureichend begründet.

Die Kommission habe der Berechnung des Umsatzes von UBS nicht die zuverlässigsten Daten zugrunde gelegt, die von diesem Unternehmen verfügbar seien.

Die Kommission habe ihre eigene Methodik sachlich falsch und in einer Art und Weise angewandt, die eine Reihe erheblicher Ungenauigkeiten und Fehler aufweise, was dazu geführt habe, dass eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße gegen UBS festgesetzt worden sei.

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1 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).