Language of document : ECLI:EU:T:2021:623





Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. September 2021 –
Pilatus Bank/EZB

(Rechtssache T139/19)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Lizenzentzug – Der EZB übertragene Aufgaben – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.      Gerichtliches Verfahren – Einrede der Unzulässigkeit – Befugnis des Gerichts, eine Klage in der Sache abzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden – Umfang seines Ermessensspielraums

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126 und 130)

(vgl. Rn. 23)

2.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Unternehmen, dem die für den Zugang zur Tätigkeit eines Kreditinstituts erforderliche Genehmigung entzogen wurde – Zuständigkeit der EZB für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsicht über ein solches Unternehmen – Fehlen

(Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 2 Nrn. 1 und 3, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 und 14 Abs. 1 und 5; Richtlinie 2013/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 1)

(vgl. Rn. 35-41)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 21. Dezember 2018, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die EZB nicht mehr dafür zuständig sei, die direkte Aufsicht über sie auszuüben und sie betreffende Maßnahmen zu ergreifen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pilatus Bank plc trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).